Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

§. 4436. Zu einem unmittelbaren Schadenersätze kann der Controller nur dann verhalten wer­den, wenn ihm eine betrügerische Handlung oder eine offenbare Vernachlässigung und Nichtverwendung der ihm vorgeschriebeneu und vom Rechtningsführer von Fall zu Fall erklärten lieberzeugungsmittel, besonders in Fällen zur Bast kommt, wo der Rechnungsfüh- rer wegen anderweitiger dringenden außerordentlichen Dienstesbestimmungen nicht bey den Handlungen gegenwärtig seyn könnte, und der Coutrollor um die Handhabung seiner Aufsichtspflicht nicht hinlänglich oder gar nicht bekümmert war. §. 4436. Dagegen ist kein Verpsiegsbeamter befugt, weder eine Zahlung, noch sonst überhaupt einen Vorgang, in dem Verpflegsgeschäfte ohne Vorwissen und Einwilligung des contvoUi-- renden Militär - Officiers zu unternehmen, welcher auch dem Verpflegsbeamten alle Enr- pfang- und Ausgabs-Documente, Rechnungen, Rapporte, Rechnungsmängel, Erläuterun­gen, überhaupt alle Rechnungsrichtigkeiten, zur gehörigen Legalität zu coramisiren hat, folglich sich vor der Coramrsirung in die nöthige Kenntmß von der Richtigkeit der Sache zu setzen von selbst bedacht seyn muß. §< 4437. Auch muß bey jedem einzuschickenden monathlichen Vorraths-Rapporte sowohl, als am Ende einer jeden Rechnung, die Bemerkung beygefügt werden, unter was für einer Mirsperre die verbliebenen Verlagsgelder sich in der Haupt-Station sowohl, als auch auf den Filialien, befinden. h. 4433. Alle von den Verpflegsämtern an die unterstehenden Verpflegsbeamten ergehenden Verordnungen und amtlichen Schreiben werden von dem die Mitsperre besorgenden Stabs­oder Ober--Officiere erbrochen, und nach genommener Einsicht dem Verpflegsbeamten zu­gestellt, so fort die zu erstattenden Berichte auch von dem controllirenden Stabs-Offr- ctere coramisirt und gesiegelt. h. 4439. Ingleichen haben sie auch alle jene Correspondenz bey Verantwortung mit zu unter­fertigen , welche zwischen dem Verpflegsbeamten und ihren Filial-Stationen gepflogen wird. h. 4440. Dre Verlagsgelder, welche den Magazinen angewiesen werden, sind jedes Mahl in der Regiments - Caffa , oder wo eigene-Verpflegs-Cassa-Truhen bestehen, denselben unter der doppelten Sperre des controllirenden Stabs-und Ober-Officiers, dann ^ des Regi­ments-Rechnungsführers in des Ersteren Quartier zu hinterlegen; auch ist nach dem Lo­cale die Cassa unter doppelter Mitsperre an solche Orte unterzubringen, wo unter gehöri­ger Bewachung die meiste Sicherheit erzielt werden kann. h. 444». Zur Sicherheit beyd-r die Sperre bey den Verpflegsgeldern besorgenden Theile müs­sen zwey Cassa-Protocolle geführt werden; eines hiervon bleibt jederzeit in der Caffa, in welches alle mit Beweis des Erfordernisses von dem Beamten heraus zu nehmenden oder zu­wachsenden Gelder summarisch eingetragen werden; das andere aber behält der Rechnungs­führer bey sich, in welchem, alle Empfänge und Ausgaben nach den Documenten einzu­tragen sind. §. 4442. W enn kleine Zahlungen zu geschehen haben, kann der eontrollirende Officier dem Verpflegsbeamten gegen einen vorher zu producirenden Ausweis das nöthige Geld hinaus geben, und solcher Gestalt für geringe Zahlungsposten immer 100 fl. und mehr demsel­ben in der Hand lassen; wo es aber große Zahlungen betrifft, und die Percipienten in söasö im. 146 Von der Controlle. 517 Wann, der Controller zum Schadenersätze verhalten wer­den kann. Hkth. am 6. März 782. A »68, » » 16. Apr. 8e8. Kein Verpflegte.,mter darf ohne Dorwiffen und Einwilli­gung des controllirenden Mi- litär-Officiers etwas unterneh­men. Hkth. am 6. März 78». a »68. Was bey dem einzureichen­den monathlichen Vorraths- Ravporle zu bemerken ist. Hkth. am b. Marz 782. a »68. Alle an die Verpflegsäm- rer ergehenden Verordnungen mügén ven dem controlli­renden Officiere erbrochen wer­den. Hkth. am 6. Marz 78-. A,6g, « 23. Mär^787. Auch haben sie die Corre- spondenz mit zu unterfertigen. Hkth. am 6. Marz. 76». A »6g( Wohin die angewiesen enDer­lagsgelder zu kommen haben- Hkth.am b.März^-.A »68. » „ »3.März 787. » 3«. Dec. 814. A 0700, n •> 7» Sep. 8 >5» A 6676. 68 müssen zwei) Cassa-Prs- tocolle geführt werden. Hkth.am b. Marz 78», a »68. Beobachtung bey kleinen Zahlungen. Hkth.am b.Marj7L-.A »63»

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