Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

24 XVI. Hauptstück. IV. Abschnitt. Veokvchtung bey Uebergabs bér Tücher in bit Färbung. Hkrh.am 20, üíov.790, E 3iő6. Recepisse ükee die zum Fär­ben übernommenen Tücher. Hkth.«IN 2O.9Í0V. 790. E 3z56. Vorsichten bey Abgabe der Tücher in die Färbung. Hkth.am 20. Nov. 79°* E3256. Der Färber n «ß Kaution erlegen. Hkth.am 10. Trw.790. E 3266. Die aus der Farbe erhaltenen Tücher müssen schon appretirt seyn. Hkth. <W120.R0V 79V.E 3256. Presse der Tücher- hkth.am 20.N0V. 790. E 3256. Appretirungs-Protocoll- Hkth-am 20. Nov. 790. E 3256, Nr . 18. in den halbjährigen Rechnungen unter Beylegung von Duplicaten der an den Hofkrikgsrath darüber eingeschick-tenMonathsausweise ordnungsmäßig in Ausgabe zu stellen, und auf die­selbe Art auch jene Schwenkung zu behandeln, welche bey der in die Farbe kommenden Tü­cher sich ergibt, indem bey der Raffung sowohl als bey der Färbung in dieser Hinsicht sich nach ganz gleichen Grundsätzen zu benehmen ist. §. 5240. Wenn die Tücher in die Farbe gegeben werden, so sind sie eben so, wie jene, welche genäßt werden, zu behandeln. Bevor sie an den Färber geschickt werden, wird jedes Stück nach Nummer und Ellen­maß in das Färb-Protokoll von einem Beamten und dem Departements-Officier ausgenoru- imn. (Dieses Protokoll ist eben so, wie das Nässungs-Protokoll zu verfassen, nur das; es hier heißt in die Farbe und aus der Farbe). Weil man aber nach der Färbung nicht mehr erkennen kann, wie viel jedes Stück vor der Färbung gemessen hat, so wird das El­lenmaß durch die an jedes Stück Tuch angemachren Schnüre bezeichnet; es wird nähmlich Spagar am Ende des Stückes durchgezogen, hält nun das Stück z. B. 28% Ellen, so be­kommt dieser Spagat gegen das Tuch-Ende zu zwey große Knöpfe; denn jeder solcheKnopf bedeutet >0 Ellen, dann weiter abwärts drey einfache, wovon jeder Knopf Eine Elle be­deutet. Um die Achtel-Ellen anzuzeigen, wird sodann der Spagat von einander getheilt, und es werden wieder fünf einfache Knöpfe gemacht. §. 6241. Wenn nun alle in die Farbe zu gebenden Tücher mit diesen Schnüren versehen sind> so werden sie dem Färber übergeben, welcher ein Recepisse auszustellen hat, daß er so und so viele Stücke mit jo viel Ellenmaß zur Färbung richtig übernommen habe. tz. 6242. Sind diese Tücher gefärbt und von dem Färber eingeliefert, so werden sie von dem Mithafter der Farbe wegen visirirt und'chymisch probiert, sodann abgemessen, und in dem Farbe-Protokolle vor; dem Rechnur.gsbeamten und Officier in Gegenwart des Mithafters und Feld-Kriegs - Commissars ausgenommen, gleich zusammen laterirt, und das Protokoll von dem Feld-Kriegs-Comnnssär unterfertiget. Dann stellt der Officier den Lieferschein (wie Formular Nr. 17) aus, und der Färber übergibt denselben dem Beamten bey der Caffa. Dieser verfaßt die Quittung, laßt sie von dem Feld-Kriegs - Commissär nach vorher ge­gangener Combinirung mit dem Farbe - Protokolle unterschreiben, dann erfolgt die Be­zahlung. tz. 5243. Der Färber muß eine hinlängliche Caution oder Gutstehung bey der Commission einlegen. §. 6244. D ie Tücher, welche er aus der Farbe überbriugt, müssen schon appretirt ieyn, wofür ihm aber keine besondere Vergütung geleistet wird, sondern der Lohn dafür ist schon unter dem Färberlohne mitbegriffen. §. 5245. Nachdem nun alle weißen, hechtgrauen und grau melierten Tücher ungepreßt eingelie- ferr werden müssen, so werden diese Tücher nach der Näffung durch bürgerliche Tuchscherer gepreßt, und, in so weit es sie nöthig haben, auch geschoren. Zur Sicherstellung muß der Tuchscherer daher gleichfalls eine verhaltnißmaßige Caution leisten. §. 5241». ; Ueber die Appretirung wird ein eigenes Protokoll (nach dem Formulare Nr. 16) geführt. In dieses werden alle in ine Appretur gegebenen Stücke nach Nummer und Ellenmaß eingetragen, zusammen gerechnet, und ein Recepisse, worauf die Anzahl der Stücke nebst dem Ellenmaße enthalten ist, ausgefertigt, und von dem Tuchscherer unterschrieben.

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