Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
88 XV I. Hauptstück. VI. Abschnitt. Wie die Truppen, wenn sie zum2susmarsche beordert wer, den, mit Montur und Rüstung zu versehen sind, und woher sie die allenfallsigen Abgänge im Felde abzufaffen haben. Hkth. am 3,. März «»,. » „ 4. Apr«ll 809. Wie die Zlbfassung der Monturs- und LcderwerkS- Sorten gegen bare Bezahluirg zu geschehen bat. fyt\). am >.May 790. ,, » 3. Iuny 8>o. E i844. „ ,, -8, 3u(l> 810. E ,496. Wie den Regimentern und Korps das statt der Schuhe zu fastende Leder zu verabreichen ist. Hkth. am 18. May 8#7. E1701. Wann die Gränzer die ihnen im Frieden abzufasten bewilligten Monturs - Sorten adsasten können, und wie sich dabey zu benehmen »st. Hkth. am »9. 2iufl.8o8. E3o65. ,» „ »4.2lug.8oö. 83,87. §. 5613. Wenn die Truppen zumAusmarsche beordert werden, so sind sie mir allen Erfordernissen auf die Categorie des laufenden Jahres zu bedecken; ungeachtet dessen können jedoch früher, als diese zu Ende gehet, durch außerordentliche Abnützung oder sonstige Fälle Abgänge, besonders an Schuhen, Mänteln und kleinen Monturs-Stucken entstehen, deren augenblickliche Ergänzung norhwendig wird. Um für solche dringende Fälle die Abhülfsmittel an der Hand zu haben, und um nicht erst um die Verwendung der erforderlichen Stücke an die im Lande errichteten Monturs-Commissionen und Depots schreiben zu müssen, haben sich die Regimenter und Corps an die bey jeder Armee ans diesem Grunde befindlichen Feld-Mcnrurs-Depots zu wenoen, und dort ihre abgängigen Monturs-Stücke abzufassen. Die General-Stellvertreter und Ober-Feldkriegs-Commissäre haben besonders darauf zu sehen, daß bte Regimenter ihre Abgänge an Monturs-Sorten nicht zu groß anwachfen lassen, und wenigstens alle Monathe ihren Bedarf dem Armee- oder Corps - Commando on- zeigen, welches die Anweisung zur Abfassung aus den Feld-Monturs-Depots errheilen, und zugleich die Ergänzung desselben aus den rückwärtigen Monturs - Commissionen und Depots sicher einleiten wird. Fassungen auf ganze Categorien, welche sich monathweise voraus sehen lassen, sind den- Feld-Monturs-Depots immer bey Zeiten bekannt zu geben. Durch die Feld-Monturs - Depots, welche im Kriege bey jeder Armee errichtet werden, hat es von dem Grundsätze, daß die Regimenter und Corps Monturs - Vorräthe mit sich führen, ganz abzukommen. §. 56i4. Wenn die Regimenter, Corps - und Compagnie-Commandanten oder andere Parteyen Monturs- oder Lederwerks - Sorten gegen bare Bezahlung aus den Monturs-Commissionen abfassen wollen, so kann dieses nur auf kriegseommissariattsche Entwürfe geschehen, indem die Monturs-Commissionen nicht berechtiget sind, Monturs- oder Lederwerks - Sorten gegen bare Bezahlung zu erfolgen, und hie kriegscommissariatischen Beamten dafür verantwortlich bleiben, daß der Empfang auch zu dem geeignet werde, wozu die Anweisung ausgefertigt worden ist. h. 56 »5. Im Falle die Regimenter und CorpS statt der gebührenden Schuhe das Leder aus den Commissionen fassen, so ist ihnen dasselbe nicht nach dem Gewichte in Häuten, sondern in zugeschnittenen Bestandtheilen nach den vorgeschriebenen Gattungen, nebst dem Milizer-Macherlöhne, zu verabfolgen. tz. 5616. Was den Gränzern im Frieden an Monturs-Sorten gegen Vergütung angewiesen werden darf, ist bereits bey der Anweisung vorgeschrieben; die Fassung darf jedoch niemahls den kompletten Frtedenssiand übersteigen, auch kann den Gränzern, im Falle sie die Mate-, rialienstatt fertiger Sorten (wenn die Monturs-Commissionen mit der Verfertigung derselben nicht aufkommen können) abfassen, das bürgerliche Macherlohn von der Commission aufgerechnet werden, wogegen diese Truppen künftig von den in solchen Fällen üblichen i5 Procenren Regie-Kosten befreyt bleiben. Bey der Abnahme dieser Sorten von der Commission darf jedoch gar kein Zwang eintreten, und der Gränzer, welcher sich seine Montur selbst erzeugen, verfertigen, oder von anderen erkaufen will, ist hieran nicht nur nicht zu hindern, sondern vielmehr dazu aufzumuntern, damit die Zahl der von den Oekonomie-Commissionen abzugebenden Monturs- Stücke so viel möglich vermindert, und denselben dadurch eine Erleichterung verschafft werde. Nur müssen die Regiments« und Compagnie- Commandanten stets aufmerksam darauf sehen, daß jene Monturs-Stücke, welche die Gränzer sich si-bst bey>,e>chafft haben, an Qualität und Form mit der Vorschrift überein stimmen.