Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

50 Pflichten der Mithafter. Hkth. am io, Nov- 790. E 3r56. Verhältniffe der Manipu­lationen zudem Departement und der Kanzelley. Hkth.am 20. Nov« 790. E 3i56, Zweck der Mam'pulations- Extracte­Hkth.am 2c,. Nov. 790. E 3a56, ges Individuum sich mit mehr oder weniger Treue, Verlassigkeit oder Geschicklichkeit zum Besten des Dienstes einer wirthschaftlichen speculariven Gebahrung befleiße. Diese eigene Kenntnis; des Geschäftes setzt jeden Manipulations-Officier in den Stand, seine unterhabenden Individuen in Absicht auf ihre Geschicklichkeit und Verwendung selbst zu prüfen und zu beurtheilen, jedem nach seinen Fähigkeiten sein Geschäft und seine Oblie­genheiten selbst zu bestimmen. Er kann dem Commando die Eigenschaften oder Fehler des einen oder des anderen mit Präzision angeben, nachdem er niemahls unterlassen darf, dem Commando alle Vorfallenheiten, Gebrechen oder Fehler einzelner Individuen jedes Mahl auf der Stelle zu melden. Jede Einrichtung von der Art, wie die Monturs-Manipulatio­nen sind, wird nach und nach zur Gewohnheit, und die dazu gewidmeten Individuen erlau­ben sich nur dann Abweichungen von den bestehenden Vorschriften, wenn ihre Aufmerksam­keit nicht immer in einer gewissen Spannung erhalten wird. §. 5378. Um dieses zu erreichen, muß immer einer der mithaftenden Hauptleute, bey dem man vollständige und genaue Material-und Manipulations-Kenntniß voraus setzt, eigens dazu be­stimmt werden, über das so wichtige Manipulations-Geschäft die Oberaufsicht zu führen. Dieser muß es sich zum eigenen Geschäfte machen, die Manipulationen beständig unter Au­gen zu halten, sie in allen ihren Verrichtungen ununterbrochen zu beobachten, die dabey an- gestellten Officiere öfters auf die Instruction zurück zu führen, und die Ober-und Unter­meister an ihre Pflichten zu erinnern. Keine Handlung der Manipulation darf dem Scharf­blicke des Mithafters entgehen; er hat seine Aufmerksamkeit auf alle Gegenstände auszudeh­nen, und nicht nur auf die regelmäßige und wirthschaftliche Verschneidung aller Arten von Materialien, sondern auch auf die gute, starke und reine Verfertigung der Sorten zu se­hen; er hat das Betragen und überhaupt das Thun und Lassen der Profeffionisten, und vor­züglich der Zuschneider und Zuschneiderinnen, unausgesetzt genau zu beobachten, und durch seine Aufmerksamkeit mitzuwirken, daß Uuterschleife und Veruntreuungen möglichst hintan gehalten werden. J ede Monturs-Commission hat an diesem Mithafter das Individuum, an welches sie sich bey Wahrnehmung eines Defects in der Manipulation halten kann, und diese Verant­wortlichkeit wird jeden Mithafter, der zur Oberaufsicht über die Manipulationen gewählt wird, schon von selbst dazu bestimiuen, daß er keine Mühe spart, um dem Zwecke seiner Widmung ganz zu entsprechen. §. 5379. Keinem Com Mandanten einer Monturs-Commission kann es entgehen, daß sowohl seine als die Sicherheit der Mithafter von der immerwährenden Rechnungsrichtigkeit, die jeden vorgehenden Fehler leicht entdecken läßt, abhängt; keine Commission kann es aber auch verkennen, daß, wenn die Rechnungen und Hauptbücher beständig á jour seyn, und alle Eingaben zur bestimmten Zeit verläßlich fertig werden sollen, die RechnungSkanzelley auch die Materialien dazu, das heißt: alle Documente, Eingaben rc. von den Manipulations« und Departements in ununterbrochener Ordnung an den fest gesetzten Tagen richtig erhalten müsse, und es wird daher jeder Monturs-Commission selbst gelegen seyn, fest darauf zu halten, daß die Einreichung der Manipulations - und Departements-Eingaben an den be- stlmmren Tagen unausbleiblich geschieht. §. 538o. D ie Manipulations - Ertracte sind unter allen Depattements - Eingaben die wesentlich­sten Fragmente zur Rechnung, und überhaupt die Geschäfte der Manipulationen die wichtig­sten, deren ununterbrochene vollständige Nichtigkeit nur von den dazu gewählten verständi­gen und fleißigen Manipulations-Officieren und Rechnungsbeamten abhängt, durch deren genaue Befolgung der Vorschriften und strengste Beobachtung ihrer Pflichten nur allein der wahre Nutzen in jeder Manipulation erreicht werden kann. XVI. Hauptstück. IV. Abschnitt.

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