Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. 81 D. ^Von der Anweisung der Montur und Rüstung. §. 5570, Die Anweisung der Montur und Rüstung hat mittelst kriegscommissariatifch gefertig­ter Entwürfe, ohne welche von den Monturs-Commissionen nichts erfolgt wird, zu ge­schehen, und ist daher eine Obliegenheit des Feld - Kriegs -Commissariats, wobey alle je­ne Vorschriften, welche hinsichp.ich der Geld-und Natural - Anweisungen bestehen, zügel­ten haben. §. 55ji. Die kriegscommissariatischen Entwürfe müssen das Quantum und Quäle, nebst der Zeit, auf welche es gehöre, bestimmt ausweisen, und nebstbey richtig enthalten, auf was sich diese Anweisungen gründen, ob sie ordinäre Gebühren, ü - 6<rntc» - Empfänge oder besonde­re Passierungen betreffen, und gegen wessen Quittung solche zu verabfolgen sind. §. 5572. Abfuhrsanweisungen müssen im Wesentlichen das Rühmliche enthalten. Die kriegscom- missariatifchen, so wie jene Beamten, welche interimaliter ju commissariatischen Geschäf­ten verwendet werden, haben die auszustellenden Monturs-Fassungs- und Abfuhrsentwürfe mit dem Nahmen und der Charge deutlich zu unterfertigen, und das kriegscommiffariatische Siqill beyzudrücken, wobey sich von selbst versteht, daß auch die inrerimaliter fungtrenden Verpflegs- und anderen Beamten ihren wirklichen Charakter mit der Bemerkung beyzufü- gen haben, wie sie zeitlich in der commissariatischen Function stehen. h. 5678. Die Gebühr kann sich gründen: a) Auf allgemeine Categorien in den bestimmten Terminen, l S b) Zur Bekleidung der neu zuwachsenden Mannschaft, wenn sie nicht mit der vor­schriftsmäßigen Montur versehen, und die bey der Truppengattung vorhandene alte Montur nicht hinreichend wäre. c) Auf dre bewilligten Ledergattungen im Limits - Preise und sonstigen Natural-Zuschüsse. d) Auf Passrerungen, über die auf Märschen oder durch unvermeidliche Unglücksfalle zu Grunde gegangenen Monturs- und Lederwerks-Sorten. §. 5574. Die Anweisungen auf allgemeine Categorien in bestimmten Terminen gründen sich: a) Auf den Loco-Stand, welchen der Regiments-, Bataillons- und Corps - oder Ab- theilungs-Commandant zu bestätigen har, und der tmt der betreffenden Monath - Ta­belle zu combiniren ist. b) Auf den Categorie - Aufsatz. c» Auf das Monturs - Anweisungs -, Empfangs - und Ausgabs-Protokoll der Regimen­ter, Bataillone und CorpS. d) Auf das Monturs - Protokoll der Compagnie oder Escadron. h. 5576, Die Anweisungen auf allgemeine Categorie-Termine müssen daher den chargenweifen Stand dociren, für welchen die eine oder andere Sorte zum Empfange angewiesen ivtrb, auch zugleich die Zeit bestimmen, wann diese Gattungen gebühren; ferner dürfen alle nur für den Loco-Stand, unter welchen jedoch die im Lande Commandirten einzurechnen sind, geschehen, daher die Beurlaubten wegrulaffen sind, weil für sie die Abfüllung der gebühren­den Monturs-Sorten erst dann Statt hat, wenn sie einberufen werden, oder aus Mangel der Nahrung selbst einrücken. SBiUtö vi. Wem die Anweisung der Montur und Rüstung obliegt. Hkth. am 7. Sept. 1768. „ „ 10. g?oe. 1778. „ „ 31. Aug. 1811, „ „ 14. Sept.6 >6.E.3664­Was die kriegscoiltmissaria- tischen Entwürfe enthalten müssen. Hkth. am 7. Sept. 1768. Was die Abfuhrsanweisung zu enthalten hat. Hkth. am 7- Sept. 1768. „ „ Bo. Nov.797- E 3o83. Auf was sich die Gebühr gründen kann. Hkth. bem. Jul. 8i3. e 2479. „ „ 16. 55ebr. 8«4.E74>» Auf was sich die Anweisun­gen auf allgemeineCaregorien gründen. Hkth. «mg. Iun. 1798. „ „ >4.Sept.8i6. E3664. » „ 7. Marj 817. E 742. Wie die Anweisungen awf Gebührs - Terminen zu ver­fassen sind. Hkth. am i4-Sept.8>6 E3664. >. ,, 7. März 817. E Ttzr» 21

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