Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
tz. 5729. Der beygedruckte Ausweis (Formularenthält die Gebühr an Waffen für die k. t Truppen im Frieden. Wenn aber die Regimenter und Corps auf den Kriegsfuß gesetzt und zum Ausmarsche bestimmt werden, so ist auf den vermehrten Stand von den für jede Truppengarrung bestimmten Waffen d a ö E r f 0 r d e r n i ß aus den nächsten Artillerie-Zeughäusern gegen kriegöcommiffariatische Entwürfe abzufassen. §. §780. DieFeuergewehre so wie den Linien-Jnfanterie-Regimentern, gebühren noch vomAerarium: a ) Für die Chargen sowohl als für die Gemeinen der Garnisons-Bataillone. b) Der Mannschaft des Militär-Gränz-Cordons. c) Den vertrauten unobligaten Gränzern, und d) der Landwehre auf den kompletten Stand. §. 5781. D en Gränz- Scharfschützen gebühren einfache Jägerstutzen sammt Bayonnetten. h. 6782. D ie Mannschaft bey den Gestüten erhalt zwey Pistolen pr. Kopf, nebst zwey Feuersteinen, vom Aerarium. h. 6788. Das Ausmaß der einfachen und doppelten Jägerstutzen besteht für ein in Carlstadt, im Banate, in Slavonien und in der Banal-Gränze befindliches Feld-Bataillon in 120; für ein in Siebenbürgen befindliches Feld-Bataillon in 96 einfachen Jägerstutzen, sammt Bayonnetten und aller Zugehör; für ein Reserve-Bataillon in Carlstadt, im Banate, in Slavonien und in der Banal-Gränze in 120, und für eines in Siebenbürgen in 64 abartigen Doppelstutzen mit aller Zugehör. § .»6784. Wenn Veliten- Divisionen errichtet werden, so sind denselben bte Carabiner und Pistolen nur dann unentgeldlich zu verabfolgen, wenn die Landesbehörden nicht selbst aus patriotischem Sinne die Bezahlung des Aerarial-Anschaffungs-Preises leisten wollen. §. 5785. Jede zur Armee abgehende Truppe, sie mag aus einem eigenen Körper bestehen , oder verschiedenen Transporten zusammen gesetzt seyn, ist ordentlich mit Waffen zu versehen. C. Von der Anweisung der Waffen. §. 5786. Die Anweisung der Waffen für alle Truppengattungen ist eine Obliegenheit des Feld-Kriegs-Commissariars. Damit aber die Regimenter und Corps nie mehr Feuergewehre fassen, als sie auf den kompletten Stand wirklich benöthigen, so haben die kriegscommissaria- tischen Beamten darauf zu sehen, daß, wenn ein Regiment oder Bataillon die Bestimmung erhält, neue Gewehre zu empfangen, die dießfallsigen Fassungsentwürfe (welche der jeweilig im Lande angestellte General mttzufertigen hat) nur immer auf diesen Stand ausgestellt werden. Band yl 36 * i Von den Feuet ge wehren und der Munition. W as den Truppen im Frieden an Waffen gebühret. Hkth. am 3o Apr- 749. » » >c>. Apr. 766. » » 18. Jul. 766. » i» >3. May 770» » * 14. Nov. 772, » » 7- May 785.6 836,. » » »* März604.n 5,,. » » Sep. 9o6. 0 5366. » » 16. TOao 808. w 72. » » >6. Sep. äo8. I 4653. » * 5.5e6.809. K 203. » » 10. 5e6.809. B 549. » » 6. 2ipr. 814. K 667. » » 16. Jul. 819. K 2418. Welchen Truppengattungen dieFeucrwehre, so wie den L>- nien-Jnfanterie-Regimenter», gebühren. Hkth. am 3o. Jän. 765. „ » 8. Apr. 780. ,, .» 3i-3un. 780. G3547. » 26. Jan. 785. W „ *3. Jun 798. B 2649. » 14. 3ur. 813. Waffengebühr der Gränz- Scharfschützen. Hkth. nm 26. Jän. 809. b 3i3. Der Mannschaft bey de» Gestüten gebühren Pistolen. Hkth. am 18. Apr. 792. D 1930. 189 Waffengebühr der Feld- und Reserve - Bataillone irr der Gränze. Hkth. am 3o. Apr. 749. ,, ,, io. Feb« 809. B 549. „ »» lv.May6,5.B 2,69. In welchem Falke die im Kriege zu errichtenden Deuten-Divisionen mit Waffe» vomAerarium zu versehen jinö Hkth. am 24. Jun. 8i5. E 3og3. Jede zur Armee abgchende Truppe ist mit Waffen zu versehen. Hkth. am >4-May 8,440 1689. „ „ 3. Jun. 8,5. 6 333g. SSJettt tie 2int*>e«fung öer £Baff«n obliegt, unö tép ju beobachten ifi. #Ftb. am 3o. 2ipr. 749» „ 19. 3«t. 8ao. X 4*«4>.