Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
187 Bereisung der Inspecteur besichtiget, und zur Veräußerung derselben seine Beystimmung er- theilt hat, wovon sodann dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten ist. §. 5906. Oft dürfte sich der Fall ereignen, daß Vaterpferde in einem Gestüte dem beabsichtigten Zwecks nicht vollkommen entsprechen, ohne daß es deßhalb nöthig wäre, dieselben zu veräußern. Manches Mahl dürfte eine bloße Verwechselung der Hengste in den Gestüten von Nutzen seyn. Auf die Paarung der Pferde und die Production muß der Inspecteur aufmerksam seyn, und in Fällen, wo specielle Gründe eine Verwechselung der Vaterpferde fordern sollten, diese einleiten. §. 3907. Nücksichrlich der Bewirthschaftung der Gestüts-Realitäten biethen dem Inspecteur die öfteren Bereisungen ein hinlängliches Mittel dar, sich in anschauliche Kenntniß zu setzen. Der Inspecteur hat sich daher an Ort und Stelle die Ausweise über Caffa-Stände, über die vorhandenen Naturalien, über Aussaat und Fechsungen, über die Verbesserungen der Mängel der Wirthschaft verlegen zu lassen, und über die erwannigen Gebrechen dem Wirth- schaftsbeamten die Verantwortung abzufvrdern. Die Wirthschafts-Rapporte müssen immer zuerst an die Remontirungs-Inspektion, und von dieser ungesäumt mit den etwa nöthig erachteten Bemerkungen an den Hofkriegsrath gelangen. Jährlich Ein Mahl hat der Inspecteur über die Wirthschaftsgegenftände eine Haupt- Relation zu erstatten, welche einer Seits die seit einem Jahre gemachten Fortschritte, anderer Seits die wichtigeren Vorschläge für die Zukunft enthalten muß. II. B eschäla nstalten. §. 6908. Die Beschälanstalten sind der angestrengtesten Aufmerksamkeit zu unterziehen. Die erste Sorge muß dahin gehen , die Provinzen mit der erforderlichen Zahl von Beschälern, wie sie die O.ualität der Landesstuten erheischt, zu versehen. Kosten sind dießfalls nicht zu scheuen, da die für diesen Zweck gemachten Auslagen bey guter Gebahrung durch Erhöhung des National-Vermögens sich schnell herein bringen. lieber die Behandlung und Conservation der so kostbaren Beschäler hat der Inspecteur strenge zu wachen, die dießfalls bestehenden Instructionen, so wie über Behandlung der Stuten und den Nachwachs in den Gestüten, sich vorlegen zu lassen, das dießfalls etwa Mangelhafte durch nachträgliche Belehrungen schleunigst zu ergänzen, jene Offtciere aber, welche sich hierin eine Nachlässigkeit zu Schulden kommen lassen, zur sogleichen Amovirung in Antrag zu bringen. Der Gedanke, die Anstellung in diesem Departements als einen Ruheposten anzusuchen, muß durchaus verbannt werden. • §. 5909. lieber die Verwendung der Beschäler muß von Jahr zu Jahr dem Inspecteur derAus-^ weis aus sämnulichen Ländern vorgelegt, und von demselben müssen jährlich die nöthig erachteten Belehrurrgen an die Commaridantcn ertheilt werden. Um dießfalls mit voller Sachkenntnis; vorzugehen, und nicht auf das Gerathewohl jährlich die nähmliche Anzahl Hengste auf die nahmlichen Stationen zu schicken, soll der Jn- specteur genau darauf halten, daß die Beschäl - Departements immer durch Einvernehmen mit der Conscriptions - Direktion und mit den politischen Behörden von der Zahl der in jedem Kreise vorhandenen Stuten sich genau in die Kenntniß setzen, und das dießfalls Erhobene dem Inspecteur vorlegen. Nebst der Zahl muß aber auch die Qualität der Stuten möglichst erhoben werden. Dadurch wird sich dann die Remontirungs-Inspektion in den Stand setzen, die jährliche Beistmmung der Landesbeschäler mit Sachkenntnis; treffen zu können. Band vi. 49 * Von der R e m 0 n t i r u n g s-J n sp e c t i 0 n. j * ©eräujieruita öer iOcitet* pferöe. ■Ö t6.rt.Hi8.3Küirä8i6. fl i335. I ; / { 95cit>irtbfcbdftun<i tw <&>e; ftiitá = Realitäten. * iS.JJiörißib.K i335# f r ly y, l Sirfcbung Set ‘Pminjen . mit Canbcéftuffn. ^ i8.33t«ri8i6.K >33S. I ;• ©emenbuns ber 58efcb«l<í r £FtMm i8.©?<tré8i6.Hi335. Ü