Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)
38 XVI. Hauptstück. IV. Abschnitt. Controllirung der Zuschnei- L .ngsbüchelchen durch den De- «mten. Hkth. am *e. Rsv. 79o.LKr5S. Dem Zuschneider darfnichtS »her crfslgr werden,bls er nicht feinen vorherigen Schnitt berichtiget hat. Hkth.am 3o. Nov. 790. E 3*56. Monatlicher Abschluß 5cf Verschncidunqs-Protocolle. Hkth» an. 10. Nov. 790, E 3256* Zrwentarium am monathli- chen Abschlüsse. Hkth.am 30. Nov. 790. E 3z56, Nr». 65. Girirungs - Ausmr-s. H?ch. am 20. Nov. 790, ä 3*56. Nro. 66. §. 533i. Hat nun ein Zuschneider sein empfangenes Materiale verschnitten, und feine zugeschnittenen Sorten an den Officier abgegeben, so werden von dein Beamten alle von dem Zuschneider verschnittenen Stücke Tuch, Leinwand, Zwilch rc., welche er vermöge seines Zuschneidbüchelchens von dem Officier erhalten hat, specificirt eingetragen, diese Stücke nach ihrem Ellenmafie zusammen summirt, der Rest abgeschlagen, die wirkliche Verwendung in die betreffende Rubrik eingesetzt, und die erzeugten Sorten werden nach Claffen und Gattungen specifisch, sodann in die betreffende Rubrik die ganze Summa gesetzt, nach dem Dividenten berechnet, und so Ersparung oder Einschnitt entworfen. §. 5332. Der Officier darf keinem Zuschneider Materiale zum Verschneiden erfolgen, bis er nicht seinen vorherigen Schnitt gänzlich berichtiget, und mit dem Rechnungsbeamten abgerechnet hat. Zeigt sich, daß ein Zuschneider mehr Materiale verwendet hat, als nach dem Dividenten hierzu entworfen, mithin ein Einschnitt entstanden ist, so hat der Bea-nte dieses gleich dem Officier anzuzeigen, damit es untersucht, und der Betreffende zur Verantwortung oder Bezahlung verhalten wird. Ereignet sich bey einem Zuschneider dieser Fall öfters, so muß er vom Schnitte ganz entfernt werden. tz. 5333« Die genaue Führung der Verschneidungsbücher ist die Grundlage der ganzen Manipulation, und man kann keinen ordentlichen Manipulations-Eitract verfassen, wenn diese nicht ordentlich und verlässig geführt werden. Mit Ende eines jeden Monathes werden diese Verschneidungs- Protocolle abgeschlossen, es werden nähmlich die in diesem Monathe verschnittenen Materialien und bte hieraus erzeugten Sorten zusaminen summirt, der im vorigen Monathe verbliebene Rest oder die Girirung hinzu geschlagen, und sodann die in diesem Monathe laut Manipulations-Er- tractes erzeugten Sorten und das hierzu verwendete Materielle abgezogen; was sodann Rest verbleibt, muß sowohl mit dem Verschneidungs - Protocolle des Offtciers als mit dem In- ventarium überein stimmen. §. 5334. B ey jedem monathlichen Abschlüsse wird ein Inventarium (Nro. 65) verfaßt. In demselben muß ausgeiviesen werden, wo sich die vermöge Verschneidungs-Protocolls im Reste verbliebenen Sorten befinden. Unverschnittenes Materiale darf sich bey der Inventur nicht vorfinden; ist mehr gefaßt worden, als bis zum Abschlußtage verschnitten werden konnte, so muß es wieder in die betreffenden Magazine abgegeben werden* §. 5335. lieber die mit Ende eines jeden Monathes vermöge Verschneidungs - Protocolls und Inventariuins im Reste verbliebenen Sorten muß ein Girirungs-Ausweis (Nro. 56) verfaßt werden. 3» diesem Ausweise werden die im Neste verbliebenen Sorten angesetzt, die'hierzu nach dem Dividenten erforderlichen Materialien und Bestandtheile entworfen und zusammen summirt; diese Summa gibt sodann den verbliebenen Rest oder die zu girirenden Materialien und Sorten. Diese vermöge Girirungs-Ausweises im Reste verbleibenden Sorten werden von der Manipulation noch in demselben Monathe an die betreffenden Magazine in Ausgabe gestellt, und von demselben in Empfang genommen, in dem darauf folgenden Monathe aber von den Magazinen wieder an die Manipulation in Ausgabe gestellt, und von derselben in Empfang genommen. Die Inventuren werden jedes Mahl in Beyseyn des Feld-Kriegs-Commiffärs, ep ues Rechnungsführers und des Mithafters vorgenommen.