Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Er muß die Recepte in sein Arzeneyenbuch eintragen, und sich hauptsächlich darauf ver­legen , alle Krankheiten richtig zu erkennen. Er muß ihren Wirkungen und Ursachen nach­spüren, und für jede Krankheit die zweckmäßigen Arzeneyen und Mittel anwenden. Haupt- sachlich muß er vermeiden, sich ein veränderliches System zu bilden, welches fast immer falsch ist. Er muß nur vielmehr trachten, der Natur zu Hülfe zu kommen, und den Gang und die Zufälle der Krankheit genau beobachten, um dadurch die Herstellung des Kranken zu bewirken. Er muß sich darauf verlegen, die Krankheiten jener Länder, wo er sich befindet, und die dort herrschen, kennen zu lernen. Er hat ihre langsamere und schnellere Wirkung zu stu­dieren, und die angemessensten Arzeneyen anzuwenden. Hauptsächlich muß er sich mit den Aerzten der auswärtigen Länder, wo er sich befindet, in ein freundschaftliches Einvernehmen setzen, welche die dort herrschenden Krankheiten durch eine lange Reihe von Erfahrungen besser, als ein Fremder, zu behandeln wissen, und die Gattungen, Kennzeichen und Wirkun­gen derselben genau kennen. Der Oberarzt muß Rechnung über die Medicamente, welche er verwendet, halten, und darüber monathlicheinen zweyfachen Consum tions- Ausweis verfassen. Davon hat er ein Pare dem Corps-Arzte zu übergeben, und das an­dere, welches von dem Corps-Arzte mitgefertigt seyn muß, ist dem die Hauptrechnung füh­renden Officiere einzuhändigen, welcher diesen Ausweis in das H au pt-Co nsu m- tions-Buch einzutragen hat. Die Matratzen, Betten, Tische, Küchengeräthschaften, Arzeneyen und die Leinwand zum Verbände der Wunden für Kranke und Blessirte stehen unter seiner und des Corps- Arztes Aufsicht; daher muß der Corps-Arzt auch alle Monathe das Consumtions-Buch mit unterfertigen, in welches diese verwendeten Artikel eingetragen werden. Der Oberarzt, wenn er zden medicinischen Lehr-CurS ganz vollendet hat, wird sodann, um nach der Vor­schrift zum Corps - Arzte befördert zu werden, nichts mehr nothig haben, als Proben seiner guten Aufführung und seines Eifers zu geben, welche er durch Zeugnisse der Commandanten und übrigen Vorgesetzten, unter denen er gedient hat, darthun muß. Wenn ihm sodann in keinem Falle irgend eine Ausstellung oder ein Vorwurf zu machen ist, so kann es nicht fehlen, daher in eine sich erledigende Corps-Arztes-Stelle befördert wird. Jedoch wird vorausgesetzt' daß er den hierzu erforderlichen Curs ganz und vorschriftmäßig vollendet habe. §. 6946. Die Zimmermanns jungen müssen schon im Arsenale die Anfangsgründe ihrer Profession erlernt haben, und mit Zurichtung der Breter und Pfosten umzugehen wissen. Sie müssen trachtkn, sich in ihrem Handwerke immer mehrere Geschicklichkeit zu erwerben, und fleißig und thätig seyn. Außer ihren Arbeiten sind sie ebenfalls zu Marineurs-Diensten zu verwenden. Ihre Beförderung wird von ihrer guten Aufführung und von ihren Fähigkeiten abhängen. H. 6947. Die Zimmerleute haben unter sich wechselsweise die Wache zu thun, und bey den Schiffs-Manoeuvres Hülfe mit zu leisten, wenn sie nichts in ihrem Handwerke zu verrichten haben. Es wird ihnen zur Pflicht gemacht, sich unaufhörlich damit zu beschäftigen, auf daß sie die Verhältnisse (Proportionen) der verschiedenen Stücke, die sie zu bearbeiten haben, genau kennen lernen, und sie sich dadurch in Den Stand setzen, ohne Beyhülfe des Zimmermei- sters beriet) Arbeiten Herstellen zu können. Ohne diese Kenntnisse und ohne große Thätigkeit haben sie keine Beförderung zu erwarten. Wenn das Schiff einiger Ausbesserungen nothig hat, haben sie dieselben mit Esser und Fleiß herzustellen, und hauptsächlich auf die Arbeiten der Zimmermannsjungen genau zu sehen. Baud VH. 47 Von der Marine-Verwaltung überhaupt. £ft&. am 27* '.O'äri 804. Simmerfeufe- am 27. Wvirj 804.

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