Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)
54 XVI. Haup t stü ck. IV. Abschnitt. Leiten an das zwölfte Departement, für welches er auch die nöthigen Gelder zu fassen , der Cassa zu quirtiren, und sich von jenem wieder bescheinigen zu lassen hat. Am Ende einer jeden Woche erhalt das eilfte vom zwölften Departement die Zahlungs-Liften über die während derselben eingegangenen und gezahlten Sorten, welche es seiner, als der Hauptzah- lmigö"- Liste, einzuverleiben hat. §. 5387. Damit aber die Rechnungskanzelley auch von Seite der Departements nicht aufgehalten wird, und die monarhüchen Abrechnungen so geschehen können, daß sie ebenfalls zu einer bestimmten Zeit alle geendigt sind, muß von Seite des Commissions-Commando's schriftlich und mittelst einer Tabelle fest gesetzt werden, daß die Abrechnungen der Departements mit der Kanzelley längstens am nächsten Donnerstage nach dem Abschlüsse ihren Anfang neh men, wozu die kleineren Departements zuerst, und zwar: zu zwey und drey auf einen Tag bestimmt werden, die größten aber, welchedie, Glrirung längstens binnen 8 Tagen nachdem Kanzelley-Abschlüsse aus den Manipulationen zu erhalten haben, zuletzt vorzunehmen, alle Abrechnungen aber ohne Unterschied müssen binnen 8 Tagen, das ist: bls zum zweyten Donnerstage nach dem Abschlüsse, geendigt seyn.. Man setzt voraus, daß jeder Commission daran gelegen feyrr wird, ihr Geschäft so in Ordnung zu haben, daß sie nicht nur in Nichts zurück bleibt, sondern sich selbst stündlich der Richtigkeit ihrer Vvrräthe versichern Bann, und es läßt sich auch erwarten, daß jede Commission auf den Vollzug solcher Anordnungen fest halten werde, die ihre eigene Sicherheit bezwecken.. Vorzüglich ist es die Pflicht der Mithafter, in jeder Gelegenheit die Befehle des Commissions-Commaudo's unabweichlich handzuhaben, und die Untergebenen zur Erfüllung derselben zu verhalten; es ist ihre Pflicht,, nicht bey einem Gegenstände des Geschäftes, de,, ihnen speclellzugetheilt wird, stehen zu bleiben, sondern sie müssen sich mit allem Möglichen, was bey der Commission vorgeht, bekannt machen, und darauf sehen, daß alles nach der Vorschrift geschieht. Hauptsächlich müssen sie ihr Augenmerk auf die Mauipulationen richten, und derjenige, dem die Oberaufsicht, übertragen, wird,, ist für jeden vorgehenden Fehler verantwortlich, weil ohne sein Vorwiffen in keiner derselben etwas geschehen darf., In jeder Manipulation muß ein Mithafter monatlich bey der Inventur mit einem Rechnungsführer zugegen seyn; und auch die Rechnungsführer haben in Ansehung dieser Inventuren unter sich zu wechseln, damit jeder derselben mit den guten oder fehlerhaften Vorgängen der Manipulationen bekannt wird, und sie haben besonders bey Gelegenheit dieser Inventuren auch gemeinschaftlich mit dem beywohnenden Mithafter alle Protocolle zu untersuchen, um sich zu überzeugen, ob solche, so wie das ganze Manipulations-Geschäft,, in Ordnung und Richtigkeit á jour geführt werden.. Nach jeder Inventur haben der betreffende Mithafter unb der Rechnungsführer unter tteberreichung des Inventariums dem Commando über den Befund der Inventur und des Geschäftes überhaupt die Meldung zu erstatten^ Diese Verhaltungsregeln müssen alle Monathe im Bcyseyn eines Stabs-Officiers und Mithafters nicht nur den Officiereu, sondern auch der Mannschaft vom Obermeister abwärts, so weit es letztere, betrift, vorgelesen und wohl begreiflich gemacht werden. i* Wann die Abrechnungen, der Departements mit der Kanzelley vorzunehmen sind. Hkth.am 30. Nov.7yo> E 3356,. §. 5383. Wenn eine Partey auf Monturs-Fassung zur Commission kommt, so hat sich dieselbe zuerst dem Commandanten zu melden, wo der Adjutant fernen Nahmen, seine Charge, sein Regiment und Quartier vormerkt; sodann übergibt derselbe seine Fassungs-Dokumente dem respicirenden Feld-Kriegs- Commissar, welcher sie revidirt, unb nach richtigem Befunde unterfertigt; denn ohne die;Unterschrift, des respicirenden Feld-Kriegs-Commissärs darf keine Montur angewiesen werden. Nack der ftldkriegscommissariatischen Revision und Fertigung werden dann die Fas»ec&rtcpttnij SSíeauéí ftftfrung ber ontur nnö 9tü,« tfünjjé j ©orten «n öie STut?« iwn. ílHíMm io.SJfte», 790,,E 3j56.-