Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

xvn. Hauptstück. I. Abschnitt. ibo Wie die Ablieferuni der Waffen der nur nn Kri ge ,>e- stehenden Körper nach erfolg­tem Frieden zu geschehen hat. Hkth. am >5. Apr. 801. h > >5?. „ ,, 2o. Mao 8o>. n .365. „ „ *4.3un. 815. E 3093. Abgabe der bep Waffen- übnngen zerbrochenen Feuer­gewehre. Hkth. am 27.2un. 772­„ „ 8. Dec. 807. Wohin die nicht enrolirten Gränzer nach beendigtem Dienste auf den (Sorion ihre Feuergewchre abzugeben ha­ben. Hkth. am 43. Inn. 798. B 2649. Woh in die auf oemSchlacht- felds liegen bleibenden und vom Landmanne aufgesam- rnelten Waffen, und gegen welcheVergütung sie abzugeben sind. Hkth. am 28. 2)ec.799-Ai843i. „ „ .5.März 8,4.1 »488. „ „ 2 4.Märj8>4.l >473. Auf welche Art die Ein­wohner zur Abgabe der ge­sammelten W affen aufzufor- kern sind. Htth. am 28. BCC.799.A18431. „ „ .S.März 8.4.I >4»N. „ „ 24.März3>4. i >478. Welcher Ausweis über die auf den Schlachtfeldern auf- gesamnielten Waffen re. halb- wonathlich einzusenden ist. Hkth. am 18. Dec. 799.A18431. >5.März8,4.I >438. w » 24. März 6.4.1 .478, Mas mit binnen der Mann­schaft auf dem Schlachtfelde ausgesammelten re. Waffen und mit der Munition zu ge­schehe» hat. Hkth.mn 3.5*6.796, §• 5787. Wenn die nur im Kriege bestehenden Körper nach erfolgtem Frieden aufgelöset werden, so sind die Feuergewehre in gutem Stande an die betreffenden Zeughäuser abzuliefern, wi­drigen Falls alle nörhigen Reparations-Kosten dem Aerarium vergütet werden müßren. 5788. Die bey den Waffenübungen oder auf eine andere Art zerbrochenen Feuergewehre sind, nach vorher eingehohlter Paffrerung, zu verausgaben, und die vorhandenen alten Stücke an das Zeughaus abzugeben. §. 578g. Sobald der Dienst der nicht enrolirten Gränzer auf dem Cordon aufhört, sind die Ge­wehre derselben an>das nächste Regiments - Magazin abzugeben, aber jedes Mahl genau zu untersuchen, ob sie sich in brauchbarem Stande befinden, weil der Gränzer alle außeror­dentlichen Beschädigungen auö Eigenem repariren lassen muß. ' tz. 5790. Die auf dem Schlachtfelde liegen bleibenden Gewehre, welche von dem Landinanne aufgesammelt werden, sind an das nächste Militär abzuliefern ; um aber den Land- mann zur Aufsammelung aufzumuntern, werden von Zeit zu Zeit WaffemEinlösungspreise fest gesetzt, die demselben für die eingelieferten Waffen oder deren Bestandtheile zu erfolgen sind; ein Soldat aber, welcher dergleichen Gewehre oder Bestandtheile aufsammelt, kann nie Anspruch auf ein Douceur machen. §. 5791. Die Landeseinwohner sind jedes Mahl förmlich aufzufördern, die aufgesammelten Ge­wehre und deren Bestandtheile an das nächste Militär abzuliefern, aber auch zugleich zu be­drohen, dasi, wenn sie die aufgesammelten Waffen für die festgesetzten Einlösungspreise nichL an das nächste Militär abliefern, die Hey ihnen bey einer Untersuchung Vorgefundenen Waf­fen conffscirt werden. §. 6792. Ueber die bey der Armee sowohl, als auf den Schlachtfeldern gesammelten und ein­gelieferten, dann auch über die eroberten oder auf irgend eine andere Art für den k. k. Mi­litär - Dienst zugewachsenen, sogleich brauchbaren Feuergewehre verschiedener Gattung ist ein Ausweis nach jedem halben Monathe von der Feld-Artillerie - Direction zu verfassen, und an das Artillerie-Hauptzeugamt zur Verfassung des Total-Rapportes einzusenden. §. 5793. Der Mannschaft ist nicht erlaubt, die auf dem Schlachtfelde aufgesammelten oder er­oberten Waffen an'den Landmann zu verkaufen, sondern dieselben sind jedes Mahl für das Aerarium in Empfang zu nehmen; die Mannschaft ist daher öfters zu visitiren , und jeder, welcher wegen Uebertretung dieses Befehles überführt wird, ist nach der Strenge der Kriegs- Artikel zu behandeln.

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