Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
544 Die coiiniutndirten Solda- «n sind nicht als beständige Handlanger zu betrachten. 2« welchen Provinzen sie Zulagen erhalten. Hkth.am ic>. Oct. 801. A 10604. >, „ 12. Sän.802. A 2134« Bey Natural - Transporten mittelst des Militär - Fuhrwesens darf die Mannschaft zum Auf- und Abladen nicht verwendetwerden. Hkth. am 3. Iän. 808. A i63. * » 27.35ec.814.A7434« Zur Belehrung für die Militär-Handlanger sind geübte Eivil-Handlanger bemessen. Hkth am 6. März782. A 268. » »» i4> Sun. 808. A 4014. Sn Siebenbürgen werden die Handlanger ohne Entgeld gestellt. Hkth. am 6. März 782. a 168. Bon wen» dieHandlanger bey den Steinkohlen - Magazinen bezahlt werden. Hkth. am 6. März 782. A268. 3nt Felde dürfen bey Hart- und Rauchfutter - Magazinen keine gelernten Bäcker zur Aufsicht genommen werden. Hkth. am 6. März782. a 268, Zn Privat-Diensten darf kein in ärarischem Solde stehender Handlanger verwendet werden. Hkth. am 6. jölűrj 781. A 268. Es ist aber hierbey zu beobachten, daß der Civil-Taglohn nicht von außerordentlichen Fällen oder Zeitläuften, z. B. von der Zeit des Schnittes, der Weinlese, und der Feldarbeit überhaupt, auch nicht von den theuersten Plätzen, sondern im Durchschnitte vorn ganzen Lande und von jeder Jahresfrist zum billigen Maßstabe angenommen wird. §. 4276. Derley commandirte Soldaten sind jedoch nicht als beständige Handlanger zu betrachten, und denselben die nach den Zeitumständen bemessenen Zulagen oder doppelten Löhnungen nur in jenen Provinzen zu erfolgen^ wo die Handlanger zu derley Arbeiten nicht von Seite des Landes, wie solches in Siebenbürgen geschieht, unentgeldlich gestellt werden. tz. 4277. Bey Ratural - Transporten mittelst des Militär-Fuhrwesens darf die Fuhrwesensmannschaft zum Auf- und Abladen der Naturalien nrcht verwendet werden, sondern zu diesem Geschäfte sind die Magazins - Handlanger zu verwenden, weil, wenn das Auf-, und Abladen der Naturalien durch die Fuhrwesensmannschaft geschehe, dieselbe hierdurch zu viel Zeit verlieren und in ihrer eigentlichen Bestimmung zurück gesetzt würde. tz. 4278. Zur Belehrung für die Militär - Handlanger in dem Wiener Verpflegs-Magazine, tuet che täglich gewechselt werden, sind zwey geübte Civil - Handlanger für jedes Magazins-De- positorium, wo Handlangerverrichtungen Vorkommen, bemessen, und nur in jenen Fällen wird es dem Magazine eingeräumt, mehrere Civi-l-Handlanger aufzunehmen, wenn sich die Uinstände ergeben, daß für die Magazins-Arbeiten nach Erkenntnis; und Bestätigung des Stadt-Commando wegen anderweitigen Dienstes oder verminderten Garnisons-Standes keine oder nicht zulängüche Militär-Mannschaft von Tag zu Tag sollte commandirt werden. tz. 4279. In Siebenbürgen werden die Handlanger vom Lande, ohne sonstiges Entgeld, als das; jedem täglich eine Brot - Portion obgereicht wird, gestellt. Auf die Erhaltung dieses dem Aerarium so nützlichen Anspruches ist genau zu sehen, und wenn anstatt der Handlanger im Reluitions-Wege bares Geld bezahlt wird, so ist solches ordentlich in Empfang zu nehmen. tz. 4280. Die Handlanger bey den Steinkohlen - Magazinen werden mittelst des Magazins- Beamten oder des diese Dienste verrichtenden Militärs gleichfalls vom Aerarium bezahlt. tz. 4281. Im Felde sind zur Arbeit, welche mir der Mehlkenntnis; unt der Verbackung keinen Zusammenhang hat, mithin bey Hart- und Rauchfutter - Magazinen, keine gelernten gemeinen Bäcker und Unter - Officiere anzustellen, sondern zur Ersparung dieses Personals, anstatt der Bäcker-Unter-Officiere, Magazins-Aufsehers mit Bäckermeisters- oder Oberbäckersgehalt, und anstatt der gemeinen Bäcker ordinäre Magazins-Handlanger aufzunehmen. Ein jeder Kreisrechnungsführer soll daher in Friedenszeiten durch öftere Reisen besonders solche Leute vom Lande kennen lernen, welche zu Magazins -Aufseher») tauglich sind, damit ein jeder bey einem ausbrechenden Kriege sie in Vorschlag bringen, und versichert seyn möge, daß sie ehrliche und geschickte Leute smd, welchen etwas anverzutrauen ist. tz. 4282. Zu Privat-Diensten darf kein in ärarischem Solde stehender Handlanger verwendet werden. Xm. Hauptstück. XXXVIII. Abschnitt.