Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

c sßo ­XIX. Hauptstück. VIII. Abschnitt. von der Montur und Rü­stung. Hkth.am 6. 3un. 781.D i336. „ 3o.Mav 783. v,c>55. „ 3i.3«»l.784. D 287. 11 6.2Ipir. 784. D 1046. w 6. 3UN.784. L) ,981. ,, >8. May 785»N >8>3» II 2. Aug 787. D 274°» Wartknechte. Hkth. a»N 6. IuN. 781. D 2336. 3o. May 783.0 1 o55. 3i • 3Än. 784. d 287. 6. Apr. 784. D 1046. 6. Iun. 784. D 1981. ill.May 78S. D 1813. 2.Aug. 787. D 274«, Begleitung der Transporte Lurch Ober-und Unter-Offl- ricre von den Regimentern, zu welchen die Pferde gehören. Hkth. am 6. Apr. 784. ü h>46. « 11 • 6.,3un. 784. D 1981. Assent-. Transserirungs- oder- Revisions - Listen über die zu transportirenden Pferde. Hkth.am 2.Aug. 767. D2740. ii, ii 8.3ll(. 812. H 2623, Besichtigung der Pferde nach diesen Listen. Hkth,am 26. Sep. 806. D 3347. und Pferde zu erhalten, worin bemerkt seyn muß, was jeder Charge gebührt, und von welchem Tage an die Mannschaft und Pferde von ihm zu verpflegen sind. Sind diese Commandirten von mehreren Regimentern, 'Gestüten und Remontirungs- Commanden, so müssen die Revisions-Listen abgesondert nach den Regimentern, Gestüten und Remontirungs-Commanden verfaßt seyn. §. 6277. In diesen Revisions - Listen muß auch die Montur und Rüstung d e r Comman­dirten ausgewiesen werden. Der Transports - Commandant hat bey deren Uebernahme zu untersuchen, ob jeder mit demjenigen, was ihm angesetzt worden ist, auch richtig und in brauchbarem Stande versehen sey; er hat sich dessen auch während des Marsches öfters zu überzeugen, daher die Mannschaft an den Rasttagen ausrücken zu lassen, und dabey nachzu­sehen, ob die große und kleine Montur wohl ausgeklopfr und geputzt, ob etwas daran aufge­trennt oder zerrrssen, ob die Stiefel gereinigt und frisch geschmiert, die Rüstuttg aber ge­putzt und brauchbar sey. B ey dieser Gelegenheit können auch der Mannschaft die den Dienst betreffender» Erin­nerungen gemacht werden. §. 6278. Wenn aus Mangel einer hinlänglichen Anzahl von Commandirten ein Theil derselben mit Wartknechten vom Lande ersetzt werden muß, so ist über dieselben eine eigene Revisions-Liste auszufertigen. tz. 6279. Haben die Transportirungs - Commanden solche Pferde zu führen, die zu einem an­deren Regimente ooer Gestüte gehören, als wovon diese Commanden selbst sind, so steht es den gedachten Regimentern, Gestüten und sonstigen Brauschen frey, solche Transporte noch besonders durch einen eigenen Officier mit Einem, oder nach Verhältniß der Anzahl der Pferde mit mehreren Unter-Officieren bis an ihre Bestimmung um so mehr begleiten zu las­sen, als die Commandirten brs dahin unter Wesses nach den General-Commanden öfters abgelöscr werden. Dieser Officier mit seinen Unter-Officieren muß ebenfalls auf die gute Pflege und Wartung der Pferde täglich sehen, die Gebrechen dem Transports-Officiere zur Abhülfe an- zeigen, und wenn diese nicht erfolgt, den betreffenden Officier bey der Ankunft dem Regi­menté oder Gestüte, welches dem General-Commando den Bericht davon zu erstarren schul­dig ist, nahmhaft machen, oder im Unterlassungsfälle dre Verantwortlichkeit hierüber mit dein ergentllchen Transports - Commandanten rhelien. tz. 6280. Ueber die Pferde, welche weiter transporrirt werden sollen, müssen dem Transports- Commandanren von demjenigen, welcher chm diese Pferde übergibt, zugleich ordentliche A sse n t-, T r a n s f e r i r u n g s - oder Revisions-Listen unter seiner Fertigung ein- gehändiget werden, worin die Nummer, die Farbe und die Zeichen, das Alter und das Maß eines jeden Pferdes deutlich euthalten, und weiter bemerkt seyn.muß, wie und von welchem Datum die Pferde venden Transports - Comniandanten zu verpflegen seyn werden. Wenn die zu transportirenden Pferde zu mehreren Regimentern, Gestüten oder Re­montirungs - Commanden gehören, müssen diese Listen abgesondert nach denselben verfaßt werden. Uebrigens sind die Transferirungs - Listen sehr richtig zu verfassen, und auf jeder derselben ist in margine anzusetzen, wer diese Liste verfaßt, und wer sie collationirt hat, um bey den Schuldtragenden die verdiente Ahndung eintreten zu lassen. tz. 6281., H ierauf muß jeder, der einen Pferde-Transport übernimmt, diesen nach oben besagten Listen, und zwar jedes Pferd nach der Nummer, demGeschlechte, dar Farbe, dem Zeichen, Alter und Maße, das in dieser Liste angemerkt ist,genau besichtigen, und sich dadurch

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