Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von bem Bet tenwesen. 571 Feuer vertilgt werden mußten, und man sich zu vieler Gefahr ausgesetzt hätte, wenn sie nur durch die Lauge gereiniget worden wären. §. 4421. Da jedoch durch die Vertilgung der von der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Kranken gebrauchten Betten dem Aerarium ein nicht geringer Schaden zugehen würde, so sollen die von den mit Faulfiebern, bösartigen Ausschlägen oder mit Scorbut behafteten Kranken gebrauchten Bett-Fournituren (außer es würde solches in besonderen Umständen von Seite des Chef-Arztes für nörhig befunden) in Zukunft nicht mehr verbrannt, sondern mittelst der mit Kalk geschärften Lauge, Räucherung und guter Auslüftung zum weiteren Gebrauche wieder hergestellt werden, wogegen die Vertilgung des Bettzeuges durch das Feuer bey höchst inftcirten und solchen Kranken, wo das liebet auf den äußersten Grad gestiegen und in völlige Enterung und Faulung ausgebrochen ist, nach Befund des Chef-Arztes ohne Weiters zu veranlassen ist. Bey der Vertilgung der Bett - Fourmturen ist vorzüglich darauf zu sehen, daß vor oder während derselben nichts verschleppt werde. PVon der Abgabe der Betten. §. 4422. D ie Regiments - Commandanten und sonstigen Militär-Körper haben ihre Untergeordneten, welche auf ärarische Betten Anspruch haben, anzuweisen, daß sie bey vorfallenden Märschen unter keinerley Vorwände eigenmächtiger Weise ärarische Bett-Sorten mit-- nehmen, sondern solche vor ihrem Abmarsche in die betreffenden Magazine gegen Rücknahme ihrer Quittung abführen, widrigen Falls die Schuldtragenden nicht nur strenge bestraft, sondern auch die dießfallsigen Abnützungskosten nebst dem Schlafkreuzer unnach- sichrlich zu ersetzen haben würden. §. 4423. D ie krregscommissariatischen Beamten haben, da ihnen jeder Truppenabmarsch zeitlich genug bekannt gemacht wird, darauf zu sehen, daß durch den zur Uebergabe der Casern- Einrichtung zurück bleibenden Officier volle Richtigkeit gepflogen werde, gleichwie jedes Regiments- oder Bataillons-Commando und die Compagnie-Commandanten dafür verantwortlich bleiben, daß keine Bett-Sorten aus der veränderten Quartiers-Station mitgenommen werden. Sollte aber wider alles Vermuthen irgendwo ein solcher Fall Vorkommen, so hat der betreffende Magazins-Rechnungsführer dem General- Commando hiervon die ungesäumte Anzeige zu erstatten, und wenn er dieß zu thun unterlaßt, ist er nicht nur allein dafür zu bestrafen, sondern auch zur Entschädigung des Aerariums zu verhalten. h. 442/4. Was an Bett-Fournituren den Regimentern abgegeben und von diesen in das Magazin zurück gestellt wird, muß durch die commandirte Mannschaft überbracht werden, ohne daß dieser dafür eine Vergütung verabreicht werden darf. §. 4425. D ie von den Armee-Feldspitalern herrührenden Bett-Fournituren hat das nächste Betten - Magazin zu übernehmen, ihre Reinigung mit vorzüglicher Sorgfalt einzuleiten, und solche nur dann für den Belag zu verwenden, wenn die volle Ueberzeugung Statt findet, daß ihre Anwendbarkeit nicht gefährlich ist. h. 4426. Ueberhaupt sollen alle Bert-Sorten, welche aus irgend einer Ursache, nachdem sie schon im Gebrauche waren, wieder zurück geliefert werden (sie mögen von aufgelöseten Feldspitälern oder sonstigen Körpern herrühren) jederzeit an das nächste Betten-Magazin, und nie an die Monturs-Commission, welcher nur die Erzeugung neuer Bett- Fournituren und ihre Aufbewahrung bis zur weiteren Abgabe <m die Betten - Magazine obliegt, abgeliefert werden. Band m *44 * Was die Regiments-Commandanten und sonstige» Militär-Körper hinsichtlich derVett- Fournituren beym Ausmarsche zu beobachten haben. Hkth. am 21. Sev. 77S. » x 1 i.9tov. 816, O 2468. x x 3. Sep. 8,8. 0 2696. Was die kriegscommissaria- tischen Beamten beym Ausmarsche der Truppe» rücksichtlich der Bett-Fournituren zu beobachten haben. Hkth. am 2-,. Sep. 776. x x 11. ’JlOO. 816. O 2468. x » 3. Sep.3,3. 0 25yb. Wem die Ueberbrinqung dev von den Regimentern an das Betten-Magazin zurück gestellt werdenden Betten obliegt. Hk th. am21.Sep.775. Wer die von den Armee- Frldspitälern herrührenden Bett-Fournituren zu übernehmen hat. Hkrh. am 28. Apr. 816. E ,679. x » 27.3un- 816. E 7682.. Wohin die bereits im Gebrauche genommenen und aus- irgend einerUrsache abqelieferk werdenden Bett-Fourniturew Abzugeben sind. Hkth. am 28. Apr. 816. E i5"y». » x 17, 3UH. 816. E 768a.. 23ef f:3ournifus?eit ju »ertilgcn finö. fyti). am 6. öJtäri 782. a 268. x x 2, 806, L 1828.