Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von den Feuergewehren und der Munition. *45 nommen wird, aufgepflanzt werde, indem dadurch sowohl das Chargiren selbst, als auch alle Be­wegungen mit dem Gewehre, erleichtert werden, und richtiger angeschlagen und gezielt wer­den kann. §. 5759. Da die für dieJa'gerstutzen bestimmten Hau-Bayonn ette von den mit Sabeln ver­sehenen Unter-Officieren nicht in den Ueberschwungriemen getragen werden können, und man sie weder dieser gegen die Cavallerie so nöthigen Vertheidigungswaffen berauben, noch ihnen die zur Distinction gegebenen Säbel und Port - d’épéé nehmen will, so sind die Hau- Bayonnette für die Unter-Officiers-Stutzen in Friedenszeiten in den Compagnie-Magazi­nen sorgfältig aufzubewahren, im Kriege aber von dm Unter-Officieren immer auf den Stutzen zu tragen. U. Von der Conservation der Waffen. §. Ő760. Die Erhaltung derW affen in einem guten und brauchbaren Stande ist in Absicht auf den allerhöchsten Dienst, auf das Beste des Aerariums, auf das Wohl, und selbst auf die Sicherheit des Staates einer der wesentlichsten Gegenstände, worauf von den RegimentS- und Corps-Commandanten, von dem Brigadiere und dem Feld-Kriegs- Commiffariate, so wie von jedem einzelnen Ober- und Unter-Officiere, und von dem gemeinen Manne selbst, das sorgstfältigste Augenmerk gerichtet, und auf die Hintanhaltung der dieser Absicht entge­gen stehenden Gebrechen ununterbrochen gesehen werden muß; widrigen Falls alle diejenigen, welchen eine schlechte Conservation oder ein Unfug zur Last gelegt werden kann, dafür ver­antwortlich bleiben, und nicht nur den Ersatz für jeden dem Aerarium zugehenden Schaden zu leisten haben, sondern auch noch nach Umständen dafür gebührend bestraft werden. §. 57614 Eine der ersten Pflichten des Soldaten ist die Erhaltung seiner Waffen in gutem und brauchbarem Stande; er muß daher nicht nur allein mit dessen Gebrauche, sondern auch mit deren Conservation, als einer Schuldigkeit, bekannt gemacht werden, und seine Waffen so schätzen und werth halten, als wenn es ein Theil seiner selbst wäre; dieselben nie von sich lassen, oder wohl gar wegwerfen. Diese Begriffe können demselben aber nur durch zweck­mäßige Einleitung von seinen Vorgesetzten Ober- und Unter-Officieren beygebracht werden, welche sich daher alle mögliche Mühe zu geben haben, um den Mann in dieser Hinsicht zur Erfüllung seiner Pflicht zu bewegen, demselben aber in keinem Falle zu gestatten, daß er sei­ne Waffen vernachlässige, sie auf eine schädliche und verderbliche Weise zu einem äußerlichen mehreren Ansehen bringe, die Schäfte verschneide, um bevm Exercieren eine bessere Reso- nance hervor zu bringen, oder dieselben wohl gar mit solchen Ingredienzen putze, welche dem Eisen und Messing schädlich sind. Daher haben die Regiments - und Corps - Commandanten die Waffen von Zeit zu Zeit genau zu untersuchen, alle Gebrechen abzustellen und zu ahn­den, und die nöthigen Reparationen immer bey Zeiten vornehmen zu lassen; widrigen Falls die Regiments - und Corps - Commandanten auf das strengste geahndet werden würden. §. 67624 Bey nassem oder regnichtem Wetter ist , wenn der Soldat das Gewehr auf der Schul­ter trägt, die Mündung des Laufes stets mit einem Stoppel zu verschließen, damit der Lauf durch das innerlich eindringende Wasser nicht verroste. §. 6768. Da das gewaltsame Niederstoßen mit dem Gewehre beym zu Fuß nehmen ganz ohne Endzweck und dem Gewehre schädlich ist, so muß genau darauf gesehen werden, daß dieses gewaltsame Niederstoßen oder das Setzen auf das an beyden Enden aufgelegte Gewehr von der Mannschaft vermieden werde. Band vi. 3.7: WaS die, Regiments- und Corps-Commandanten, Ober­und Unter-Officiere, der Bri­gadier un3 das Feld - Kriegs- Eommiffariat binsichtlich der Conservation der Waffen zu beobachten haben. Hkth. am 10. Iun.768. ,. ,, 10. 3ul. 783. D 2365. i. ,, 3o. .*) ov. 783. 1. » 3o.9Ioö. 798.G n3ig. •> >4- 3än. 799. 1 175 UNd 7065. 1, » 19.3ul.800. 14204. I. ,, 21. Aug. 802. .. .. 7. März 8o3. N 38.. »« «, io. Sep. 8o3, K 2342. ,, „ 12. Oct. 807. n » 4. Dec. 8,7. Obliegenheiten des Soldaten hinsichtlich der Conservation seiner Waffen, und wie Verses­be dazu zu verhalten ist. Hkth. am i5. Jan. 772. ., 8. Apr- 77S. ,» „ 10.3ul. 783. D 2365. .» » 3o. Nov. 798.O11819., .» ,. >4. 2an. 799. 1 176 und 7066. >. >> 21. Aug. 802. ,, 7. März6o3. kl 33.. ,, », 20. Sep. 8o3. H 234*. » >. 1. 3üR. 806. H 9>5. „ », 24. May 813.6,470. Was der Soldat bey reg- nigtem Wetter, wenn er das Gewehr auf der Schulter trägt, zu beobachten hat. Hkth. am-4. May8i3. G 1470 •­Was beym zu Fuß nehme» desGewehres zu beobachten ist Hkth. am 21. Apr. 762. », „ i4.3fln.799-1 >76 und 7065. 20ie feie Unfet; Sfficim Der 3flj?er i(H‘e 23fli)onnetfe ge» 1 Draußen. i am 5. 809 g 418.

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