Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
>88 Gegeljungc». Hkth. am 2/.Mäkj8o4. Segler. Hlrh. am 17. Marz 804. Zweyter Segclmeister. Hkth. am 27. März 3oq. Erster SegelmeiAer. Hlth am 27. März 8o4. werden, damit er diebleyerne Platte aufnageln kann, nachdem er vorher kas Loch gut und fest zuge- stopft har; er muß dieses Alles, ohne die mindeste Furcht zu zeigen, verrichten. Er hat alle jene Artikel, die zur Ausbesserung dienen, so wie die in sein Handwerk einschlagenden Gegenstände unter seiner Verantwortung in Verwahrung, und erhält davon einen Vorrath, welcher nach der Dauer der Campagne ausgemessen wird, und worüber er eben so, wie die anderen Unter-Officiere, auf die vorgeschriebene Art die Consum tions - Ausweise zu verfassen und einzureichen hat. H. 6954. Bey den Segelsu ngen läßt sich nur dasjenige wiederhohlen, was schon vorher bey den Zimmermanns- und Kalfaterjungen gesagt worden ist. §. 6955. Die Segler müssen die Wache, wie die anderen eingeschifften Individuen, verrichten ,' und bey den Manoeuvres Mitarbeiten. Im Falle, daß ein Segel zerreißt, haben sie dasselbe alsogleich wieder herzustellen Sie müssen auf die Segelftangen klettern, und da sich so fest zu halten verstehen, daß sie. bey jedem Wetter in der Höhe arbeiten können; sie haben sich immer mehr in ihrem Handwerke auszubilden, und sich zu allen nur möglichen Diensten und Arbeiten fähig zu machen, damit sie hierdurch ihre Beförderung verdienen und erlangen. tz. 6956. Der zweyte Segel Meister hat die Wache mit dem ersten Segelmeister zu wechseln, und unter der Direction desselben die Arbeiten seiner Untergebenen zu leiten. Er muß trachten, sich vollkommen die Kenntniß von dem Schnitte der Segel eigen zu machen, um im Nothfalle den ersten Segelmeister ersetzen zu können. Bey jeder Wache hat er die Untersuchung an den Segeln vorzunehmen, und darüber dem wachehabenden Offi- ciere Rechenschaft zu geben. Wenn an den Segeln etwas zu repariren ist, so muß er sich mit seinen Leuten gleich dahin begeben, um Alles so geschwind als möglich wieder in dienstbaren Stand herzustellen, und wenn die Arbeit von Belang wäre, so hat er den ersten Segelmeister davon in die Kennrniß zu setzen, und ihm darüber Rechenschaft zu geben. In diesem Falle muß der erste Segelmeister selbst Hand mit anlegen, und die Arbeiten leiten; er muß in's Besondere auch die kleinste Nachlässigkeit sorgfältig vermeiden, indem der mindeste Riß dem Winde die Gelegenheit darbiethet, das Segel in Stücke zu zerreißen, welches widerstanden hätte, wenn es auf der Stelle wäre ausgebessert worden. §. 6957. Der erste Segelmeister hat die Wache mit dem zweyten zu wechseln, und sich so, wie dieser, mit den Manoeuvres zu beschäftigen. Er muß die Visitirung der Segel vornehmen, und davon mit jeder Wache dem dlenstleistenden Officiere Rechenschaft geben. Er muß den größten Eifer für den Dienst haben, und davon die Proben durch Achtsamkeit und ^Erfüllung seiner Pflichten an den Tag legen. Er muß über seine Untergebenen genau wachen, und trachten, ihnen alles das zü lehren, was auf ihr Handwerk Bezug hat, und sie in den Stand setzen, damit sie im Falle der Noth alle ihre Profession betreffenden die Arbeiten leisten und ausführen können. Er muß den Schnitt der Segel kennen, und ihre Proportion wissen, weil er nur unter dieser Voraussetzung zu seinem Posten avancirt werden darf, mithin stehen ihm auch alle Arbeiten zu, welche auf das Segelwesen Bezug haben. Er bleibt für die Vorrathssegel verantwortlich, welche sich aufgerollt in eigenen dazu bestimmten Futteralen von Leinwand befinden, und in den Depositorien und an anderen hierzu bestimmten Orten aufbewahrt werden. Von Zeit zu Zeit hat er sie in die Luft zu legen, zu untersuchen,'und sich zu überzeugen, daß sie sich in gutem Stande befinden, und sie auszu- beffern, wenn sie allenfalls von Schaben oder Mäusen zerfreffen worden wären. XXIII. Hauptstück. I. Abschnitt.