Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
ti 12 Ausstellung der Beschäl- u»d Remontirungs - Eomman- den. Hkth. am3o. 3ärt. 791. d 5»5. » » 16. Febr. 791. D 846. » » i3.3?iär4 791'D l5z4 und lä-5. » » 29. Febr. 792. d 980, » » ii, Set’t,809.d359. Dependcnj. Hkth. an» 29. Febr. 792. d 980. Den Beschäl - und Remon^ tirungs-Commanden wird ein Brigadier beygegeben, und dessen Obliegenheiten werden bestimmt. Hkth. am 23. Apr. 806. r» 1149. XIX, Hauptstück. III. Abschnitt. III. Abschnitt. Von der Remontirnng durch Beschäl-und Remontirungs-Departements. H. 6989. Um nicht nur allein die Armee mir angemessenen Pferden nach Erforderniß zu versehen, sondern auch für den Landmann nach und nach größere, stärkere und edlere Pferde zu bezwecken, und die Pferdezucht zu befördern, sind Beschäl-und Rem ontirungs§ Commanden in Nieder-Oesterreich, ' » Inner -Oesterreich, » Böhmen, » Mähren und Schlesien, » Galizien, » Siebenbürgen, » Italien und » Jllyrien aufgestellt worden. §. 5990. Diese Beschäl - und Remontirungs - Commanden stehen zwar unmittelbar unter den Befehlen und der Oberaufsicht des HofkriegSratheS, erhalten jedoch ihre Anordnungen, außer von dem Hofkriegsrathe,auch durch die Vorgesetzten General-Commanden, oder durch die Beschäl-und Remontirungs-Jnspection. §. 5991. Damit auf die Befolgung der Befehle, auf die gute Ordnung, Richtigkeit und Genauigkeit in den Standesausweisen, überhaupt auf den zweckmäßigen Gang des Geschäftes eine gute Aufsicht geführt werde, so haben dieselben nebftbey unter einem Brigadier zu stehen, dessen hauptsächliche Pflichten bey diesem Geschäfte dahin gehen, daß er aufmerksam sey, wie die Beschäler vom Reit-und Zugschlage in und außer der Beschälzeit gepflegt, gewartet und conservirt werden; daß er gute Notizen von dem Betriebe und von dem Fortgange der Landes - Pferdezucht sich verschaffe, und darüber von Zeit zu Zeit an das General-Commando seine Anzeige mache, welches dieselbe im Falle der Wichtigkeit dem Hofkriegsrathe vorlegen wird; daß er bey der Musterung der Beschäler, Muttersturen, Follen und Remon- ten intervenire, und sie superarbitrire; daß er die angekauften Pferde besehe; daß er die jährlichen Musterungen, Revisionen oder Inventuren mir einem kriegscommiffariatischen Beamten vornehme; daß er auf die Disciplin und Ordnung bey der Mannschaft, deßglei- chen auch auf die militärische Oekonomie sehe; daß er alle Berichte, welche von dem Departement erstattet werden, mit Ausnahme jener, wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, dann auch alle an das Departement ergehenden Verordnungen vidire ; endlich daß er alle besonderen Untersuchungs - oder Dispositions-Geschäfte, welche ihm aufgetragen werden, ohne Zögerung mit Thäcigkeit und Unbefangenheit vottführe. Nur hat derselbe in der Gestüts - Manipulation selbst, ohne Vorwisten und Genehmigung des Hofkriegsra.ches, nichts zu veranlassen, als da sind z. B. die Eintheilung der Beschäler, die Zusammengattung der Racen, die Abschaffung der Beschäler oder Mutterpferde, die Abgabe der Remonten an die Regimenter rc. Dem Brigadier stehet zwar das Superarbitrium über die von dem Departement als dienstuntauglich angegebenen Pferde zu; deren alsogleiche Abschaffung aber, außer es wären unheilbare oder eine Ansteckung verursachende kranke Pferde, kann er für sich nicht veranlassen; vorzüglich darf kein Beschäler, ausier dem besagten Falle der Unheilbarkeit oder Ansteckungsgefahr, in loco abgethan oder abgeschafft werden, sondern alle müssen zu dem betreffenden General-Commando zur nochmahligen Superarbitrirung geschickt werden. %