Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)

Von b e in Wach - Service. 35 §. x4647‘ Was das Erforderniß an Unschlittkerzen für die'Officiers-Zimmer auf den Wachen, dann für die Ronden und mit Schreibererey. beschäftigten Unter-Officrere der in Wien gar- nisonirenden Regimenter betrifft, wird folgende Gebühr fest gesetzt, und zwar: monathlich für i Officiers-Zimmer im Sommer 33/4 Pfund. » Winter 7 A » für die Ronden » Sommer i5 » » Winter 3o » §. 4648. Den Ordonanzen bey Generalen, Platz- und anderen Officieren gebührt kein Wach- Service. §. 4649. Bey dem ungarischen Milirä'r Gestüte werden auf einen Wintermonath für eine mittlere Wachstube 1 lA Klafter Holz und i5 Pfund Kerzen » » kleine Wachstube 1 » » » 7 lU » » im Sommer für eine mittlere Wachstube » » 7 A » » 9 »» 9 kleine » » 3 A » * zur Gebühr bemessen, h. 46 5o. Für die Stabswache und für das Stockhaus eines Gränz-Regiments sind jährlich, und zwar: für ersteres 36, und für letzteres 24 Klafter Holz bemessen. Jene Wachposten in der Gränze, welche keine Stations - oder Ortssicherheits-Posten, und die wegen Entfernung der Waldungen nicht im Stande sind, sich das erforderliche Brennholz selbst zu verschaffen, kann das Service-Ausmaß mit jährlichen 6 Klaftern Holz in der Aeranal-Roboth beygestellt werden, worüber jedoch dem General-Commando halbjährig das besondere Wachstuben-Erfordernis; einzureichen, und nach Befund die Bewilligung zu ertheilen ist. §. 4651, Wo das Service zu den Wachstuben von den Ortschaften gegen den ausgemessenen Be­trag zu 6/e und A kr. abgereicht wird, steht es dem General-Commando frey, die Wachen auf . den ganzen oder nur einen Theil des Schlafkreuzers zu verlegen, nach Maß, wie es die schick­lichste Einleitung zum Besten des Aerariums, und ohne Beschwerden des Landes und des Sol- 1 baten, zu treffen die Gelegenheit findet, wo sich dann von selbst versteht, daß dergleichen Wachstuben nicht mehr unter die Categorie der tz. 4642 abgehandelten Wachstuben gerechnet werden können. §. 465s. Wenn in Cantonirungs - Stationen die Mannschaft auf der Wach«, nicht gemeinschaftlich bequartiert worden ist, so muß das Wach-Service zwar das Land herbey schaffen, solches | wird aber demselben in Conto der Regimenter oder Bataillone von den Magazinen vergütet. 1 §. 4653. Das Holz, welches in Kriegszeiten für die gegen den Feind stehenden Vorpoften-Pi- kete zur Unterhaltung der Wachfeuer erforderlich ist, muß von dem Lande aus den benachbar- j ten Waldungen unentgeldttch verabfolgt werden. §. 4664. Die Wachstuben, welche ein Regiment haben kann , hat das General-Commando jährlich untersuchen zu lassen, folglich keine entbehrlichen Posten zu passieren, und hierüber ‘ mit Ende Oktobers eines jeden Jahres die Eingabe nach dem beyfolgenden Formulare an das ; General-Commando einzusenden. Vano ív. 9 Kerzenausmaß für die Offi­ciere auf Wachen in Wien. Hkth. atu 5. Sep. 808. A 6089. Die Ordonanzen bey Ge­neralen und andern Qfficie- ren haben keine Wach-Service- Gebühr. Hkth. am r5. Jul. 735. 0 3oi5. Wach-Service für die un­garischen Militär. Gestüten. Hkrh. am 6. Nov. 802. D 6938. Service-Ausmaß für die Wachen in der Gränze. Hkth.am 17. Sep. 806. » » 15. Apr. 807,8 1071. » » 22, ©ep, 810, H 4587. Wie sich zu benehmen ist, wenn das Service zu den Wachstuben von den Ortschaf­ten gegen Bezahlung abge­reicht wird. Hkth. am 2 5. 2 ul. 785. d So, 5. Wer das Holz für Sie Wa­chen in den EontonirungS - Stationen beyzustellen hat, Hkth. am 28. Nsv. 794. und wer für die gegen de» Feind stehende Pikete. Hkth- am >5. Ja». 812. I ,33. Síusrceiá tifceis i>ie Sínja&í , tér S©öct?jimmer uní> fceő fciers auf nötigen ©ewice’ö. <U»25.3ui.785.D 3o,6»

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