Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

Von den Monturs-Commissionen. 4L Mili zer - Zahlungs - Protocoll wie Formular Nro. i20. Lackirerey - Manipulations - Eptcact nach dem Muster 121. Milizer-Zahlungs - Liste wie Nro. 122. Rapports-Strazza der Schuhschwärzungs - Manipulation wie Nro. 123. Caffa-Buch der Schuhschwärznngs - Nfttnipulation. wie Formular Nro. »24. Schwärzungs-Protocoll der Manipulation wie Muster Nro. ia5. Miliz er - Zahlungs - Liste - Protocoll der Schuhschwärzungs - Manipulation wie Formu­lar Nro. 126. Milizer - Zahlungs - Liste der Schuhschwärzung wie Formular Nro. 127 und endlich der Schuhschwärzungs-Manipulations-Extrakt nach dem Formulare Nro. 128. tz. 5368. Vorausgesetzt, daß unter den Geschäften der ärarischen Monturs-Regie die Verwal­tung der Manipulationen einer der wesentlichsten Gegenstände ist, und daß der guten, mu­stermäßigen Erzeugung der Monturs-und Rüstungs-Sorten ununterbrochen die strengste Aufmerksamkeit gewidmet werden muß, ist eS auch nothwendig, daß jedes bey den Manipu­lationen angestellte einzelne Individuum seine Obliegenheiten genau kenne, und die Aus­übung derselben stets beobachtet werde. Zu diesem Ende werden nachstehende Puncte als Belehrung oder Directiv-Regeln zur unabweichlichen Richtschnur für die Manipulationen, und um bey allen Commlssionen ein glei­ches Benehmen zu erreichen, festgesetzt. Jeder bey einer Manipulation angestellte Officier muß es sich vorzüglich angelegen seyn lassen, darauf fest zu halten, daß bey der ihm zugetheilren Manipularion alle zu erzeugen­den Monturs-und Rüstungs-Sorten sowohl in als außer dem Hause der Commission voll­kommen nach dem vorgeschriebenen Schnitte und nach der Form gut, stark und auch für das An­sehen reinlich bearbeitet werden. Nro. i«e. m 118, Verhaltungen für die Ma­nipulationen a) des Officiers, in Absicht auf die Erzeugung der Mon« tur. Hkth am 22. Nov. 790. E 3256. tz. 5369. Um aber dieses zu erreichen ist nothwendig, daß jeder Manipulations-Officier sich vor Allem die volle Kenntniß der Monturs-, Materialien-und Sorten beylege; daß er mit Zuzie­hung der beyhabenden Ober-und Untermeister streng darauf sehe, daß das aus den Depar­tements in die Manipulation zu übernehmende Tuch, die Leinwand, das Leder und sonstige Materiale von den zum Zuschnitte angestellten Individuen (worunter auch die Hemden-Zu­schneiderinnen verstanden sind), noch ehe sie den Schnitt beginnen, in Absicht auf die Nich­tigkeit oder Unrichtigkeit des beym Tuche, bey der Leinwand und dem Zwilche auf jedem Stücke angeinerkren Ellenmaßes übermesse, und sonach jedes Material-Stück genau unter­sucht werde, ob auch jedes Stück zu dem angemessen sey, wozu es nach seiner Bezeichnung ursprünglich bestimmt worden ist. Sollte sich ein oder das andere Stück vorfinden, welches zu derjenigen Monturs - oder Rü­stungs-Sorten nicht geeignet wäre, zu welchen.es bey der Uebernahme claffiftcirt worden ist, so darf es keinesweges zerschnitten werden, sondernder betreffende Professlvnist hat es, wie es auch bey einem Abgänge am Ellenmaße geschehen muß, dem Manipulations - Officier anzuzei­gen, und dieser muß es mit Beyziehung der Ober-und Untermeister entweder nach Thunltch- keit zu einer anderen Widmung claffificiren, oder, wenn es ganz unanwendbar wäre, tn bem betreffenden Departement austauschen lassen, damit es dem Lieferanten wieder ganz zurück gegeben, und von ihm der Ersatz mit einem guten Stücke eingehohlt werden könne. §. 5370. £>ie gute Bearbeitung wird durch strenge und verläßliche Unterhaltung der genauesten Nachvisinrung aller eingehenden fertigen Sorten erreicht. Z u dieser Visirirung können zwar außer den Ober-und Untermeistern auch Altgesellen verwendet werden, bey deren Auswahl und Bestimmung zu dem Visitirungs - Geschäfte jedoch die strengste Vorsicht beobachtet, und nicht bloß auf die Charge, sondern nur auf Verlästlg­i>) 2iuf ben3ufef;mtf. ijfllMnt 20. 9tot>. 790. E 3*56. (genaue 3Tacf)vifiitirimg aßet eingeljente« fertigen (Sorten, jjjfth.aw 20.9ie». 79°- 8266.

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