Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von bem Vetren wesen. 540 abgereicht werden kann, ist demselben das Aequivalent mit täglich u/2 kr. zu erfolgen; wenn aber der Officier seinen Privat-Diener in seinem eigenen Quartiere aus Mangel an Raum nicht unterbringen kann, so musi derselbe gemeinschaftlich verlegt worden, und ist in diesem Falle wie jeder andere gemeine Mann zu behandeln. m) Den Unter-Officieren und Privat-Dienern bey dem Militär-EquitationS-Institut in Wiener-Neustadt. Denselben sind die Betten aus den Verpflegs-Magazinen gegen Quittung zu verabfolgen. n) Der Wachmannschaft bey Magazinen. Derselben sollen ebenfalls die Betten vomAerarium verabreicht werden. o) Den Kriegsgefangenen. Diese erhalten an Bett-Fournituren bloß Kotzen und Stroh, nur können denselben auch Strohsäcke, wenn dergleichen vorhanden sind, und der Unterkunft dadurch kein Raum benommen wird, erfolgt werden. p) Der Mannschaft von der Polizey-Wache, wofür jedoch aus dem Polizey-Fonde die Vergütung zu leisten ist. §. 4299. Den deutsch-banatischen neu engagirten Ansiedlern in der Militär-Gränze sind, so weit sie nicht von den Ansiedelungs-Vorräthen versehen werden können, die nöthigen Bett-Fournituren, bis sie sich selbst zu ernähren im Stande jsind , vom Aerarium zu verabreichen. §. 43oo. Aerarische Bett-Fournituren sollen an Privat-Personen oder solche Individuen, die keine Gebühr darauf haben, unter keinem Vorwände zum Gebrauche abgegeben werden, widrigen Falls nicht nur allein derjenige, der solche verleihet, sondern auch jener, der solche zu seinem Gebrauche genommen hat, angemessen dafür zu strafen ist. §. 480,. In Fällen, wo Quartiers-Trägern mit Betten absolut ausgeholfen werden muß, hat diese Aushülfe nicht in einzelnen Sorten, sondern in ganzen Bett-Fournituren auf die Art zu geschehen, daß sie dem Compagnie-Commandanten gegen Belags-Quittung zur Haft und Verrechnung übergeben werden, wogegen für die Betten der halbe Schlafkreuzer für das Aerarium einzuziehen, und dem Landmanne nur der andere halbe Schlafkreuzer zu bezahlen ist. §. 4^02. Diese Bettenausfotgung gegen Einziehung des halben Schlafkreuzers kann jedoch nur au die Mangel leidenden wirklichen Militär-Granzer, keinesweges aber auch an die dem Pro- vinciale unterstehenden Ortschaften, aus den ärarischen Magazins-Bettenvorräthen geschehen, nachdem dieselben verpflichtet sind, die zum Belage erforderlichen Betten gegen Ueber- kommung des ganzen Schlafkreuzers herbey zu schaffen. §. 43o3. Wenn Provincial-Städte oder sonstige Ortsobrigkeiten, welche die Quasi-Eisernen und Militär-Zimmer mit Betten zu versehen haben, solche gegen Vergütung deS Anschaffungspreises aus dem Verpflegs-Magazine abfassen wollen, so sollen dieselben in Zukunft, um allen Unterschleifen vorzubeugen, in solchen Fällen zur! Abfassung derley Bett-Sorten ohne Stämpcl an die nächst gelegenen Oekonomie-Commissionen oder ihre Depots angewiesen werden, um dadurch der zwischen diesen und den gostämpelten Magazins-Aerarial-Bett- Fournituren entstehen könnenden Vermischung vorzubeugen. §. 43o4. Die Vergütung hat nach dem Beköstigungspreise mit Hinzuschlagung der Regie-Kosten zu geschehen , nur ist dabey der Bedacht dahin zu nehmen, daß die Bezahlung im Ganzen auf ein Mahl geschehe, wenn nicht durch besonderes Einschreiten der Länderstellen Den Unter-Officieren und Privat-Dienern beym Equita- tions-Institute zu Wiener- Neustadt. Hkth. am lr.Nov-So8.v285,. De r Wachmannschaft bey Magazinen. Hkth. am 9. Sep. 80 5. Den Kriegsgefangenen. Hkth. aM2i. Oct. 798. E 3336. » » 26. ®ep.8i3, L 286Í. DerPolizey-Wache. Hkth. am r>.Iun. 77S. Wann den deutsch-binati- schen Ansiedlern inderMilitär- Gränze ärarischd Betten zu erfolgen sind. Hkth. am z5. Aug. 779. b 1947. Welchen Personen keine ärarischen Betten gegeben werden sollen. Hkth. am 27.3un.7S7. A 1266, Ma s in lenenFällen zu beobachten ist, wenn Sein Lanvman- ne imt ärarischen Bett-Sorten ausqeholfen werden muß. Hkth. am 7. Dcc. 8«6» A 9683. An wen die Ausfolgunz der ärarischen Betten gxgen Einziehung des halben Schlaskreu- zers geschehen kann. Hkth. am 7. Dec. 3o6.A 9633. Was ju beobachten ist, wenn Provincial-Städte:c. Betten gegen Vergütung aus den Verpflegs-Magazinen absas- sen wollen. Hkth.am >8.März 3,5. A36y5. Wie dieVergü'tung'nach dem Deköstigungspreise zu geschehen hat. Hkth.am i8.37Iarj.6i5. A3695,