Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

s66 XiX. Hauptsrück. VI. Abschnitt. A, Jeder Officier vom zweyten Rittmeister abwärts erhält ein Dienstpferd. H th. am *9- 2än. 794' v 4>4. » » >6. MäpL 807. » » 1. Sep. 8io. Die Offiriere der Rcserve- Cs-adron erhalten kein Dienst- pferd. Hkrh. am ry 3nn. 794. n 4,4. » » >1. Oec. 81a K 3436. Wenn eine Reserve-Escadron zu den Feld-Escadronen gezo» gen wird, so erhalten die Offi- «iere auf dre Zeic ihrer Dienst­leistung Officiers-Dienstpfer- de. Hkth. am 29. Jän. 794.J) 414. Supern umeräre Officiere haben auf das Dienstpferd kei­nen Anspruch. Hkth. am 29. Jän.794. D 414. » 3> ,. Sep. 607» Den Adiutanten der Gene­rale gebührt kein Officiers- Dienstpserd. H th. am 29. Jän 794: D 414, » » 7. Sep- 807. Die Officiere der Srabs- Dragoner erhalten Dienstpfer- de. Hkth. »IM 22. Jul. 813. K3oi4. Die Officiere der Szekler Hu­sarenerhalten nur zu Kriegs­zeiten ein Dienstpferd. Hkth. am 29. Jän. 794. rr 4,4. » » 7. Sep. 807. Welche Chargen der Artil­lerie im Felde mit ärarischen ÍP ferden beritten gemacht wer­den. Hkth. am 11. Feb. 809. K 249. » » 11. 812,12019. Der Abgang an Officiers- Dienstpferden wird von Seire der Remontirungs - Departe­ments ersetzt. Hkth.am 12. 3uí.8o6. D 23ix. » » 7. Sep. 807. VT. Abschnitt. • X Bon den Ofsiciers-Pferden. §. 6215. Jeder Officier vom zweyten Rittineister abwärts und die Regiments - Adjutanten erhal­ten ein Dienstpferd; hiernach follen die Officiere sich nicht der zeitlich eigenen statt der ära- rischen Dienstpferde bedienen. §. 6216. In Knegszeiten haben die Officiere der Reserve-Escadron hieran keinen Theil. Die von den Feld - Escadronen dahin gelangten Officiere lassen ihre Dienstpferde bey der Escadron zurück, weil die Verrichtung der Officiere bey den Reserve-Escadronen lediglich in Dres- sirung der Recruten und Abrichtung der Pferde besteht, und weil am Ende deS Kriege» die Reserve-Escadronen wieder eingehen. §. 6217. Im Falle in Kriegszeiten eine Reserve-Escadron zur Armee gezogen würde, und vor dem Feinde zu dienen harte , können die dabey stehenden Officiere vom zweyten Rittmeister abwärts mit Dienstpferden versehen, und in diesem Falle wie die Feld-Escadronen behandelt werden; sobald aber eine solche Reserve» Escadron wieder von der Armee ganz zurück gehet , sind auch die Dienstpferde den Officieren abzunehmen. Die von den Feld-Escadronen der Reserve nur auf einige Zeit zugethnlten Officiere behalten ihre Dienstpferde. §. 6218. Wenn supernumerare Officiere vorhanden sind, so können solche auf ein Dienstpferd keinen Anspruch machen; werden sie jedoch statt abwesender wirklicher Offrciere zur Dienst­leistung eingerheilt, so sind sie auch berechtiget, das zur Charge gehörige, zurückgebliebe­ne Dienstpferd bey allen Dienstvorfallenheiten zu reiten. 6219. D ie zu Generalen als Adjutanten zu stehen kommenden Officiere haben ebenfalls kein Dienstpferd; bey ihrer Commandirung bleibt solches bey der Escadron zurück. §. 6220. Bey den Stabs - Dragoner», welche zu Kriegszeiten errichtet werden, erhalten die Officiere von» zweyten Rittmeister abwärts eben so, wie die übrigen der Cavallerie - Regimen­ter, Dienstpferde; nur muß immer hierzu zuvor die hofkriegsräthliche Bewilligung er­folgen. §. 6221. Bey dem Szekler Husaren-Regimenté erhält jeder Officier vom zweyten Rittmeister abwärts , deßgleichen der Regiments - Adjutant nur zu Kriegszeiten ein Dienstpferd, im Frie­den sind sie dazu nicht geeignet. §. 6222. Im Falle einer Feldausrüstung der Armee haben die Artillerie-Officiere vom Haupt­manne abwärts, einschließlich der Zeugwarte , dann die als Batterte - Commandanten an- gestellten sowohl, als alle übrigen Ober-Feuerwerker (welche immer mit ararischen Pferden be­ritten gemacht worden sind) und die bey den leichten Batterien von 8 Geschützen angestellten Feuerwerker ein Dienstpferd für Unter - Officiere aus dem Stande einer Fuhrwesens - Pro­cento -Division zu erhalten. §. 6223. Die Auswahl der Officiers-Dienstpferde aus dem Stande der Escadron wird aufdas streng­ste verkochen; jeder Abgang hieran wird daher mit vorzüglich guten Remonten von Seite des betreffenden Gestüts- und Remontirungs-Departements ergänzt werden.

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