Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von dem Feld-Nequ isi te «--Ausmaße, tz. 6874. B ey jeder Regiments - Uebergabe muß der Uebemehmer von dem Uebergeber in Anse­hung der schadhaften oder etwa ganz abgängigen Feld-Requisiten dergestalt entschädiget wer­den, daß er die volle Zahl der verschiedenen Feld-Requisiten, ohne mindeste Zuthat des Aerariums, in vollkommen brauchbarem Stande sogleich beyzuschaffen im Stande rst. tz. 5876. Auf die Conservation und Nachschaffung der Feld - Requisiten statt der von Zeit zu Zeit zu Grunde gehenden Stücke, zur Ersparung eines höheren Aufwandes in der Folge, ist von der Brigade ernstlich zu sehen. tz. 6876. Auf Passierungen können die Truppen keine neuen, sondern nur altbrauchbare Feld- Requisiten ansprechen. tz. 6877. Für die Militär-Arbeiter beym Canal-Baue hat die Baugesellschaft die Kochgeschirre abzugeben. tz. 6878. Die FeldRequisiten für die Reserve - Bataillone sind in dem' Regiments - Maga­zine, abgesondert von den anderen, aufzubewahren; sie dürfen,bis zu ihrer Mobilma­chung nicht verwendet, müssen aber bey Musterungen und Regiments - Uebergaben ausgewie­sen werden. tz. 5879. B ey der Auflösung eines Regiments oderCorps sind die Feld-Requisiten an die nächste Monturs -Oekonomie- Com, nission in vollkommen brauchbarem Stande abzuführen. tz. 588o. An Feld - Requisiten darf das Kriegs-Commissariat nur dasjenige in Friedenszeiten bey der Monturs-Commission zum Empfange anweisen, was einem Regiments oder Corps auf das bestimmte Erforderniß wirklich abgeht, und was dasselbe früher noch nicht erhal­ten hat. tz. 568». Eine gleiche Anweisung hat bey dem Ausbrauche eines Krieges auf dasjenige Statt, was der in das Feld rückende vermehrte Stand erfordert, oder was für solche Reserve-Di­visionen oder Eskadronen nöthig ist, welche erst errichtet werden, für die das Ausmaß jedes. Mahl bestimmt wird, wenn ihr Stand sich ändert. tz. 5882. Jene Feld - Requisiten , die ein Regiments - oder Corps -Commandant selbst beyzuschaft fen hat, dürfen vom Feld-Kriegs-Commiffariate nicht anders zum Empfange angewiesen werden, als daß in dem Anweisungsentwurfe gleich bestimmt jener Geldbetrag mit angesetzt wird, der dafür zu leisten ist. tz. 5883. S onstige Anweisungen.'auf Feld - Requisiten oder deren Austauschung finden ohne höhere Passierung oder Bewilligung nicht Statt. Uebrigens müssen diese Anweisungen bestimmt auS- drücken, ob das Angewiesene auf den completten Stand erforderlich, oder aber auf eine er­haltene Passierung, mit Beysetzung der Ursache, und von wem, dann wann sie ertheilt wur­de, nothwendig sey. -— Dieser Entwurf muß ferner enthalten, ob die Passierung auf kom­plette Feld-Requisiten, oder nur auf Bestandtheile derselben, welche zu specificiren sind, er- thellt wurde, und was dafür gegentheilig an unbrauchbaren Sorten an die Monturs-Oeko- nomie-Commisswn abzugeben, aber im Gelde nach dem Anschaffungspreise abzuführen ist. 4,3 169 Entschädigung für unbrauch­bare Feld-Requisiten re. bey Regiments - Uebergaben. Hkth.am 3».Sep. 801. D 5688. » » 7« Aug. 808, Conservation undRachschas- fting der Feld - Requisiten. Hkth.ain 21. Nev.g n. E3907, Auf Passierung können nur altbrauchbare Feld - Requisi­ten angcsprochen werden. Hkth. am 1. Aug. 808. E ,556. Wer für Militär-Arbeiter die Kochgeschirre abzugeben hat. Hkth. am 26. May 801.1,893. Aufbewahrung der Feld-Re­quisiten für die Reserve-Bat- taillone. Hkth. am 5. Nov. £v3. E 3999. Abfuhr der Feld - Requisiten bey Auflösung der Regimenter und Corps. Hkth. am 18. Dec. 809.15627, Deren Anweisung in Frie­denszeiten. Hkth .am >5.Marz8,6. E 945. » 5.2fpr. 816. E i3o4. » » 14« ©cp. 816. E 3664. 2n Kriegszeiten; Hkeh.am7s.März s>3. e iog3. gegen Vergütung. Hkth.am >4.Sep. 816.E 3664. Wie der Anweisungsent- wurf auszustellen ist. Hkth. am >4.Sep. 816. e 2664. Tand VI;.

Next

/
Thumbnails
Contents