Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
410 XIII. Hauptstück. XVI. Abschnitt. gung des General-Commando oder der Feld-Verpflegs-Direction, nicht umgebunden werden, weil solches dem Aerarium nur unnöthige Kosten verursachen und den Beamten verdächtig machen würde. Bey der Aufbindungs-Manipulation hat der Rechnungsführer nebst dem controlli- renden Stabs- oder Ober-Officiere öfters und zu verschiedenen Tagen nachzusehen, dabey die Richtigkeit der Wage sowohl, als des reglementsmäßigen Gewichtes der Portionen zu untersuchen, auch wiederhohlte genaue Proben mit den Gebünden zu machen. §. 8718. In Fmedenszeiten wird den gesunden Pferden der Cavallerie kein Grasfutter gegeben; den kranken darf das Grasfutter nie im Stalle gereicht, sondern es derley Pferde müssen allezeit auf die Weide gebracht werden. Die Weide für die kranken Pferde haben die R-egimenter zu behandeln, den Betrag und die Zahl der zu weiden bestimmten Pferde dem Vorgesetzten General-Commando anzuzeigen, welches nach Befund den Bestand - Contract zu bestätigen und das Geld anzuweisen haben wird. Für diese auf der Weide befindlichen, in den Monaths-Acten ordentlich auszuweisen kommenden Pferde ist in dem Verpflegsentwurfe aus die Zeit des Grasgenusses keine Gebühr zu entwerfen. §. 8719. Wo die Grasfütterung einem Anstande von Seite des Previnciale unterliegt, ist es dem General-Commando zur Abhülfe anzuzeigen, und wo nicht Hülfe geschafft werden kann, ist der ausführliche Bericht an den Hofkriegsrach zu erstatten. Wenn Heu statt Hafers abgegeben wird, so sind zwey Heu-Portionen für eine Hafer- Portion zu geben. Für Heu-Portionen zu ö oder 10 Pfund kann eine Portion Futterstroh ä 14 Pfund aus dem Magazine verabfolgt werden. XVI. Abschnitt. Von der F 0 u r a g.i r u n g. §. 8721. Mann die Fouragirung zu gestatten ist. Hkth.am ü.Märj782,A 268. >8.Apr. 785. G2087. ,, >. ».Sep. 807. Die Fouragirung in eigenen Landen ist sorgfältig zu vermeiden, wenn sie aber durch den Drang der Umstände nothwendig gemacht wird, so muß sie so nahe als möglich an dem Feinde geschehen, und ist öfters auch zur Vorsorge vorzunehmen, um dem anrückendcn Feinde den Unterhalt zu erschweren. §. 8722. Einthei lung der Fouragirung in drei« Classrn. Hkth. am L.MärzpSr.A 268. 1» „ >L-Apr. 785.G 2087. Die Fouragirung geschieht auf dreyerley Art, nähmlich: a) Das Gras auf der Wiese; b) die grünen Feldfrüchte, und er) die trockene Fouragirung auf dem Felde oder in Ortschaften. 5. 3728. Wer die Fouragirung anzn- ordnen hat, und wir darüber zu quittiren ist. / Hkth. am 6.Märj78r. A 268. »» „ >8.Apr. 785. G 2Ö87. » «, u3;'p, 807. Jede Fouragirung geschieht auf Befehl des General-Commando von der Armee, und durch Einleitung der Feld-Verpflegs-Directionen und des Landes - Commissariats, mit der Bestimmung, auf wie viel Tage fouragirt werden soll. Bey jeder Fouragirung müssen die Tage bestimmt werden. Bey der grünen Fouragl- rung ist das Heu, und bey der trockenen Hafer und Heu auf diese Zeit mit dem Worte _ Fouragirung zu quittiren. Wann £*ic ©raáfütíecuns ©Mit f>at, unb t»a$ hierbei; $u bemerfen tfl. am 22. 3ät1. 7&5. D >5o, „ » 28,2Barj7S5. Söie fid; 6ft)25ean(lan6igung bee ©raSfütterung »on (Seit* beő <pm>inciaie j« benehmen ift£fth. am3.5eb. 809. SSJaá bei; ber Si&anbe »ott £euftatt-kaferáju beobachten ift. am 6. »68. » » i5. Qct. 808. AÜ944«