Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Eine gleiche Untersuchung hat bey dem Eintreffen des Transports 'zu geschehen, und da ohnehin nur eine qualitatmaßige, gut gereinigte und unverdorbene Naturalien-Gattung in den Magazinen übernommen werden darf, mithin jeder Verpflegsbeamte zur kostbaren Spedirung nur gutes Naturale hergeben kann, so sollten sich dabey keine Abgänge ergeben. In so fern jedoch, ungeachtet der bey der Abspedirung wegen der richtigen Qualität, des ech ten Maßes und Gewichtes geschehenen Bestätigung bey der Abladung sich ein Abgang zeigte, welcher dem Vecturanten von fernem Fuhrlohne nicht billig abgezogen werden könnte, und dieser Abgang dem abspedirenden Verpflegsbeamten zur Last gelegt werden wollte, so ist dieser Befund commiffionell zu erheben und zu bestätigen; auch hiervon mjt Einschickung der dießfallsigen Acten der die Abspedirung machenden Beamten dentzvorgesetzten General-Com- mando die Anzeige zu erstatten, damit letzteres hierüber entscheiden, oder nöthigen Falls die Sache noch weiters untersuchen lassen kann. Den dießfallsigen Acten sind, falls bey den zuspedirten plumbirten Säcken sich Abgänge zeigten, und diese nach der Vorschrift auf eine gründlck che Art commiffionaliter erhoben wären, die Plumben-Kugeln, von jeder Gattung wenigstens i Satz, zuzulegen, denn diese sind zur Beurtheilung und Entscheidung , und so auch zur Aufbewahrung auf eine Zeit für den Fall erforderlich , wenn etwa in der Folge von der zum Ersätze verurtheilten Partey' der Weg des Recurses eingeschlagen werden wollte. Um die Echtheit der Commissions-Befunds - Acten zu behaupten, und mit vollem Zutrauen und mit Verläßlichkeit die Entscheidung hierüber fällen zu können, ist wesentlich, daß in Fällen, tue es sich um conrmissionelle Erhebung der Naturalien ,und Materialien- Abgänge bey Verpflegs- Magazine» handelt, keine Bestätigung, weder von jenen Militär-oder Civil-Parteyen von sich gegeben werden soll, die nicht beym Befunde der Sgche selbst zugegen gewesen, oder von der Quantität und Qualität des ganzen und der hierbey entweder durch die Abwägung, Abzählung, Reuterung, kurz, von der zur richtigen Erhebung des dießfqlls zu bestätigenden Befundes nothwendigemManipulirung oder Condirionirung Augenzeugen gewesen sind, weil tue bona fiele, oder mit stillschweigender Reservation einen oerley Befund unterfertigenden, Glieder für allen Nachtheil und Schaden, der hieraus entstehet, zum Ersätze verurtheilr, und überdieß nach Umständen auch gerichtlich würden behandelt werden. Fallt nach dem comissionellen Befunde und der höheren Entscheidung die angenommene schlechte Naturalien- Qualität und der sich etwa zeigende Abgang dem abspedirenden Beamten zur Last, so müßte derselbe zur Entschädigung-des Aerariums das verführte Naturale im Beköstigungspreise nebst den Transports-und Unrersuchungs-Spesen ersetzen und eine nach der Beschaffenheit der Sache noch weitere nachdrückliche Ahndung gewärtigen. Zum Maßstabe des Beko- stigungspreises ist der zur Zeit und in dem Orte des entdeckten Gebrechens cursirende Preis der Früchte zu nehmen. Fallen aber die Transports-Abgänge dem Vecturanten zur Last, so sind sie in dem marktgängigen Preise der Abladungs - Stationen ohne Fuhrlohnsabzug zu berechnen und herein zu bringen. §. 3909. Der Transport geschieht entweder zu Lande durch das k. k. Militär-Fuhrwesen, durch gedungene Fuhren, — durch diejLandesvorspann, oder zu Wasser durch das k. k. oberste Schiffamt, und allenfalls auch mittelst eigens gedungener Schlffleute. Daß die Verführung zu Wasser für den Nutzen des Landes und für die Verpflegung selbst durchaus vor der zu Lande den Vorzug hat, daher vorzugsweise zu wählen ist, bedarf ohnehin keiner Erinnerung. So ist auch im Winter bey hinlänglichem Schnee auf die Transportirung mit Schlitten der Bedacht zu nehmen. Was, an wen, wie viel, woher und wohin, welche Naturalien, und auf welche Art transportirt werden sollen, wird den betreffenden Verpflegs - Beamten entweder auf ihre Berichte oder nach Umständen durch eine Verordnung bekannt gemacht. < Von der Spedirung und Lransportirung. 2í(t bet íertttápoi'tírung. «m 6. ‘Wmí 78a. A »<>*.