Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
458 XIII. Hauptstück. XXIII. Abschnitt. Was die Verpflegsämter hinsichtlich derMaße zu beobachten haben. Hkth. am 6. M«irz7Si. a 268. Nach welchem Maste die Getreide-Einkäufe für die Militär-Magazine in Ungarn zu geschehen haben. <un 21.3«it. 809, A 45i. 2n welchem Maße die in der Lombardié vom Lande gemacht werdenden Prästationen und Contracts-Lieferungen zu bewirken sind. Hkth. am 9. Jul. 814- A 4008. Was die Verpflegsbeamten tey Einsackirung derBrotfrüch- «e zu beobachten haben. Hkth. am 11.3än. 807. A 34z. Auf was die Verpflegsbeamten bey den ausanderen Magazinen anlangenden Transporten von Brotfrüchten vorzüglich zu sehen haben. Hkth.am ->.3än. 807. A 342. Ausweisung der bey denDer- pflegs-Magajrnen vorräthigen M sie undMagazins-Requisiten. Hkth. amb. März 7Sl- A ,58. psang genommen werden, nur ist solchen Falls das Verhältniß des in einem solchen Lande übllchen Maßes gegen das niederösterreichische Maß umständlich und mit unparteyischen Attestaten zu erweisen, und die dabey sich ergebende Differenz in den Rechnungen auszuweisen. §, 8892, Alle landesüblichen Maße, dann ganze, halbe, Viertel-und Achtel-niederösterreichische Metzen müssen genau zimentirt und mit dem k. k. Adler und Markbrande, sowohl innen als außen am Boden, gezeichnet, in hinlänglicher Anzahl vorhanden seyn. Sie sind durch den Rechnungsführer und Controllor jede Woche, oder nach Maß der stärkeren Einnahme und Ausgabe auch öfters genau zu untersuchen, zu welchem Behufe dre Haupt-Magazine mit kupfernen Probmaßen versehen sind; auch müssen gerechte Wiener Klafter-, Ellen-und Werkschuh-Maße vorhanden seyn. tz. 8898. Die Getreide-Einkäufe für die Militär-Magazine in Ungarn müssen jedes Mahl nach dem niederösterreichischen Metzen geschloffen werden; wenn sich aber manche Parteyen zum Verkaufe nicht anders, als nachdem neuen, 2944Kubik-Zoll haltenden Preßburger Metzen herbey lassen sollten, so muß der Preis gegen den 336o Kubik- Zoll haltenden niederösterreichischen Metzen dergestalt berechnet werden, daß der neue Preßburger Metzen nur V& niederösterreichische Metzen aus mache, welches Verhältmß brs auf 4 Kubik-Zoll, mithin bis auf eine in der Fruchtbemeffung sehr unbedeutende Kleinigkeit das Genaueste ist. Der alte Preßburger Metzen steht gegen den nrederösterrelchischen Metzen tn folgendem Verhältnisse: 100 Preßburger Metzen Werben, Korn, Halbsrucht oder Gerste geben 101 Wiener oder niederöstereichischen Metzen. Dagegen werfen 100 Preßburger Metzen Hafer nur 1 oo*/3 niederösterreichische Metzen ab. Die betreffenden Magazrns-Rechnungsführer haben daher bey vorkommenden Fallen dieses Uebermaß in der Rechnung pfiichtmäßig in Empfang zu stellen. §. 8894. In der Lombardié sind die vom Lande gemacht werdenden Prästationen nach dem Landesmaße, die Contracts-Lieferungen hingegen ohne Unterschied nach dem niederösterrerchi- schen gestrichenen Metzen zu bewirken. §. 3895. Die Verpflegsbeamten haben hierauf zu sehen, daß die Einsackirung der Brotfrüchte, welche zur Transportirung oder zur Vermahlung bestimint sind, in keinern Falle nach dem Gewichte, sondern immer nach dem Maße geschehe, und zwar, daß in jedem Sacke nicht mehr und nicht weniger als iVa niederösterreichische Metzen einsackirt werden. §. 8896. Die Verpflegs - Magazins - Rechnungsführer und Militär - Controllore haben bey den aus anderen Magazinen anlangenden Transporten von Brotfrüchten vorzüglich auf die gehörige Maßhältigkeit der Säcke zu sehen, und wenn sich bey dieser Gelegenheit der Beweis ergeben sollte, daß die Einsackirung nach dem Gewichte geschehen sey, so haben sie nicht nur den erhobenen Maßabgang bey der Quittirung der Transporte auf eine sichtbare Art in Abzug zu bringen, sondern auch davon höhern Ortes sogleich die Anzeige zu erstatten , damit die schuldtragenden Magazins - Rechnungssührer und Militär - Controllore zur Verantwortung gezogen werden können. §. 8897. Die Verpflegs - Magazine haben die vorräthigen Maße, so wie die Magazins-Requisiten, in den halbjährigen Rechnungen auszuweisen.