Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
196 x XIX. Hauptstück. II. Abschnitt. D en Revers hat der Unterthan nach dem Formulare 2 auszustellen. Die Commanden haben sich ferner wohl gegenwärtig zu halten, daß, sobald eine Aerarial-Stute, gegen Uebergabe des vorher bemeldeten herrschaftlichen Attestates und des erst berührten Reverses, dem Unterthane erfolgt worden ist, dieses sogleich dem Dominium oder der Herrschaft angezeigt werde, weil diese alsdann ein wachsames Auge auf das Betragen des Unterthanes wenden, und allenfalls auch die stille Vormerkung auf seme Person vornehmen wird. B ey der Abgabe der Stute hat jedes Commando sich wohl in Acht zu nehmen, daß die abzugebende Stute vollständig gesund sey, damit nachher keine Ausrede Platz greifen, und zu Streitigkeiten, als ob der Unterthan nicht in den Stand gesetzt worden wäre, die Bedingnisse zu erfüllen, kein Anlaß gegeben werde. Endlich muß das Commando darauf sehr aufmerksam seyn, daß, sobald der Termin verflossen ist, an welchem von dem Unterthane der Ersatz für die empfangene Revers-Stute geleistet werden soll, er vom General - Commando mittelst der Landesstelle belanget, und nöthigen Falls zur Ersatzleistung ernstlich verhalten werde. Formular Nr. i. Attestat. Von dem Stifte N. N., als Grundherrschaft zu N., wird auf bittliches Ansuchen des Unterthanes N. N. beurkundet, daß derselbe ein zu N. behauserer, bemittelter und verlässiger Mann ist, ihm also eine ärarische Zuchtstute gegen bte gewöhnlichen Bedingmsse, worüber er den vorschriftsmäßigen R e v e rs auszustellen hat, anvertrauet werden könne, auf deren Erfüllung selbst von Seite der Herrschaft gesehen werden wird, in's Besondere aber dafür, daß die übernommene Stute nach 3 bis 4 Jahren mittelst eines tauglichen Remonten oder mittelst Bezahlung im Gelde verläßlich ersetzt werde, bte Herrschaft sich verbürget. N. den . . ken N. 181 . . P Amtskanzellcy zu Sttst N. N. z Formular Nr. s. Revers. Kraft dessen ich Gefertigter bekenne, daß mir unter heutigem Dato von dem Gestüts« Commando zu N. N. eine Rappstute ohne Zeichen, 5 Jahre alt, t5 Faust 1 Zoll hoch, UM den Preis von 120 Gulden gegen die Bedingniffe übergeben worden ist, daß ich itens: diese Stute zur Zucht widmen, und von k. k. Beschälern werde belegen lassen. 2tens: Nach 4 Jahren ein dreyjähnges Follen an die k. k. Remontirung abliefere, bey dessen Nichterfüllung aber, oder wenn dieses Follen nicht zum Cavallerie - Dienste tauglich befunden werden sollte, bte Stute nach dem oben stehenden Preise, in welchem dieselbe dem Aerarium zu stehen gekommen ist, bezahle. 3tenS: Im Falle ich diese Stute eher verkaufe, oder sonst weggebe, den erstbesagten Preis sogleich erlege. 4tens: Von heutigem Tage der Uebernahme, mit welchem die Stute meinEigenrhum wird, alle Gefahr übernehmen, mithin auch, im Falle dieselbe verunglücken sollte, die Bedingnisse, nach 4 Jahren ein dreyjähriges, zum Cavallerie - Dienste taugliches Follen zu stellen, oder die Stute nach dem ärsrlschen Ankaufspreise zu bezahlen, erfüllen wolle. Welche vorstehende Bedingnisse getreu einzuhalten und zu erfüllen ich anmit unter Einem angelobe und mich verbindlich mache. Sign. N. am . . ten N. 181 . . N. N. Unterthan zuN. Nr..