Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

512 Xm. Hauptstück. XXXI. Abschnitt. Ein zu erbauendes Magazin muß auf einem ebenen Platze angelegt werden. Hkth. am 6. März 782. A $68. s» » l. Feb. 8n,A63i, Ein zulänglickerDorsprung der Dächer und Sie abhängen­de Auspflasterung unter den Dachtraufen muß beobachtet werden. Hkth. am 6. März 782. 1 268, x x 1. Seb- 811. A 63i. Was zu beobachten ist, wenn ein Magazin an Flüssen oder auch an Bächen angelegt wird. Hkth. amS. März 782. A 268. x x I. Feb. 811. A 631. Was, wenn Festungen ange­legt werden, hinsichtlich der Magazins - Plätze zu beobach­ten ist. Hkth. am 6. März 762, A 268. x x >. Feb. 811. A 631. W as bey den Magazinen, welche an Flüssen erbauet wer­den, zu beobachte» ist. Hkth. am ü. März 782. A 268. " x ».Feb. 8n.A63i, Was bey Aufführung der Mauern zu beobachten ist. Hkth. am6. März7U2. A 268. » x I.Feb. 811.A63i. §. 4095. Ein zu erbauendes Magazin muß zunächst eines erhabenen Terrains auf einem ebenen Platze angelegt werden, an welchem bey Regengüssen und langsam aufrhauendein Schnee das Wasser sich nicht sammeln, durch Stehenbleiben die Gebäude feucht machen, und dadurch den Naturalien schädlich werden könnte. Wenn daher das Terrain, welches man wählen muß, doch etwas abhängig ist, so muß man die höchste und flachste Seite zur Anlage des Magazins wählen, damit das von der Höhe herab laufende Wasser nicht an die Mauer anströme und sie feucht mache. §. 4096. Em zulänglicher Vorsprung der Dächer und die abhängende Auspflasterung unter den Dachtraufen muß auch an allen Seiten der Gebäude beobachtet werden, wo das Terrain auch sonst keine eigenen Wasserabzugsgräben nothwendig macht. §. 4097. Wenn ein Magazin an Flüssen oder auch an Bachen angelegt wird, wie es sehr oft die Notwendigkeit und der Vortheil des Dienstes erheischen, so muß mit der möglichsten Vorsicht commissionaliter, mit Beyziehung der ältesten Strom-und Ortskundigen erhoben werden , wie hoch die Flüsse und Bäche bey Ueberschwemmungen steigen können, und schon in vorhergegan­gener Zeit gestiegen sind. Wenn man darüber die möglichst legalsten Daten emgezogerr hat, so muß dann das Magazin noch über jene Puncte, bis wohin sich die höchsten Ueber­schwemmungen erhoben hatten, gestellt werden, damit man nicht Gefahr laufe, über­schwemmt zu werden. Es gibt Falle, wo Gegenden von Wässern öfters und gewöhnlich im Jahre über­schwemmt werden; hier kann man zwar ein Magazin durch Dämme sichern, da aber, wenn die Ueberschwemmungen längere Zeit anhalten, das Wasser nach den Gesetzen der Schwere unterirdisch eindringt, und die unteren Magazins-Böden feucht macht, so ist es besser, dasi man ein solches Terrain gar nicht wähle, da emeErhöhung desselben über den höchsten Ueber- schwemmungspunct die Kosten außerordentlich vermehret. §. 4096. Da, wo bestehende oder angelegt werdende Festungen für die Magazins-Platze keine Auswahl lassen, muß den casamatirten Behältnissen, welche unter den Ueberschwemmungs- Puncten liegen, durch Ausschlagung mit Lehm (Tegel) oder Verküttung die Schädlichkeit der Feuchte oder des Wassereindringens benommen werden. §. 4099. Bey den Magazinen, welche an Flüssen neu erbauet werden, ist die Stromrichtung und Uferbeschaffenheit aufwärts des Flusses genau zu untersuchen, und nur an solchen Ufern sind die Bauplätze vorzuwählen, wo Festigkeit oder Felsengrund des Bodens oder mit Waldungen bewachsene Ufer die Versicherung gewähren, daß der Strom nicht gegen den Ma­gazins-Platz einreißen und in der Länge der Zeit seinen Lauf dahin nehmen könne, was vorzüglich und gegen alle Nothsparren oder Dämme dann immer zu besorgen steht, wenn man an flachen Ufer-Terrains bauet, welchen aufwärts erhöhtere und festere Ufer im Flusse hervor­ragend am jenseitigen Ufer entgegen stehen; solchen Stromtrieben muß man dadurch aus- weichen, daß man auf-oder abwärts von der Natur geschützte Uferplätze sucht, sonst ist der Bau ungesichert, und mit den unverhältnißmäßigsten, künftig fortwährenden, nachtheiligen Auslagen verbunden, welche am Ende dennoch ihren Zweck nicht erreichen. §. 4100. Bey Aufführung der Mauern, vorzüglich der Hauptmauer, muß der Verpflegsbeamte Acht haben, daß diese durchaus von der angetragenen Dicke aufgeführt werden. Manche Baumeister glauben eine Ersparung zu machen, wenn sie in den Mauern weit gewölbte Nischen anbrrngen, diese sind aber da, wo sie nicht in dem Plane bestimmt begnehmiget wurden, nie zu gestatten.

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