Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

538 Diene» angeschafften Back« Requisiten sind mit ordentli­chen Consignationen in den Rechnungen aufzuführen. Hkth. am > 7. Feb. 803. A 604. 9 9 9. März 8o3. A 974. Auf die gute Conservirung der Feuerlösch-Requisiten ist genau zu sehen. Hkth. qm 17. Feb- 803. A 604. » » 9. März NoZ. A979. In den Verpflegs - Magazi­nen müssen Plumbirungs - 3« - strumente vorhanden seyn. Hkth. am 6. März 78,. A ,68. Was bey Behebung einer Feldbäckerey zu beobachten ist. Hkth. am 6. März 782. A »68. WaS hinsichtlich der Beschä­digungen deS Platzes bey Be­hebung der Feldbäckerey zu beobachten ist. Hkth. am 6. März 782. A »68. Die Verpflegsbeamten ha­ben. wenn eme Bäckerey auf- bört, über den verursachten Schaden einr ordentliche Be­schreibung zu verfassen. Hkth. am 6. Mäkj78r. A »68. XIII. Hauptstück. XXXvr. Abschnitt» tz. 4233. Die neu anzuschaffenden Back-Requisiten sind nicht mit bloßen Quittungen in der Rechnung aufzuführen, sondern es sind hierüber ordentliche Einkaufs- Consignationen zu ver> fassen. §. 4234. Auf die gute Conservirung der bey den Verpflegs-Magazinen vorhandenen Feuerlösch« Requisiten haben die Rechnungsführer und Verpflegsamts- Vorsteher genau zu sehen. §. 42 35. Uebrigens müssen auch in jedem Haupt-Verpflegs-Magazine Plumbirungs - Instru^ mente vorhanden seyn. XXXVI. Abschnitt. V0» der Behebung der Feldbäckerey. tz. 4236. Bey Behebung einer Feldbäckerey wird zwar der Rechnungsführer daselbst entbehrlich, hingegen nach Umstanden in einem anderen Orte gleich wieder nothwendig, daher in einem solchen Falle, damit ein Verpsiegsbearnter m Legung seiner Rechnung nicht aufgehalten, und alles auszuweisen im Stande rst, nach gänzlich abgeschickten Naturalien, die erbauten Back­öfen, die vom Aerarium zugerichteteMehl-und Brotkammer, die Backstuben und das übrig gebliebene Brennholz, die leeren Mehlfässer, die großen Mehlböcke, Mehlschragen und andere Reguisiten, welche nicht mit fortzunehmen sind, dem Magistrate, der Ortsobrigkeit oder dem Wü'thschaftsbeamten , wo nähmlich die Bäckerey gestanden ist, mittelst eines ordentlichen Jnventariurns zu übergeben kommen, und es ist denselben zu bedeuten, daß zwar alle die zurück gelassenen Behältnisse die Stadt, Herrschaft oder Gemeinde zum nö- thigvn Gebrauch verwenden, von benOefen, Mehl-und Brotkammern Backstuben und anderen zur Bäckerey-Manipulation auf ararische Unkosten hergestellten Behältnissen hingegen eher nichts einreißen, caffiren oder auf einen anderen Fuß setzen könne, bevor nicht von den Behörden die Be­willigung ertheilt wird, weil öfters in einem Orte die nähmliche Bäckerey anzulegen und aufzuh»- ben zwey auch drey Mahl die Umstände erheischen. tz. 4287. I Bey Anlegung aller Feldbackereyen sind gewisse Beschädigungen für den Eigenthürner des Platzes, wo die Bäckerey errichtet wird, nicht zu verhindern, die Verpflegsbeamten sind daher scharfestens gehalten, alle muthwillige Verwüstung sorgfalrigst abzuwenden, wo­durch, und wenn die Anzahl der Oefen nicht groß ist, der Schaden so unbeträchtlich wird, daß derselbe mit unentgeldlicher Zurücklassung der Bau-Materialien ohne weitere Geldvergütung abgethan, und wohl auch nach Umstanden ein Theil der Materialien auf Rechnung des Aera- riums veräußert werden kann. §. 4238. Es haben daher die Verpflegsbeamten, so oft eine Bäckerey aufhört, und das Ma­gazin gehoben wird, über den verursachten Schaden eine ordentliche Beschreibung zu verfas­sen, und unter Mitfertigung des Eigenthürners und einer Militär -, oder sonst glaubwürdigen Person, der Feld-Verpsiegs-Direction einzuschicken, um solche dem Armee- General - Commando zu übergeben, und bey Gelegenheit, da die Anforderung der Bonification geschieht, diese gegen die erste Beschreibung halten, und nach der Billigkeit einrathen zu kö nnen.

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