Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)
Von den Monturs-Commissionen. 4L Mili zer - Zahlungs - Protocoll wie Formular Nro. i20. Lackirerey - Manipulations - Eptcact nach dem Muster 121. Milizer-Zahlungs - Liste wie Nro. 122. Rapports-Strazza der Schuhschwärzungs - Manipulation wie Nro. 123. Caffa-Buch der Schuhschwärznngs - Nfttnipulation. wie Formular Nro. »24. Schwärzungs-Protocoll der Manipulation wie Muster Nro. ia5. Miliz er - Zahlungs - Liste - Protocoll der Schuhschwärzungs - Manipulation wie Formular Nro. 126. Milizer - Zahlungs - Liste der Schuhschwärzung wie Formular Nro. 127 und endlich der Schuhschwärzungs-Manipulations-Extrakt nach dem Formulare Nro. 128. tz. 5368. Vorausgesetzt, daß unter den Geschäften der ärarischen Monturs-Regie die Verwaltung der Manipulationen einer der wesentlichsten Gegenstände ist, und daß der guten, mustermäßigen Erzeugung der Monturs-und Rüstungs-Sorten ununterbrochen die strengste Aufmerksamkeit gewidmet werden muß, ist eS auch nothwendig, daß jedes bey den Manipulationen angestellte einzelne Individuum seine Obliegenheiten genau kenne, und die Ausübung derselben stets beobachtet werde. Zu diesem Ende werden nachstehende Puncte als Belehrung oder Directiv-Regeln zur unabweichlichen Richtschnur für die Manipulationen, und um bey allen Commlssionen ein gleiches Benehmen zu erreichen, festgesetzt. Jeder bey einer Manipulation angestellte Officier muß es sich vorzüglich angelegen seyn lassen, darauf fest zu halten, daß bey der ihm zugetheilren Manipularion alle zu erzeugenden Monturs-und Rüstungs-Sorten sowohl in als außer dem Hause der Commission vollkommen nach dem vorgeschriebenen Schnitte und nach der Form gut, stark und auch für das Ansehen reinlich bearbeitet werden. Nro. i«e. m 118, Verhaltungen für die Manipulationen a) des Officiers, in Absicht auf die Erzeugung der Mon« tur. Hkth am 22. Nov. 790. E 3256. tz. 5369. Um aber dieses zu erreichen ist nothwendig, daß jeder Manipulations-Officier sich vor Allem die volle Kenntniß der Monturs-, Materialien-und Sorten beylege; daß er mit Zuziehung der beyhabenden Ober-und Untermeister streng darauf sehe, daß das aus den Departements in die Manipulation zu übernehmende Tuch, die Leinwand, das Leder und sonstige Materiale von den zum Zuschnitte angestellten Individuen (worunter auch die Hemden-Zuschneiderinnen verstanden sind), noch ehe sie den Schnitt beginnen, in Absicht auf die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit des beym Tuche, bey der Leinwand und dem Zwilche auf jedem Stücke angeinerkren Ellenmaßes übermesse, und sonach jedes Material-Stück genau untersucht werde, ob auch jedes Stück zu dem angemessen sey, wozu es nach seiner Bezeichnung ursprünglich bestimmt worden ist. Sollte sich ein oder das andere Stück vorfinden, welches zu derjenigen Monturs - oder Rüstungs-Sorten nicht geeignet wäre, zu welchen.es bey der Uebernahme claffiftcirt worden ist, so darf es keinesweges zerschnitten werden, sondernder betreffende Professlvnist hat es, wie es auch bey einem Abgänge am Ellenmaße geschehen muß, dem Manipulations - Officier anzuzeigen, und dieser muß es mit Beyziehung der Ober-und Untermeister entweder nach Thunltch- keit zu einer anderen Widmung claffificiren, oder, wenn es ganz unanwendbar wäre, tn bem betreffenden Departement austauschen lassen, damit es dem Lieferanten wieder ganz zurück gegeben, und von ihm der Ersatz mit einem guten Stücke eingehohlt werden könne. §. 5370. £>ie gute Bearbeitung wird durch strenge und verläßliche Unterhaltung der genauesten Nachvisinrung aller eingehenden fertigen Sorten erreicht. Z u dieser Visirirung können zwar außer den Ober-und Untermeistern auch Altgesellen verwendet werden, bey deren Auswahl und Bestimmung zu dem Visitirungs - Geschäfte jedoch die strengste Vorsicht beobachtet, und nicht bloß auf die Charge, sondern nur auf Verlästlgi>) 2iuf ben3ufef;mtf. ijfllMnt 20. 9tot>. 790. E 3*56. (genaue 3Tacf)vifiitirimg aßet eingeljente« fertigen (Sorten, jjjfth.aw 20.9ie». 79°- 8266.