Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

406 Gttvichtsbestmimung des Metzens Hafer beyAblieferung für die Contrahenten und Lie- ferbehörvcn, dann sonstige Beobachtungen. Hkth. am -8. Jän. 8,3. A 3o4t „ „ »S.May6,3. A 943. Was zu beobachten ist, wenn das Gewichts-Minimum oh­ne Verschulden desLieferanten nicht erreicht wird- Hkth. am »3. Map 3.3.A 943. Welche Säcke zur Transpor- eirung des Hartfutters zu ver­wenden sind­Hkth. am 28. Feb. 809. A 1106. Was bey Transportirung deZ Hartfutters zur Sicherheit des abspedirenden Rechnungs­führers zu beobachten ist. Hkth. am 6.Märj?82. A 268. v »».ZíUít. 808. A 6760. Beschaffenheit^des Pkmnbit» Stämpels. Hkch. am 6. März 78®. * -6s. pr. Meyen im Durchschnitte nicht über V32 Portion beträgt , so wäre der Abfall natür­lich; sollte derselbe jedoch über lA Portion betragen, f> ist der Hafer auf Kosten der Lieferpartey oder des Uebernehmers reinigen zu lassen, und der Abfall, nebst den Reini­gungskosten dem Schuldtragenden zum Ersätze, fürzuschreiben. Auch ist es norhwendig, dar­auf zu sehen, daß dir Reuterblätter nicht gar zu schütter beschaffen seyn , weil sonst alle kleinkörnichten und vom Viehe zertretenen Früchte durchfallen, welche nie als Unrath an­gesehen oder behandelt werden können. tz. 8697. Die Contrahenten des Hafers haben den Metzen im Gewichte von 48 bis 5o Pfund ohne alle Rücksicht abzuführen, den Lieferbehörden jedoch ist in Jahren, wo die Haferfech­sung naß eingebracht wird, gestattet, ihren Antheil zu 42 bis 46 Pfund pr. Metzen abzulie­fern; sollte aber von den Lieferbehörden ein Hafer abgeliefert werden wollen, welcher nicht einmahl 42 Pfund wiegt, so ist derselbe gemeinschaftlich mit dem politischen Lieferungs- Com- missär durch eine commissionelle Reinigungs-Probe, und zwar durch die oben erwähnte Windreuterung zu untersuchen, und dadurch der Beweis herzustellen, ob durch Nachlässigkeit oder mit Vorsatz der After davon nicht abgesondert worden sey, wo sodann derley Lieferun­gen nicht anzunehmen und zurück zu weisen sind; zur Legitimation dieser Vorgänge sind aber die Commiffions-Protocolle von Fall zu Fall einzureichen. §. 3698. Nur in jenen Fällen, wo es sichtigen sollte, daß nach Statt gehabter sorgfältiger Com misstonal-Windreuterung dennoch das Gewichts-Minimum von 42 Pfund wegen natürlicher Geringhältigkeit des Hafers nicht erreicht werden sollte, ist unter Vorlegung der Com­missions-Protocolle (nach dem vorher richtig erwiesenen Falle, daß ein solches kernloses Futter ohne vorsätzliche Reinigungsvernachlässigung bestehe) die wettere hofkriegsräthliche Entschei­dung einzuhohlen. ­Das fehlende Hafergewicht durch Mischung mit Gerste zu ersetzen findet nicht Statt, " wett durch die Vereinigung der schweren Gerste die kernlosen Haferhülsen immer noch ein kernloses Futter bleiben. §. 8699. Zur Transportirung des Hartfutters aus einem rückwärtigen Magazine in ein weiter vorwärts stehendes dürfen nur die geringeren, eigens hierzu bestimmten, keinesweges aber die zu Brorfrüchten classificirten Sacke genommen werden. §. 3700. Der vorwärtige Magazins - Rechnungsführer hat dem rückwärtigen keine willkührlichen Abzüge zu machen, da der Hafer durch die Transportirung, je länger sie dauert, zwar nicht in dem Kerne, sondern nur in dem Maße, vermöge Abstoßung der Spitzen und Verschwindung des Sraubes sich nothwendig vermindert. Nur ist hierbey die nörhige Vorsicht zu gebrau­chen, daß bey der Einsackirung das richtige Maß eingefüllt, mithin der Sack 2 österreichische Metzen enthalte, dann daß zur Bedeckung des abspedirenden Rechnungsführers, bey jedem abgeschickten Transporte, von 2 auch 3 Säcken (so von jener Gattung zu verstehen ist, welche in loco zur Abschickung frisch einsackirt und nicht plumbirt wurden) in Beyftyn des Mili­tär-Controllors, Rechnungsführers und Fuhrwesens-Officiers oder Conducteurs, die beit Transport zu führen haben, die Probe wegen des Maßes gemacht werde, wo sodann dre befundene Richtigkeit des Maßes auf das gewöhnliche Uebernahms - Recepiffe, welches dem Rech - _ nungsführer zur einstweiligen Legitimation seiner Ausgabe unter Mitfertigung des bey der Probe zugegen gewesenen Militär-Conducteurs zu bestätigen ist, und hiernach der abspediren de Rechnungsführer für keinen weitern Abgang zu haften hat. §. 3701. Der bey der Magazins-Station, wo einsackirt wird, zu halten nöthige Plumbir- Stämpel muß mit dem Nahmen der Station bezeichnet seyn, um hieraus die Entfernung, XJJI. Hauptstück. XIV. Abschnitt.

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