Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)
Von de m Bettenwesen. Ú §. 4543. Für die übrigen Garnisons- und Feldspitäler bestehet kein bestiinmtes Ausmaß, sondern das norhige Service an Holz, Kerzen und Oehl zur Bereitung der Speisen und Medicamenre, zur Beleuchtung der Kranken- und Inspecrions-Zimmer und Kanzelley, wie zu deren Beheitzung, wird nach Nothdurfr durch den Respicirenden angewiesen, und die wirkliche Verwendung mittelst der feldkrtegScomniissariarischen Bestätigung legalifirt. §. 4544. Sobald der Preis der Unschlitrkerzen höher zu stehen kommt, als jener des Oehles, fo- ist in den Militär-Spitälern allgemein die in dem Wiener Garnisons-Spirale bereits bestehende Beleuchlungsart einzuführen, nach welcher sich in den Krankenzimmern der mit Un- schlitr gefüllten Glaölampen, auf den Stiegen, Gängen und Abtritten der Oehllampen, bey Ordinationen und Abweisungen aber in den kürzeren Tagen der Unschlittkerzen bedient wird. Für die allgemeine Speisküche ist eine Lampe mit Brennöhl angetragen, in den größeren Garnisons-Spitälern finden im Verhältnisse des Wiener Garmsons-Spirales 2 Oehllampen als Maximum Statt. §.4545. Was die Vertheilung des Servicc's betrifft, fo hat dieselbe täglich zu geschehen. Daher dasselbe in jeder Caserne in besonderen Behältnissen aufbewahrr, und die Aufsicht hierüber nebst dem Feldwebel oder Wachtmeister noch besonders ein Officier haben soll. ES ist übrigens gestattet, den Fourieren, Aerzten, und wer sonst des Dienstes halber ein eigenes Zimmer nöthig oder besondere Arbeit zu verrichten hat, mehr Service, als einen Individuum nach der bestimmten Gebühr bemessen ist, von der Ersparu-ng verabreichen zu lassen. Verkauft oder verschleppt darf von Holz und Licht nichts werden, indem dasjenige, was an der Gebühr nicht nöthig ist, auch nicht gefaßt werden soll. Wenn Umstände nicht gestatten, daß von dem allgemeinen Ausmaße zur Regiments- Kanzelley etwas verwendet werden kann, muß vom Regiments-Unkosten-Fonde ausgeholfen werden. So wie die Compagnien oder Escadronen einer Seits aller Verschwendung Mit dem Service Vorbeugen müssen, so liegt ihnen anderer Seits ob, beständig darauf zu sehen, daß der gemeine Mann hieran keinen Mangel leide. §. 4ö46. Wenn Regimenter, Corps, Branchen und Parteyen Uebergenüsse an Service gefaßt hätten, hat die Vergütung dieses ungebührlichen Empfanges durch die Schuldigen nach den von der Hofkriegöbuchhalrung jährlich bekannt gegebenen Durchschnittspreisen zu geschehen. , §• 4 54 7* Das Brennholz für die Marine darf nicht angekauft werden, sondern ist aus den der Marine zugehörigen Waldungen von den unbrauchbaren Sorten herzunehmen, wofür das Oberkriegs-Commissariat verantwortlich bleibt. Innere L irthschaft mit dem Service. Hkth. am 14. Nov. 771. » » 8. ?(|tr. 780. Vergütung des ungebührlich gefaßten Services in v«ro PraHkth. am 7. Jul. 798. A 7684. Das Brennholz für die Marine darf nicht gekauft werden. Hkth. am 16. Sep. 801. II. Abs ch n i t t Won dem Quasi-Ca sern-Service. §. 4548. D ie Quasi-Casern-Service-Gebühr ist im Allgemeinen für die Regimenter und Corps, dann Marine-Truppen eingestellt, und nur in besonderen rückfichtsivürdigen Fällen, wo mit der wirklichen Casern-Gebühr das Auslangen nicht zu verschaffen wäre, haben die General- Commanden die Befugniß, mach Umständen und Erkenntniß der Nothwendigkeit einen Zuschuß als eine extraordinäre Gebühr zu bestätigen, welche Bestätigung der jsdesmahligen Aufrechnung zuzulegen ist. Wan n dirQuasi-Casern-Ser- vice-Gebühr in Aufrechnung gebracht werden darf. Hkth. am 7. Jan. 781. » » 31. März 783. » » :5. Sep. 80».. Band IT. 3 ©emce füe í>ie ©«mfoné* unt> Selö 5 ©pitiifer. £fi&. ant 24. 809. T 479, 33tíei!d)hiniié(Uí für öic übtu ßrii (45rtrnifonáí@vit«{ef. £>fti). .mt 1 ge&. 807. » x *4.5e&.8°9- T 479.