Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

23 2 Defuzniß des Commandan­ten hinsichtlich der Degradi- rung. Hkrh am 19. Feb. 792. d 980. In tote w it der Comman- dant bestrafen darf. Hkth. am »9. Seb. 79*-D 98°. Obliegenheiten des Eom- mandanten. Hkth.am -9.Seb. 79-. D ybo. » » 2. Jul. 792.v 27,2. Pflichten der Unter-Offieie- re auf den Stationen. Hkrh. am 3°. März 8° 1, H 829. Die Beschulung soll außer der Tour nicht vorgenommen, ingleichen sollen kerne Geschen­ke vom Landmanne angenom­men werden. Hkth. um3o. Märj 801. «g-Y. Exceffe in den Ortschaften sind strenge zu bestrafen. Hkth- um 3°. Marz 8°.. n 829. Strusen für Veruntreuung des Aerarial-Gutes. Hkth. am 3°. Märj 801. H829. Strafen für muthwillige Beschädigung rc. der Monturs- Stücke. Hkth. am 3o. Märj8°i.« 829. Strafen für Entfernungen von dem Standorte oder Aus- fcleibtn über Nacht ohne Er- kaubnist. Hkth. am 3°. März 801. h 829. Cassation auf die Dorent- halrung der Gebühr. Hkth. am 3°. Mär» So,, u 829. H. 6io5. Der Commandant kann die Unter-Officiere auf eine bestimmte Zeit degradiren; wenn es sich aber um die Degradirung für beständig handelt, ist nach ergangenem kriegsrechrlichen Urrhelle die Bewilligung des Hofkriegsrarhes abzuwarten. §. 6106. Kleine Strafen darf der Commandant veranlassen; Verbrecher sind dem General- Commando mit einem Species facti eináuíiefevn. §. 6107. Vorzüglich muß der Commandant darauf sehen, daß die bestimmten Stationen mit angemessenen Beschälern versehen werden, und der Remonten - Ankauf, sobald er angeord­net wird, befördert werde. — Der Commandant hat ferner zu sorgen, daß die Gebäude beständig in den besten Stand gesetzt, die Reparations - und andere Ueberschkäge zeitlich dem Hofkriegsrathe eingereicht, die Leute unterrichtet werden, wo sie bey ausbrechendem Feuer Hand anzulegen haben, und daß die Kranken zur rechten Zeit in die nächsten Regiments- oder Garnisons-Spitäler abgegeben werden. — Auf die Erziehung der Kinder har der Com­mandant vorzüglich Sorge zu tragen, damit die Kinder wenigstens im Lesen, Schreiben, Rechnen und in der christlichen Lehre den erforderlichen Unterricht in den Land-und Stadt­schulen unentgeldlich erhalten. — Die Vorspann ist zu vermeiden, wo Gebrauchspferde ge­nommen werden können. — Die Cassa ist unter einer verläßlichen Gegenfperre halten zu lassen. — Kein Officier oder sonstiges Individuum soll eigene Pferde halten, noch weniger mit denselben einen Privat-Handel treiben. §. 6108. Jeder Unter - Officier hat auf die Beförderung und Aufnahme der Pferdezucht sein sorgfältiges Augenmerk zu richten, dem Landmanne alles dasjenige, was zum Gedeihen der­selben dienlich ist, auf eine leutselige und bescheidene Art beyzubringen, ihn hierzu aufzu- muntern, die Belegung in den Stationen nach Vorschrift genau einzuhalten, und hierüber die Prorocolle mit aller Richtigkeit zu führen. Der dieser Vorschnft, es sey aus Vorsatz oder aus grober Schuldtragung, entgegen handelt, soll ohne Weiters degradirt werden. §. 6109. Wer von dem Landmanne sich überreden, oder wohl gar bestechen laßt, die Beschäler außer ihrer Tour belegen oder übertreiben zu lassen, wodurch sie vor der Zeit geschwächt werden und zu Grunde gehen, soll nach Maß des hieraus dem Staate erwachsenen Schadens auf das empfindlichste gestraft werden. §. 6110. Alle nachtheiligen Ercesse, Erpressungen und Ausschweifungen in den Ortschaften sollen mit aller Strenge bestraft werden. §. 6111. Wenn jemand das ihm anvertraute Aerarial-Gut, es bestehe im Gelde, in Natura­lien und sonstigen Requisiten, veruntreuet, so soll er nach der Strenge der Gesetze be­straft werden. h. 6112. Wer ein Gewehr oder ein Montirungs-Stück muthwillig verdirbt, verpfändet, oder gar verkauft- soll mit einer schweren Strafe belegt werden. §. 6113. Sollte sich jemand ohne gehörige Erlaubniß von seinem Standorte wegbegeben, oder über Nacht ausbleiben, so ist er nach Maß der öfteren Wiederhohlung, dann des geringe­ren oder größeren Schadens zu strafen, der aus solchen Absenftrungen hatte entstehen kön­nen, oder wirklich entstanden lst. §. 6114. Der Officier, welcher.seinen Untergebenen die Löhnung und dergleichen vorenthält, soll mit Verlust der Charge bestraft werden. XIS. Hauptstück. III. Abschnitt. cp l

Next

/
Thumbnails
Contents