Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

a i8 Wie sich bei)M Belegen mii Hengsten zu denchmen ist, welche noch nie gesprungen sinv. Hkth. <u» 31. jän. 784.0 *37. Wie die Rutbe in das Ge- burtrglred einzufüliren ist. HkU>. am 3>. Jan. 784 D 237. Wie sich mit Hengsten zu benekmen ist, welche, wenn sie zum Belegen geführt werken, eine so genannte Rose formi- ren. Hkrh. am 3l.2an. 7S4. v 237. Alters halber geschwächte Beschäler sind beym Belegen durch einen Mann zu unter­stützen. Huh. am 3i. 3fln. 784. u 237. Die Hengste sind nach ge­schehener Belegung von der Srute nicht herunter zu rei­sten. Hkth am 3i. Jan. 784. D 287. Die Landleute sind zu be­reden , kast sie ihre Stuten noch dem Belegen zur Probe bringen. Hkch. <«m 31, Jän. 784. n 237. muß fest gehalten, und, ohne denselben zu reißen, oder zu mißhandeln, mit vieler Ge­schicklichkeit gerade zum Hintertheil der Stute gelassen werden, sonst' springt er auf den Kopf, Hals oder quer über den Rücken, beißt und schlagt nach der Stuke, beschädigt die Leute, welche die Stute halten, und verliert öfters früher den Samen, als er in die Mut- terscheide kommt, weßwegen auch, wenn dieses versehen wird, viele Stuten kalt bleiben, ohne daß der Hengst oder die Stute von Natur unfruchtbar ist. §. <>027. F erner gibt es Hengste, und besonders junge, die noch nie gesprungen haben, welche, mit dem Kapelzaume geführet, aus der Hand zum Belegen nicht zu bringen sind. Derley Hengste können nur dadurch, hierzu gebracht werden, daß sie mit einer Stute, von der man überzeugt ist, daß sie den höchsten Grad der Empfänglichkeit hat, und welcher vorher, so wie auch d-m Hengste, die Eisen abgenommen werden müssen, damit sie sich durch Schla­uen nicht beschädigen können, in einem eingefangenen Raume zusammen frey gelassen wer­den, wozu dre Probier-Platze in jenen Stationen, wo dieselben eingefangen sind, am schick­lichsten seyn werden. Bey dieser Gelegenheit muß sich Alles entfernen, und nur Ein Mann hat sich in der Nahe, jedoch verborgen, zu halten , um den Hengst zu beobachten. Wenn nun der Hengst mit der Stute allem ist, so, wird durch die Stute selbst, welche ihm nach­geht und ihn aufsucht, sein Begatlungstrieb geweckt, und wenn dann der Hengst keinen Na­turfehler hat, welcher ihn zur Begattung unfähig macht, so belegt er dieselbe. Ist er dann einige Mahle auf diese Art gesprungen, so kann mari rhn auch in der Folge aus der Hand belegen lassen. "§ 602O. W enn die Ruthe emgeführt wird, so ist sie eine Handbreit vom Kranze anzufassen , um sie gehörig einführen zu können, Mich darf die Ruthe niemahls stark, oder zu gahe, auch nicht mit einer kalten Hand angefasir, noch viel weniger gedrückt werden, damit sie der Hengst nicht etwa wieder einzrehet. §. 6029. Es gibt Hengste, welche, wenn sie zum Belegen geführt werden, eine so genannte Rose formiren. Dieses ist zwar nicht häufig der Fall, und für ein Varerpferd als ein Fehler anzusehen, doch wenn mau schon einmahl einen solchen Beschäler hat, so muß man wissen, wre beym Belegen mir solchen Beschälern umgegangen werden muß. Der Unter -Of- ficier muß nähmlich darauf sehen, daß, sobald ein solcher Hengst sich fertig macht, und die Ruthe sterf ist,,derselbe auf der Stelle zum Sprunge aus die Sture gelassen, und augen- blickltch die Ruthe eingeführt wird, weil diese, wenn sich schon einmahl die Rose formirt hat, nicht in die Mmterscheide eingebrachd werden kann. 6o3o. W enn man ebenfalls sieht, daß der Beschäler im Hintertheile Alters halber und vom vielen Belegen schwach geworden wäre, und deßwegen sich beym Belegen nicht recht er­halten könnte, so ist er durch einen Mann zu unterstützen. §, 6o3i. Es ist ferner genau darauf zu sehen, ob der Beschäler gut absamet, weßwegen dersel­be, wenn er ebenfalls mchr gleich nach dem Sprunge selbst dre Stute verläßt, nicht herun­ter zu reißen, sondern ihm so viel Zeit zu lassen ist, .bis er.sich selbst herunter laßt. §. 6o32. Da überhaupt Alles daran gelegen ist, daß die Sturen trächtig bleiben, so haben die Unter - Officiere alle Mühe anzuwenden, die Landleute zu stereden, daß sie ihre Sturen zur Probe bringen. Sollte eine Sture nach dem zweyten Sprunge von einem und demselben Beschäler noch nicht ausgenommen haben, so ist ihr ein anderer Hengst beyzugeben, und eben auf besagte Art zu verfahren, der sie sodann zum chritten und vierten Mahle besprin.gr, weil man aus der vielfältigen Erfahrung weiß, daß öfters Stuten von einem Beschäler nichr XIX. Hauptstück. III. Abschnitt.

Next

/
Thumbnails
Contents