Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
tz. 3o63. Die Fuhrwesens - Gemeinen, welche bey Wasser-Transporten im Gegentriebe zu Vorreibern verwendet werden, erhalten, wie gesagt, eine Zulage vcn^Kreuzern täglich pr Kopf; den Gefreyten, wenn sie nicht ebenfalls zu Vorreitersdiensten verwendet, sondern nur zur Aufsicht auf die Pferde und Mannschaft gebraucht werden, darf diese Zulage nicht verabreicht werden. Diese Zulage ist so, wie die Transports-Zulage, auf die Zeit der Theuerung in dem doppelten Betrage zu erfolgen. §. 8069. Wenn Fuhrwesenszüge zu den Gestüten commandirt werden, so wird nach Umstände eine Zulage bemessen, die dermahl für den Officier täglich in 1 fl., bann für den Unter-Officier und die gem-eine Mannschaft in täglichen i5 Kreuzern besteht. Von der Geld- und Natural - Gebühr der Armee. LII. Abschnitt. Von der Zulage bey Uebernahme und Transportirung der Fuhrwesenspferde. §. 3070. In jenen Provinzen, in welchen die Aushebung, Uebernahme und Transportirung von Fuhrwesenspferden Statt hat, werden den von Regimentern dazu commanbirten Individuen für die Zeit ihrer Verwendung bey diesem Geschäfte folgende Zulagen bewilliget, als: Einem Stabs - Officier täglich . ♦ . . 3 fl. — kr. W. W. » Rittmeister » . . . . 2 » —■ » ■» » * Ober-Lieutenant » . . . . 2 » — » » » » Unter-Lieutenant » . . . . 1 » 3o » » » » Schmiede » . . . . — »12»»» Den Unter-Officieren oder Gemeinen eine einfache Löhnung als Zulage, mit Ausnahme der Contractions-Zulage. LIII. Abschnitt. Von der Zulage für die Officiere und Mannschaft beym EquitationöInstitute. §. 3071. Bey dein Equitatisns-Znstitute bestehet ein Fond für die daselbst commanbirten Ober- Officiere zur Entschädigung bey unglücklichen Ereignissen, z. B. bey dem Verluste eines Pferdes oder als Beyhülfe für sich besonders auszeichnende Mittellose, welches ebne zweckmäßigere Unterstützung, als eine gleich verrheilte zeitliche Zulage ist, die für den Bemittelten von keiner Bedeutung ist, und die Möglichkeit erschwert, den Mittellosen bey einem erlittenen Unglücke verhältnißmäßig zu entschädigen. H. 8072. Die Bewilligung einer Unterstützung aus diesem Fonde ist dem Jnspector des Cquita- tions - Instituts Vorbehalten. §. 8078. Für die Unter - Officiere und mittellosen Cadetten, welche von den Cavallerie-Regimentern bey dem Equitations - Institute commandirt sind, ist eine Zulage von 12 Kreuzern täglich pr. Kopf aus dem Fonde bewilliget, weil sie wegen ihrer (taten Verwendung und Mangel an hinreichendem Holz - Service in der Menage nicht kochen können. Ol Zulage für die Fuhtwesens- Mannschaft, welche bey Wasser-Transporten zum Gegentriebe verwendet wird. Hkth. am 10.2(ug. 799. 14044. Zulage für die zu Bábolna commandirte Fuhrwesens- Mannschaft. Hkth. am 16. Sug.8i8.K3o6,!. Zulagen für' die zur Aushebung, Uebernahme und Transportirung der Fuhrwess'.s- pferde von Regimentern com- mandirtenOfficiere undMann- schaft. Hkth. am 18. Apr. 812. 12015. » » 14. Oct. 8i3. 1 5546. Voll dem Foude des Equi- tations-Jnstituts zur Entschädigung für commandirte Of- ficiere bey unglücklichen Ereignissen. Hkth. am >r. Rov. 808, D 28.i1 Wem die Bewilligung dieser Fonds-Unterstützungen zu- steht. Hkth. am 12. N0V.808.H r35i. Zulage für die im Institute commandirten Unter-Officiere und Cadetten. Hkth. am > 2. Nov. 808. T) ?.951. » » 6. März 812. K 1434. » » 29. Feb. 816. 1134f>. » » 21. Feb. 819. I lojo.