Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von ver Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde i3i %. 5688. Die nach der allgemeinen Entscheidung verfertigten Concepte vom vorigen Tage werden Key der Session vorgelesen, und wenn dieselben vollkommen nach dem Sinne verfasset sind, werden sie von jedem dabry Anwesenden gefertiget, und zum Mundlren gegeben , wo sonach die Abschriften den Tag darauf noch Ein Mahl vorgelesen^ von jedem unterfertiget, und an- die Behörden gesendet werden. • 5. 5689j Die »«'langten Auskünfte sind, sobald es nur thunlich iss, zu erstatten, die Begneh- migungs - Verordnungen aber sogleich zu copiren und vom commissariatischen Beamten zu vidiren. §» 56<)oi Der controllirende Kriegs - Commissär muß von den General-Commando-Verordnun­gen eben so, wie von denen, die an ihn auf Veranlassung des Hofkriegsrathes durch das General-Commando und Ober - Kriegs-Commissariat ergehen, Notiz nehmen, der Com­mission die Mittheilung machen, und alle Acten, die in das Commissions-Geschäft Einfluß haben, sie mögen der Commission, oder dem commissariatischen Beamten am ersten zu Hän­den kommen, im Originale in der Registratur oder im Archive hinterlegen. §. 56qi. D ie Schreiben, welche von anderen Commissionen einlangen, können zwar in Fällen, wo sich auf eine hofkriegsräthliche Verordnung berufen wird, oder wo hierüber schon ein Nor­male bestehet, zur Richtschnur genommen werden; wo aber dieses der Fall nicht wäre, und ein Zweifel entstünde, ob man sich derselben ohne Anfragen fügen könne, muß an den Hof­kriegsrath die Meldung geschehen. Wenn aber die Correspondenz zwischen den Commissionen die Rechnungsrichtigkeit betrifft, wird allezeit wider jenen, dem dießfalls eine Saumseligkeit zur Last fallt, der Ersatz des dar­aus entstehenden Schadens Platz greifen. Hierbey muß der Kriegs - Commiffar vorzüglich darauf seh-en, damit alle RechnungS- ttvthdurfcen , Bestandtheile und Dokumente von gehöriger Form seyen, und wenn man sich hiernach nicht bequemen wollte, ist er befugt, wie bey dem Monath- Acte, auch bey derglei­chen Dokumenten seine Anmerkung, jedoch in solchem Maße beyzurücken, daß daraus für den Dritten eben so wenig eine Verkürzung, als eine ungebührliche Aktion gegen das Aerarium erwachse. §.- 6692. Die Zuschriften der Fabrikanten und Lieferanten sind immer als amtlich anzufehen, sogleich m der Session vorzutragen, und sodann in der Registratur ordentlich aufzubewahrerr. ' Ihre Anträge müssen von dem ganzen Gremium erwogen, mit sonstigen Lieferungen , eombrnirt, und nach Maß des gemeinschaftlichen Befundes beantwortet werden, wornach der Kriegs-Commiffar sein Vidi beyrückt. C ontrahenten, Fabrikanten und Lieferanten müssen mit ihren Gesuchen von den Com­missionen niemahls an den Hofkriegsrath verwiesen, sondern, wenn ihre Anträge nicht an­nehmbar sind, ohne Weiters abgewlesen werden; ist aber ihr Begehren billig, so muß es jede- Commission dem Hofkriegsrathe selbst vortragen. Kleine Vorausbezahlungen, die nicyt über 100 Gulden steigen, können zwar die Com- miffionen mit cornmissariatischem Einverständnisse ohne hofkriegsräthliches Vorwissen erfolgen, sie bleiben aber, wie die größeren, die^auch in dem Contraete eingeschaltet werden, auf Ver­antwortung der Commissionen. h. 6698. Die Zuschriften der Regimenter, wenn sie Entwürfe zum Empfange oder Abgaben enthalten, hat der controllirende Kriegs - Commiffar vorher zu übergehen, weil dieser wissen ^ muß, in wie weit ein dergleichen Entwurf ohne hofkriegsräthliche Verordnung hinlänglich sey. »rtnÖ .Yi. . 34 * Was mit Sen Concepten jtt verfügen «st. Hkth. amMärz 770.-» » 4- Dec. 778. Alsogleiche Erstattung der Auskünfte. Hkth. am 2. März 770. >r » 4» Dec. 778. Einsichtsnahme von allen Verordnungen, und Aufbe­wahrung serfUbcn in Ser Re­gistratur. Hkth. am 2. März 770. » ,, 4. Dcc- 778; Wie sich mit dön von ande­ren Commissionen erhaltenen Schreiben zu benehnun ist. Hkth. am 2. März 770. n .» 4»wDi'c. 778» SÖorttugung Ser Sufcfetrifrew »on JaßnFanten unö Sieferait» ten in ©cffioncn. am 2. SJtärj 770. » „ 4. 3)<c. 773* r 'XecfianWung ttícr t>ie 3»s Muriffen fer Regimenter., am ». 231-rj 770. ,* » 4- 2H’«< 778.

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