Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)

Von bem Service für Kcinzekteyen. 27 h. 4616. Dieses Holz- und Lagerstroh-Ausmaß ist nur als ein Pauschale anzusehen, und nie­mand kann auf die Reluirung im Gelde desjenigen, was etwa hiervon nicht gefaßt wurde, einen Anspruch machen; auch ist jeder Verkauf davon bey schwerster Strafe verbothen. . §. 4617. Die Regimenter fassen das Holz täglich, das Lagerstroh aber von 10 zu 10 Tagen. So lange die Lager-Service-Gebühr bestehet, das Holz mag aus Verpflegs-Magazinen oder vom Lande abgereicht, oder durch die Mannschaft selbst aus den nächsten Waldungen oder Ortschaften an sich gebracht werden, haben die Officiere auf eine besondere Holzgebühr keinen Anspruch, weil sie den Holzbedarf von dem Lager-Service in conei-eto erhalten; auch können sie solches während des Marsches nicht in Anspruch nehmen, sondern lediglich in Can- tonirungen. Werden diese oder die Winter-Quartiere in Feindes Landen gehalten, so ist ebenfalls kein Holz vom Aerarium passiert, "veil solches vom O.uartiers-Stande abgegeben­werden muß. Das Lager-Service ist immer separirt zu quittiren, und was hieran erübrigt wird, ist immer in das Magazin gegen Quittung zurück zu geben. §. 4618. Wenn während der bestimmten Fassung des Holzes und Lagerstrohes das Laaer aufge­hoben wird, so muß, so weit es die Umstande gestatten, ein Verpflegsbeamter den übrig bleibenden Rest an Holz und Lagerstroh jederzeit ordnungsmäßig übernehmen. h. 4619« Sollten sich Fälle ergeben, daß bey außerordentlich schlechter Witterung oder strenger Kälte, ohne die Mannschaft an ihrer Gesundheit leiden zu lassen, mit diesem Holz- und Lagerstroh-Ausmaße nicht auszulangen möglich wäre, so hanA es von dem Befunde des die Armee oder ein besonderes Corps commandirenden Generals ab, den nach dein Verhältnisse der eingetretenen besonderen Umstände erforderlichen Zuschuß zu bewilligen, der von Fall zu Fall dem Hofkriegsrathe bekannt gemacht werden muß, um die Hofkriegsbuchhaltung zu ihrem Darnachverhalten verständigen zu können; im Gegenrheile darf auch überhaupt nur das unentbehrliche heraus genommen, und was von dem Ausmaße übrig, bleibt, muß dem Aerarium zugewendet werden. VIT. Abschnitt. Won dem Service für Kanzelleyen. §. 4620.. Für die Kanzelley^ Zimmer der General-Commanden und sonstigen Branchen ist fol­gendes Brennholz-Ausmaß für einen Wii ter, mit bem Zusatze jedoch, bestimmt, daß die­ses Holzausmaß nicht als ein zur Consumtion schon fixirtes Quantum angesehenwerden darf, indem sich von selbst versteht, daß wie nach einer länger oder kürzer dauernden Kälte dieBeheit- zung regulirt wird, auf solche Arr auch rhunlich sey, art bent ausgemessenen Holze zur Schonung des Aerariums eine Ersparung zu erreichen. Für ein Kanzelley Zimmer mit einem Fenster: auf 6 Monathe des Winters 3 Klafter weiches oder 2% Klafter hartes Brennholz. » n » » » 3% » y> » 2/4 v D v »8 » v » 4 * »»3 » $ » Für ein Zimmer von 2 Fenstern: auf 6 Monathe des Winters 4 » » » 3 $ » » »7 » » v 42A » » » 3/4 » » » ö » » » 5% v d y> 4 ■» » » 8 * Die Reluirung des Lager- Services findet nicht Statt, auch ist ieder Verkauf desselben bey schwerster Strafe verbc- .'hen. Hkth. am > 4- May 78a. G 4y4r, » » i3.Sun. 792 G 5742. Wiedas Lager- Service z» fassen ist, und wer sonst noch Theil daran nimmt. Hkth. am >4. May 788.04942. >r » >3. Sun. 793. G5742. Das nach aufgcbrschenem Lager übrig gebl-cbene Holz und Stroh hat ein Derpflegü- beamter »rdnungsmäßig zu übernehmen^ Hkth am >4. Man -88. G 4949. ,, i3, Sun.792. G 6742, Wann ein Holzzufchuß auf das bestimmte Ausmaß mög­lich wird. Hkth. am >4. May 788 04942, .. i3,3un.79». G574T. Brennhofzausmaß für Kan- zelley-Zimmer der General- Eommanden und sonstigen Branchen. Hkth. am 2Z. Frb- 808.1 932. 11 11 9* Sut. 816.1 4870. 11 >r 3r. Der. 819. e 41,96, Band iv.

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