Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von bet MontUt und Rüstung bet MännschafL und Pfetde. 25 b ü h r ö - A u öwer ö Nr. i. A n m er k u n g. HofkriegSrälhliches Rescript vorn Für jedes Bataillon eine, und bleiben im Gebrauche, so lange sie dauern. — Wenn die Verabfolgung neuer Fahnen vom vofkriegSrathe bewilliget werden soll, fo muß sich in dcn Berichten um eine Fabne jedes Mabl über den letzten Empfang der alten Fahnen bestimmt ausgewicscn werden.»- Mein die Grenadier-Divisionen sich bey den Regimentern befinden, so haben drey Lmien- Infanterie - Regimenter eine Fahne in Reserve zu halten, um im Falle der Zusammenrü vung der Grenadier-Bataillone sie gleich damit versehen zu können. — Die alten unbrauchbare» Fahnen sind von den Regimentern a» die Zeughäuser abzugehen. 18. Okt. 1801 E 3196 UNd 3474. 6, ®ec. 806. E 7379. i5, Oet> 807. Die Grenadier - Mützen erfordern wegen der Selrenheit und Kostbarkeit des Rauchwerkes, welches ihren Hauptstoff ausmacht, ganz besondere Sorgfalt bey ihrem Gebrauche. Nebst der Beobachtung der allgemeinen Eonservations - Mittel dürfen auch die Haare an den vorderen Bramen nicht widernatürlich abwärts gekämmt, und , so zu sagen, berab gezwungen werden, weil sonst in kürzte Seit am oberen Rande unvermeidlich Blößen entstehen, und bald das ganze Bräme unbrauchbar werl>» würde; auch dürfen sie nißer dem Dienste nicht getragen, bey feuchtem Werter aber müssen sie in dem Futterale verwahrt werden. »6, Set. 798. 29. Apr. Ö16. E 1496. 1 Diese leichten Helme haben bey den Grenadieren und den Privat-Dienern derselben die Stelle der Hüte und Holzmützen z> vertreten, werden aus Kalbleder erzeugt, auf Märschen zusammen gelegt, und in den Tornister gepackt. Die Esako's sind statt der Helme bey der gesammten Infanterie eingeführt worden; fle gebühren aber auch den Reserve- Bataillonen stakt der Hüte, uns den Privat - Dienern; sie sollen mit Leder besetzt iverden , und fünf Jahre dauern, jedoch erhalten «e Regimenter nach Verlaus der ersten zwey Iaffre und sechs Monathe neue Tuchüberzüge, und das für das Ueberzichen fest ge­atzte Macherlohn von den Monturs - Commissionen. Oie Gebühr dieses Zuschusses wird, tvie jene der übrigen Montur, nach dem vrrcctiven Stande, welcher mit Ende des Monarbes nach der drittbalbiahrigen Dauerzcit besteht, und mit dem normaima- 6>gc» Abzüge der Zwilchenempfänge berechnet. Nach der allgemein angenommenen Bestimmung haben die Regimenter beym E,n- »fange der Gebühr an Esako - Ueberzügen, dazu für die Unter - Officiere die Distmctions - Börtchcn zu fassen, die übrigen Bestand- theile hingegen müssen die zueyte Halste der für die Esako's bestimmten Dauerzeit aushalten; daher kann auch an solchen kein Em- psang «Statt finden. I D>e messingenen Esako-Schlingen sind nur in so weit zu verabfolgen, bis rin Regiment für eine- Vermehrung des Standes die Esako's zu empfangen hat, indem auf die Gebühr dieser Kopfbedeckung die Schlingen und Knöpfe von den alten Esako's wieder verwendet, und eben so die Drahlreisen nur statt der unbrauchbaren Stücke, welche zur Monturs-Eommissivn abzulieferi« sind, «V- gereicht werden dürfen. Die gakizischen Reserve-Vataillone haben auf ihren Esako's die Regiments-Nummer zu führen, die schwarze und gelbe Rose beyzubehalten, und über dieser Rose den messingenen Schild anzubringen. Die »n Kriege aus .den Regimentern entstehenden .vierten ^Bataillone haben die Gebühr der Esako's mit ihren Regi­mentern gleich. 26. Ort. 798. >0'. Aug. 8o5. E 1916. 15. 2et. 806. E 3334. 22. (0ept. 808. E 3410. 26. 2et. 798. i5. May 8o5. E 225o. 18. Aug. 806. E 2692. 10. Set. 806. E 3334. 22. Sept 808. E 34oi. 24. Nov. 808. E 4285* 8. May 8,5. E 2016. 5. Iun.755. >5.Jul. 813. E 2401. 3i„ Set. 812, E 3985. 23. Feb- 814. E i442. 6. Iuny 815. E 2636. Aus Hallina - Kuniats oder dem so genannten Landtuche sind keine Mäntel mehr zu erzeugen; wenn aber in dringenden Nothfällen aus solchenr Stoffe Mantel erzeugt werden, und sie, bey gehöriger und sorgfältiger Aufbewahrung während der Sommermonathe, doch die Daucrzeit nicht aushalten, so kann zwar eine Aushülfe gestattet werden, aber auf keinen Fall eine Verkürzung der Tragzeit Statt finden- Dcn Schi>dwachen iverden in Festungen und festen Plätzen der strengen Kälte wegen zur Winterszeit Wachtmäntel verabfolgt, welche beym Ablösen jedes Mahl gehörig zu übergeben sind. Nach verflossenem Winter find diese Mäntel zum Gebrauche auf das künftige Jahr aufzubewahren. 7. May8i4. E 8098. 2a. Dec. 7öi. Bey den Röckeln im Kriege darf sich bey eintretender Gebühr an das im Frieden bestimmte r5te Monath der Dauerzeit nicht gehalten werden-'Aus den ausgedienten Röckeln müssen die Leibel, Holzmützen und Fäustlinge erzengt werden; in Kriegszeiten aber, ivo die ausgedienten Röckel als Leibel nicht durchaus fortdauern können, kommt es bey den in den Winter-Quartieren angeordneten Monturs - Ädjustirungen, und der dabcy von dem Brigadiere und dem kriegbeommissariatischen Beamten vorzunehmenden Untersuchung der Forderungen, welche von den Regimentern und Corps gemacht werden, auf die für das Aerarium und für den Dienst zu erwä­gende Billigkeit und auf die Beschaffenheit der obwaltenden besonderen umstünde an, >vo nach Gestalt der Sache auch 2 oder 3 Röckel mittelst des dazu zu erhaltenden. Leibesfutters zur Erzeugung eines Leibels, und die übrige» zu Holzmützen und Fäustlingen, gegen Empfang des gewöhnlichen Macherlohnes oder auch zum Theil gegen neue Röckel und Leibei mit Knöpfen, gegen Zurückstellung -er alten Knöpfe bewilliget werden können. 11. Sept' 609. El 3o6. und 3588 9. Set. 8i3. E 45oo, Nach der Normal - Vorschrift besteht für die aus alter Montur erzeugten Sorten folgendes Machevßohn : für eine Egalisirung aufzunähen 4fr-, für ein aus der Commission empfangenes und unbcknöpftes Röckel 1 fr.; für ein erzeugtes Infanterie-Lerbel 10fr., für ein aus der Monturs-Commission unbeknöpft empfangenes Leibel */t kr. er Knöpsemzieherlohn für ein aus alter Montur er­zeugtes Leibel ist z. B. unter dem Macherlöhne von 10 fr. begriffen. Tiefe Macherlohnsbeträge sind in Conv-r rions - Münze, und in jenen Ländern, wo bloß Japicrgeld »m Umlaufeist, mit dem dopvelten Betrage in Papiergeld zu bezahlen. Egalisieungen dürfen nur für Recruten, welche mit uneqalisirten Röckeln bey dem Regimenté «intreffen, aber nicht für Transferirte von anderen Regimen­tern empfangen werden, weil letztere ihre Rö^e bis zur Vollstreckung der Dauerzeit forttragen müssen, und wenn sie das Regiment selbst egalisiren will, ist dieser Aufwand durch d'.e eigene Regiments-Wirrhschaft zu bestreiten, in so weit nick t außerordentliche Fälle eine Ausnahme machen, in welchen sodann um die Passierung der Egalisirung und des Aufnäherlobnes allerhöchsten Ortes eingefchritten iverden kann. Statt der zu Grunde oder verloren gegangenen Knöpfe kann bey jeder Catxgorie der Rockel der dritte Theil als Aushülfe empfangen werden. <• * to. Sept. 768, 25« » 788. 7. Apr. 770. 3i. Dec. 770. 8. Feb. 817. E 4og. 22. Dec. 818. E 4*25. 11. Iun 7.77. 5. Sept. 804. E 2043. Ben eintretender Gebühr dürfen nur für Unter-Offiziere und f. P. ordinäre Eadetten "Leibel ohne Knöpfe abgefaßt werden, für die übrige Mannschaft, einschlüssig der Hantboisten, müssen die Leibel aus den alten Röckeln, mit Zubülfnabme der abgelegten Kittel zum Unterfutter, erzeugt werden ; daher £ann beym Eintritte einer neuen Röckelgebübr nie eine gleichzeitige Gebübr an äraei■ > scher Leinwand zur Fütterung der Leibel ehn« ausdrückliche Bewilligung des Hofkritgsrathes bestehen. Wenn «Uv die Truppen >än-; gere Zeit ohne Kittel bleiben, oder die Kittel nicht lange vor der Gebühr der Leivel gefaßt ivorden sind , "so kann die Futterleinwand) aus den Monturs - E ommi ionén gefaßt werden, nur muß immer hierzu die hofkrieqsrathliche Bewilligung erfolgt seyn, weil fein: kriegscommissariatischer Beamter berechtiget ist, ohne dieselbe eine Futterleinwand anzuweisen. 2. Aug. 775. 29 Jan. 778» *4. Feb. 796­24. 3»vi. <‘<>7 F. 7.48. 26. März l--3 F i#65.! 26 ■» 817. J* io65,i «and vi. 7

Next

/
Thumbnails
Contents