Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)
40 wie die Strazza zu verfertigen ist. Hkth. am 10. Nsv- 790, E 3356. Nro. 60. Täglicher Rapport. Hkth. am 20. Nov- 790. E 3256. ,Nro. 61. Eintragung der geringhaltigen oder unbrauchbaren Sorten zur Vcrmanipulirung in Sie betreffenden Protocolle. Hkth.am 20. Nov. 790. E 3»56. Nro. 62 und 63. Beobachtung bey Verausgabung der Monturs-Sorten an iie Truppen im Materiale. Hkth.am 20. Nov, 790,E 3256. Führung des Prctocosts über diean die Truppen tm Mate- rrale erfolgten Monturs« Sorten. Hkth.am 20. Nov. 790. E 3i56, Nro. 64» Bormerkungs- Protocoll über Las an die Regimenter erfolgte Macherlohn. Hkth. am 20. Nov. 790. E 3»56. Nro. 65, Macherlohns-Quittung» Hkth« am 20. Nov. 790. E 3256. Nro. 66. §. 5342» Alle so gestaltig vifithteit Sorten werden sodann an das betreffende Magazin abgegeben, ein Gegenzettel, worauf die abgegebenen Sorten enthalten sind, mitgeschickt, inib in die Strazza eingetragen. Ueberhaupt muß alles, was empfangen und abgegeben wird, in dieselbe eingetragen werden. Wie die Strazza zu verfassen ist, zeigt das Formular Nro. 60. §. 53(3. Aus dieser Strazza wird sodann der tägliche Rapport (Formular Nro. 61) gemacht. und sollte auch an einem Tage weder etwas empfangen, noch abgegeben worden seyn, so muß dennoch em Rapport, aber leer, abgegeben werden. §. 5344. W enn geringhaltige oder unbrauchbare Sorten zur Vermanipulirung an die Manipu- tion abgegeben werden, so sind dieselben in Gegenwart des Mithafters abzuwiegen und in die Protocolle Nro. 62 unb 63 einzutragen. Sind sodann diese Sorten zergliedert, und die dabey noch brauchbaren Stücke verschnitten, so werden die aus diesen unbrauchbaren oder geringhaltigen Sorten erzeugten Be- ftandtheile, nebst den sich hierbey ergebenen, zu nichts mehr anwendbaren Abfällen abgewogen, und so entsteht dann wieder eine Controlle, ob nichts hiervon entwendet »vorden ist. Ganz genau kann es niemahls überein stimmen, weil durch das Zertrennen und Verschneiden immer einiger Unrath abfällt, welcher ganz verloren geht; es tst genug, nur eine beyläufige Ueberzeugung zu erhalten. tz. 5345. W enn den Regimentern bewilliget wird, einen Theil ihrer Montur im Materiale abzufassen, so ist bey solchen Fassungen Nachstehendes zu bemerken. Wenn ein Regiment Monturs-Sorten im Materiale zu erhalten wünscht, so muß dasselbe dennoch die Sorten als fertig erhalten quittiren, nur bey der Anweisung wird bey jeder Sorte, welche das Regiment im Materiale zu erhalten wünscht, beygesetzt: tst im Materiale zu erfolgen. Sobald eine solche Anweisung in das Magazin gelangt, so verfaßt der Officier desselben einen Gegenzettel an die Manipulation, worauf alle im Materiale zu erfolgenden Sorten enthalten sind, übergibt denselben dem fassenden Officiere, unb dieser gibt ihn sodann in der Manipulation ab. Von dem Manipulations-Officiere wird hernach das zu diesen Sorten nach dem Dividenten gebührende Materiale entworfen, von den Beamten nachgerechnet, sodann die Gegenzettel an die betreffenden Magazine ausgefertigt, und dem fassenden Officiere zur Abfassung aus den Magazinen übergeben. §. 5346. Damit aber sowohl die Manipulations-Officiere als auch der fassende Officier eine Sicherheit haben, befindet sich in jeder Manipulation ein Protocoll (Nro. 64), in welches von dem Departements-Officier die dem Regiment erfolgten Sorten und das hierauf bemessene Macherlohn specifisch und summarisch, nebst dem hierzu erfolgten Materiale, eingetragen, und von dem fassenden Officiere bestätiget werden. §. 534?Ueber das an die Regimenter erfolgte Macherlohn muß der Beamte ebenfalls ein Protocoll führen, worin die Sorten und das dafür bezahlte Macherlohn eingetragen werden. Zu diesem Ende ist das Formular Nro. 65 beygedruckt. §, 5348. Ueber das empfangene Macherlohn wird von dem Nechnungsbeamten eine Quittung (Nro. 66) oerfaßt, von dem fassenden Officier unterfertiget, der Geldbetrag in dem Cassa- Protocolle der Manipulation sowohl von dem Departements-Officier als dein Beamten in XVI. Hauptstücr. IV. Abschnitt.