Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde.. 39 G e b ü h r s - A n s w "e i s Nr. 2 Regimenter. A n ttt e r k u n g. Hofkriegsräthliches Rescript vom Der Granzer hat den Csako beym Ausmarsche in's Feld in ganz gutem Zustande gegen Vergütung vom Aera- :ium von Hause mitzubringen. 14» Sept. 808. u 3463. 12.2fug. 786.'1 6. 3«n. 808. Bi. 2 1. Aug.808. B 3187. 14. Sept. 808. B 3463.' 5. Set. 808. B 37ig. { »8. 34n. 809. b *45. 1 24. 3UI1. 812. B i3gg. j 5. Auq. 812. B 23q6. 6. @ept.817, E 35i4. 19. Febr. 818, b 801, 2Í- 2iug. 808.B 3i3f. 18. 3(in. 809. B »45. >. May 3i S. 15 i/|63. 25. May 77L. E 1695.' >3. 2fpr. 795. J 4.©eff.808.B3463. ! »5. May 778. E 1695. 12 .21ug. 786. 20. 2)iül) 801. B 1365. 7. 2fug. 807. 18. 34n. 809. B 245. 3o. März 810. B 1354. r5. May l!i». E 2748» 6. 3tl tl. 81 1. B 2083. 16. Aug. 612. B 2821. 6. May 813. E >533. 25. Mail 778. E 1696. 14. Scpk- 808. B 3463. 26 352(1« 808. W 72. Den Gränzern gebühren im Frieden überhaupt an ärarischer Montur nur die Schuhe, die übrige Montur uüssen die Gränzhäuser für ihre Enrolirken selbst anschaffeu. Wenn sich aber bey den Gränztruppen k. k. ordinäre Kadetten befinden, so gebührt denselben die Montur und Rüstung auch im Frieden. Beym Ausmarsche in's Feld missen die Gränztruppen mit den vorgeschriebenen Monturs-Stücken von den Gränzhäusern versehen werden, und rur bey ihrem zu Grunde Gehen erhalten sie dieselbe vom Aerarium. Der Roguelor ist für den Granzer im Frieden licht unbedingt nöthig, und da derselbe über dieß unter allen Monturs-Sorten am kheuecsten zu stehen kommt, so ann der Granzer nicht wohl zu dessen Anschaffung verhalten werden, indem auch gegen bare Bezahlung derselbe nicht lngewiesen werden darf; wenn jedoch besondere Umstände dieses Kleidungsstück nöthwsndig machen sollten, und wenn öränzer ohne Nachtheil ihres WirthschaftsstandeS solches anzuschaffen geneigt sind, so ist mit besonderem Berichte lierzu die hofkriegsräthliche Genehmigung, so wie die Festsetzung der Categvrie anzusuchen. Im Kriege hingege,- rhalten die ausmarschirenden Granzer die Mäntel vom Aerarium, ohne eine Vergütung dafür leisten zu dürfen, »dem dieselben weder vor dem neuen Gränz - Systeme, noch durch dasselbe, unter jene Monturs - Stücke gezählt vurden, welche das Gränzhaus dem Enrolirken vom Dienst - Eonstitutivum anzuschaffen schuldig ist; daher können >re Häuser auch hierzu nicht verhalten werden. Wenn der Mann aber auf dem Eordon Dienste leistet, so muß er ich selbst vor Kälte und Nässe schützen. Da der Granzer seine Montur selten im Gebrauche hat, so haben die Mon- urs» Sorten derselben in FriedenszeiLen die doppelte für die Feldrruppen bestimmte Dauerzeit auszuhasten; üernach hätte 1 Csako 10 Jahre, der Ueberzng hierzu 5 Jahre, 1 Halsflor 2 Jahre, 1 Rockel 4 Jahre und > paar Hosen 2 Jahre zu dauern. Hierdurch wird jedoch nur ein Minimum bestimmt, vor dessen Ablauf für densel- en Mann (außerordentliche Fälle ausgenommen) keine neue Fassung gestattet werden kann. Den Gränzern muß rey gestellt werden, ihre Kleidung wo möglich noch länger zu tragen, und sie dürfen daher nach Verlauf dieser Zeit, oenn ihre Montur noch brauchbar ist, nicht zur Anschaffung einer neuen gezwungen werden. D ie Leibel sin) aus den abgetragenen Röckeln oder anderem Tuche nach dem Infanterie-Schnitte zu erzeugen, a es nach dem neuen Schnitte der Leibel und Beinkleider unter dem Rockel nicht sichtbar ist. Wenn die Mannschaft die Tuchhosen wegen der vielen Märsche vor der Dauerzeit abgenützt und zerrissen hat, 0 können den Leuten andere Hosen und sonstige kleine Monturs-Stucke abgereicht werden. Der Gränzer hat im Falle eines Auömarsches 2 Hemden und 2 Gattien in ganz gutem Stande gegen Vergü- ung vom Aerarium vom Hause mitzubringen. Den h,teuppen gebühren jährlich mit >. Junius 1 Paar Schuhe nnentgeldlich vom Aerarium; wenn sie aber außmarschiren, treten sie in die neunmonathliche Calegorie der übrigen Truppen. Die Herabsetzung der Tragzeit der Schuhe aus 6 Monäthe tritt erst dann ein, wenn die Truppen mit der Gebühr auf den Kriegsfuß gesetzt werden. Wenn die Gränz - Regimenter neue Schuhe empfangen, müssen sie hierauf auch das Svhlengeld'erhalken, wofür die Compagnie - Commandanten die Schuhe für die Dauerzeit immer in brauchbarem Stande zu erhalten zabén; so fern aber erwiesen wird, daß die Mannschaft ihre Schuhe wegen vielfältiger Märsche vor der Dauerzeil rbgenützt und zerrissen hat, können den Leuten andere abgereicht werden, worauf aber kein Svhlengeld zu passieren Die Gratis - Schuhe vom Aerarium gebühren in Friedenszeiten den Siebenbürger Gränzern nicht, weil sie mc für die banatische, slavonische und eroatische Gränze bewilliget sind. ' Diejenigen Gränzer, welche keine Kittel vom Aerarium empfangen haben, erhalten beym Ausmarsche die Brotsäcke von den Oekonvmie - Commissionen, weil den Infanterie-Regimentern während des Krieges keine Kitte gebühren; im entgegen gesetzten Falle aber müssen sie dieselben vom Hause mitbringen. Bey der croatischen, slavonischen oder Banal - Gränz-Infanterie wird die Rüstung für den compleiten Stand an Gemeine fest gesetzt. Don den in das Feld ruckenden Führern haben drey keine Feuergewehre, somit auch keine Rüstung zu erhalten. Da die Gränz - Scharfschützen nebst der großen Cartousche sammt Anhängriemen auch eine Leib - Cartousche zu führen haben, so gebührt denselben die Säbelkuppel um de» Leib nach der für die Munilionenre und Feuerwerker bestimmten Form, um an diesen die Leib-Cartousche tragen zu können.