Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
h. 6708. Da nun die in dem Laufe eines jeden Monathes vorkommenden Obliegenheiten vor* gezeichnet sind, dieselben aber auf das Gange ihren Bezug haben, so hat der controllirende Beamte bey jedem monathlichen Abschlüsse gesammte Geld-Extracte nach der letzten Taxe zu revidiren, und die im Monathe gefaßten und ausgelegten Gelder mit den Quittungen zusammen zu halten, so auch alle Manipulations - Extracte, die* auf das Geld und Materiale in Betreff der Erzeugung sich gründen, nach dem bemessenen Dividenten zu berechnen, und wenn sie milden Verschneidung-- Prorocollen überein stimmen, auch keine Aufklärung zur Erleuchtung eines Abstandes, der in der dasigen Clauset enthalten seyn müßte, l bedürfen, so wird der erwähnte Abschluß unterfertiget, und jedes Mahl zur Zusammen- -ftellung des Ganzen mit jedem halben Jahre der Kanzelley übergeben. In der Kanzelley sind das E x h i b i tions-Protocoll und Register öfters ein- jusehen, damit jedes gehörig geführt werde; so ist auch zu wachen, daß gesammte Departements mit dem Haupt- Protocolle monathlich ab rechnen, und endlich muß das C-assa-Jou rnal, in welches täglich die corramisirten Quittungen eingetragen und von commissariatischen Beamten einstnchulirt sind, abgeschlossen, die Gelder überzählet, unb nach richtigem Befunde von dem Commandanten, den Mithaftern und Comrolleurs gefertiget werden, welches letztere unter dem monathlichen Ca fsa - A b schl u sse be- bekannt ist. 5709. Die Gegenspe rre ber Com missions-C assa muß allemahl aus Dreyen bestehen, und der Kriegs-Commiffär hat die Befugniß, so oft derselbe es für angemessen hält, die Cassa zu visitiren. * §. 5710. D em commissariatischen Beamten bey der Monturs-Commission ist zwar die Respici- rung einiger Truppen als allgemein nicht aufzutragen, wenn aber außerordentliche Geschäfte Vorkommen, kann derselbe im Falle der Roth dazu gebraucht werden. §. 5711. Die bey den Länder-General-Commanden angestellten Ober-Kriegs-Commissärc haben die Licitationen, welche bey den Monturs - Commissionen wegen der Contrahirung der erforderlichen Artikel abgehalten werden, in loco der Monturs - Commission möglichst bey- zuwohnen, und das aufgenommene Licitations - Protocoll auf der Stelle noch vor der Aufhebung der Sitzung mitzufertigen, bey dieser Gelegenheit aber auch im Allgemeinen darauf zu achten, ob der controllirende Feld - Kriegs-Commissär seiner Obliegenheit in allen Thei- ' len entspreche. §. §712. Auch den General-Commanden liegt die Aufsicht und Eontrolle des gesammte« Monturs-Wesens in ihren Bezirken ob, wodurch nothwendig wird, daß die commandirenden Generale öfters des Jahres von dem Geschäftsgänge der Monturs-Oekonomie-Verwaltung Einsicht nehmen, und vorzügliche Aufmerksamkeit darauf richten, ob die Uebernahme der Monturs - Materialien in der gleichen guten Qualität geschehe, durchaus keine schlechte Waare geduldet, und die erzeugten Monturs -und Rüstungs - Stücke in der Form., Größe und Bearbeitung, der Vorschrift, und überhaupt ihrer Widmung vollkommen entsprechen. Won der Mouturund Rüstung der Mannschaft und Pferde. V35 Don dem monathlichen Caj- sa-Abschluffe. Hkth. am März 770. m », 4. Dcc- 77*. Don der Cassa-Mitsperre. Hkth. am 1. Marz 770. .» 1. 4- Der. 77Z. 2» wie weit dem Feld-Kriegs- Commissäre bey Monturs- Commissionen die Respicirung von Truppen zujutheilen ist. Hkth. am 3. Febr. 771. Was die General-Comman- do-Rcferenten beyrn Monturs- Wesen zu beobachten haben. Hkth. am 2 S. März L-5. f Oberaufncht und Controlle der commandirenden Generale über das Monturs - Wesen. Hkth. am >3. Febr. 811. » n 25. März 8,5.