Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von dem Armee-Fuhrwesen. 35 a) auf die Beschirrungsart der Pferde; b) auf daS Einspannen und die verschiedenen Vorthetle bey demselben, z.B. das Einlegen der Gebisse, das längere oder kürzere Ansträngen, die Zusammenhängung der Stangetr- pferde rc.; e) auf die verschiedenen Gattungen der Ladungen, und die Methoden derselben, weil z. B. Sacke anders als Fässer; Verschlage anders, als Collien; Munition und Artillene- Geräthe anders, als ordinäre Verschlage, geladen werden müssen; d) auf das Fahren auf Straßen und die dabey sich ereignenden Vorfallenheiten zu erstrecken. Bey der Beschirrung ist dem zu Prüfenden durch ältere Divisions-Officiere oder durch die Rittmeister und Stabs-Officiere zu zeigen, wie die Sättel, und vorzüglich wie die Kummeter liegen, und wie besonders die letzteren so lange auf verschiedene Pferde umgewechselt werde» müssen , bis das Pferd für das Kummet, und das Kummet für das Pferd passend gefunden ist; weil im Falle, daß das Kummet zu weit, zu enge, zu kurz, zu lang, zu dick, zu dünn ist, das Pferd genirt, im Athemzuge oder im Gehen gehemmt, vor der Zeit zu Grunde gerichtet, und mir dem Fuhrwesen ein schlechter Dienst verrichtet wird. Wie ein Sattel aufzulegen ist, damit er dem Pferde auf keine Art schädlich werde, wissen gediente Cavallerie-Officiere ohnehin. Wie der Fuhrwesens-Gemeine, Gefreyte, Corpora! und Wacht­meister zu behandeln sind, dann was für Dienstpflichten jedes dieser Individuen, fernerauch der Fourier und der Divisions -Commandant selbst zu leisten hat, dieß geben die vorgegan­genen Paragraphe hinlänglich zu entnehmen. Der zu Prüfende muß sie sich, vorzüglich aber den ihn am meisten angehenden Theil derselben bekannt und geläufig machen; alsdann folgt der Beschluß der Prüfung mit einer wirklichen Beorderung des Fuhrwesens-Officiers auf einen auswärtigen Fuhrwesens-Transport, wozu ihm ein verläßlicher und erfahrener Wachtmei­ster für alle Fälle mitzugeben ist, der ihm , wenn es irgendwo zu Anstößigkeiten käme , oder die Gefahr, Fehler zu machen, eintreten würde, mit gehörigem Respecte zu leiten im Stande wäre. Beyde haben separirteTagebücher über den ganzen Marsch zu führen, tmb dieselben bey ihrer Zurückbeorderung dem Stabs-Officiere, oder in dessen Ermangelung dem seine Stelle vertretenden Rittmeister zu übergeben, welcher sie durchgehen, das Beneh­men des Officiers beurtheilen, -und sodann entscheiden wird, ob die vollkommene Hoffnung vorhanden sey, an ihm einen geschickten und thätigen Fuhrwesens-Officier zu gewinnrn. Es ergibt sich übrigens der Schluß, daß zu einer solchen genauen, aber auch verläßlichen und sicheren Prüfung eine Zeit von wenigstens secl/s Monarchen erfordert wird. h. 6524. Die Hauptpflicht eines Divisions - Commandanten theilet sich in zwey Abschnitte, deren einer den Dienst selbst, der andere aber tue Bet tu ng der Rechnungsrichtig­keit in sich enthalt. Diese beyden Gegenstände sind in Rücksicht auf den Divisions-Commandanten so genau mit einander verbunden , daß er weder seiner Pflicht genug thun, noch sich und seine Ehre t^uf eine andere Art sicher stellen kann, wenn nicht eines und das andere eben so richtig und pünctlich besorgt wird; indem weder die Sorgfalt im Dienste selbst der Fahrlässigkeit int Rechnungsgeschäfte; noch die ledigliche Verwendung in dem letzteren den Verabsäumungen des Dienstes zu Hülse kommen kann. Ls muß also der Divisions-Commandant, in dessen Ehre, Erfahrenheit, unermü- detem Eifer und genauester Sorgfalt auf das Beste des allerhöchsten Aerariums auch nicht der mindeste Zweifel obwalten darf, diese beyden Gegenstände als Einen ansehen, ohne dessen vollkommenen Bestand der ganze Dienst und die Absicht desselben zerrüttet würde. Was nun den Dienst betrifft, so muß dessen Hauptaugenmerk dahin gehen, daß seine Divi­sion immerhin in der vollständigen Thätigkeit zum Fuhrwesensdienste erhalten werde; dieses aber sicher zu erreichen, wird erfordert, daß er seinen untergebenen Wachtmeister, und seine übrtgen Unter-Offictere, so wie die Gemeinen, aus dem Grunde kenne, eines jeden gute Bandvn. - io * Pflich ten und Obliegendes» ten des Divisions - Comman- daneen auf den Dienst selbst. Hkch.am 3. Feb. 763.0 a3S. * » -7- 3<Út. 810. - ,*7^J » » »3. 3ec. 310.K3554, » » «7-2>ec. 814. A-yiäü

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