Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

450 XIII. Hauptstück. XXII. Abschnitt. Versendung der Säcke, wel­che, als zu geringhältig befun­den, in dem Abstoßorte nicht consumirt werden können. Hkth. am 3, Skt>,.So8. A 663. Plumbirung der SäckeV Hkth. am 7. May 8o3. A 2162. ,» » 7. !lpr. 807. A 1898. „ 3. Feb. 6.8. A 663. Wann die Plumbirung vor- zuriehmen ist. Hkth. am 3. Feb. 808. a 663. Sn wie weit die Plumbirung Statt haben dürfe. Hkth. am 3. Keb, 808. A 663. Was zur Entdeckung ver­fälschter Plumben zu beobach­ten ist. Hkth am 3. Jeb. 808, A 663, §. 8842. Jene Säcke, welche wahrend der Versendung einen Abgang erlitten haben, und in dieser Hinsicht gleich rectificirt werden müssen, sind wegen ihrer geringeren Einsackirung zur Be­seitigung der Unterschleife nicht mehr weiter zu transportiren, sondern gleich dem Abstoß-Magazine zur Consumtion zurück zu lassen, und im Falle an diesem Orte keine Konsumtion wäre, so ist dem General-Commando über diese Gattung Säcke die An­zeigezuerstatten, damit durch dasselbe die Einleitung getroffen werden könne, in welches der nächsten Konsumtions-Magazine sie abzusenden sind; in welchem letzteren Falle sodann die­selben nach der Weisung des General-Commando, unter Aufsicht eines verläßlichen Bä'cker- oder Militär-Unter-Officiers, und wo dieß nicht möglich ist, unter abtheiliger Aufsicht eines von dem Maßinhalte genau zu überzeugenden Konducteurs, mittelst Lieferscheine abzusenden sind. §. 3843. Die Vorsichten wegen der richtigen Plumbirung der Säcke bestehen in Folgendem: 1. Damit das Plumbum ohne Gefahr 1 aych 17a Zoll vom Bunde angebracht werden kann, so muß der Bund von jedem Sacke fest bis an den ausgefüllten Raum eingedreht, und kein leerer Raum gelassen, jedes der beyden Theile vom Sackbändchen wenigstens'zwey Mahl um den Sack umgewunden, dann fest ge­knüpft werden. 2. Die Sackbändchen müssen, um für eine ordentliche Plumbirung geeignet zu seyn, aus fest gedrehten, ordentlichen und nicht unnöthig dichten Schnüren bestehen, damit solche nicht bloß doppelt durch die Kugel durchgezogen, sondern noch zwey Mahl von jeder Seite eingeschlagen werden können , um das Ausziehen der Bändchen aus den Plumben unthunlich zu machen, welches sonst ungeachtet aller angewen­deten Vorsicht leicht abwärts thunlich ist. 3. Um diese Einschlagung der Sackbändchen leichter zu bewirken, muß die Kugel in der Mitte ein geräumiges Loch haben, mithin um dieses verhälmißmaßig größer seyn , weil, je mehr Maffa an Bley an derselben ist, desto unkennbarer eine größere Gewalt an der Oeffnung vorgenommen werden kann. 4. Die Nahmen der Einsackirungs - Magazine sind auf den Kugeln kennbar, so wie durch dünnere Zusammendrückung des Bleyes die Verfälschung unmöglich zu machen. §. 3844. Die Plumbirung der zur Abgabe in die Vermahlung bestimmten Säcke darf nicht auf die letzte Stunde ihrer Anladung belassen werden, sondern sie muß gleich bey der Einsackirung vor sich gehen. §. 3845. Die Plumbirung der Säcke darf nur an jenem Quantum vorgenommen werden, wel­ches durch höhere Verordnungen zur weiteren Versendung von den eigenen eingehenden Lie­ferungen an andere Magazine vorgeschrieben ist, und an jenen Säcken mit Brotfrüchten, welche für die Abgabe in die Mühlen bestimmt sind, die jedoch das Quantum der erwie­senen halbmonathlichen Vermahlung-smöglichkeit nicht überschreiten dürfen. Alle übrigen zur Abgabe an das Militär oder wegen Mangels an Schüttungsraum gefüllten Säcke müssen unplumbirt bleiben. §. 3846. Damit bey Ausladung der Fruchtsäcke mit Grund die Beschaffenheit der Plumben untersucht werden könne, und dadurch jedem Unterschleife gesteuert werde, so muß der in jedem Depot angestellte Unter-Officier oder dessen des Schreibens kundige, zugetheilre Gehülfe an dem Orte, wo die Säcke hingeschlichtet werden sollen, stehen, jedes Plumbum ansehen, alle mit mangelhaften oder beschädigten Stämpeln versehenen ausstoßen, und nur die vollkommen gut ausgedrückren annehmen.

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