Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
248 ' Wie lange die Granzer die Wartung der Pferde zu versehen haben. Hkth. am 9.3ul. Log. B a34°* Entlassung dieser Granzer nach den, Eintreffen der wirklichen Fuhr- und Packwesensgemeinen. Hkth. am 9. 2ul. 8o8. b 2340. Classification der gestellten Pferde. Hkth. am 9.3ul. 808. b 2340. Pferdestellung durch Lieferanten. Hkth.am,0. Sep. 6,4. H 3673, Stand des Uebernahms» Commissions- Personales. Hkth. gM 10. @ep.Bi4.K3673. Aufstellung einer Superar- bitrirungs- Kommission. Hkth.am Sep. 8,4. K3673. 5» » 26818. H 2069. Pflicht einer Superarbitri- runqs - Commission. Hkth.am 10. Sep, 814. h 3670. j> » 26. März 6,8. tt 20L9. Verantwortlichkeit des As-s sentirungs - Officiers. Hkth. am 10. Sep. 8,4. B 2673. » », 26. Map 8,8. tt 20S9, 3» wie weit die Commissi?. ens-Giieder den Sckiadene.'sah für untauglich angenommene Werve zu leisten haben. Hkth.M,0. Sep. 8.4. H 3673 §. 6182. Es ist ihnen begreiflich zu machen, daß man keinesweges die Absicht habe, sie für beständig zu Fuhr-und Packknechten zu verwenden, sondern daß sie diese Dienste nur so lange zu versehen, und auch mit den Regimentern auszumarschieren haben, bis die für dieselben besttminten Gemeinen eintreffen. §. 6133. Sobald die eigentlichen Fuhr-und Packwesens-Gemeinen bey den Regimentern anlangen, sind die ihre Stelle einstweilen vertretenden Granzer durch dieselben abzulösen, in Transporte zusammen zu setzen, und nach ihrer Heimath zurück zu instradiren. tz. 6184. W enn die gestellten Pferde übernommen sind, treten sie in die ärarische Verpflegung. Auf dem Sammelplätze müssen sie classificirt seyn, und nach dieser Classification die Bezahlung für dieselben mit Rücksicht auf den bestimmten höchsten und niedrigsten Preis in Ansrag gebracht werden.. 6135. Die Pferdest ellung durch Lieferanten wird mittelst der Contracte sicher- gestellt. W ie die Contracte zu verfassen und mit dem Lieferanten anzustoßen find, dann was sonst hierbey zu beobachten ist, findet man in dem 46. Hauptstücke dieses Werkes. §. 6136. Zur Uebernahme dieser durch Lieferanten gestellten Pferde wrrd jedes Mahl eine eigene Assentir ung s- Co mm i ffi o,n aufgestellr, welche aus folgenden Individuen zu bestehen hat, nähmlich aus Stabs - Officiere, 1 k r i eg s c 0 m m i s saria ti s ch e n Beamten, 1 Ober - Officiere, 1 Ober - Schmide. Die Zahl der Wachtmeister, Corporale und Gemeinen richtet sich nach der Stärke der zu stellenden Pferde. §i. 6187. Nebst der Assentirungs - Commiffron wird auch noch eine Superarbitrirungs- C 0 m m i ssl 0 n aufgestellt.. . „ Z u dieser Comimssion sind ein Cavallerie - Brigadier, ein Stabs - Ossicier des Beschäl - oder Fuhrwesens, ein Kriegs-Commissär und ein. Thierarzt anzustellen. §. 6138. Die Pflicht einer.Superarbitirungs - Commission ist: alle gelieferten Pferde entweder gleich bey der Assentirung oder längstens acht Tage darnach, in G/genwart des assentirenden Officiers, mit aller Genauigkeit zu untersuchen,.weil von dem Augenblicke dieser Untersuchung alle Verantworrlichkeit auf die.Superarbitrirungs-Commission fallt. §. 6»3ck So wie der assentirende Ossicier von dem Zeitpuncte der Superarbitrirung für alle fernere Verantwortung enthoben ist, eben so ist derselbe für alle als dienstuntauglich zurück gestoßenen Remonten,-und zwar vom Tage der Assentirung jeden Kostenersatz dem Aeranum zu leisten schuldig; es wäre denn, daß die Superarbitrirung erst mehrere Tage nach der^ Assentirung. erfolgte, und m dieser Zwischenzeit durch außerordentliche unvorhergesehene Zufälle, ein Pferd verunglückte, oder erkrankte, in welchem Falle legale Beweise beyzubringen sind, auch auf die Nachsicht des Ersatzes, anzmragen ist. > §. 6140. Zu diesem Schadenersätze haben die Commiffions- Glieder nach folgenden Grundsätzen beyzutragen:. XIX. Hauptstück. IV. Abschnitt.