Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von ben Pferd-Portionen in natura. 391 den Zwieback anlaufen macht, so ist die Vorsicht nothwendi.g, den in Fässern eingepackten Zwieback überhaupt schon in trockenen Behältnissen, oder wenigstens unter gutem Obdach aufzubewahren, öfters zu untersuchen, und den etwa feuchten oder durchgenäßten heraus zu nehmen, und nach Herausnahme des Brotes aus dem Ofen, ohne frische Heitzung alsbald zur nothwendigen Abtrocknung einzuschießen, wodurch sich nickt nur schnell die Nässe, sondern auch der sich etwa ansetzende, besonders in der Herbst - und Winterzeit leicht durchdringende Schimmel ganz verliert, und somit der Zwieback, wenn nicht zur weitern Aufbewahrung, doch wenigstens zur sogleichen Abgabe in die Consumtion wieder ganz brauchbar hergestellt wird. Auf die Conservation des Zwiebacks haben die General-Commanden die gesammten unterstehenden Verpflegs-Magazine um so mehr aufmerksam zu machen, als sonst die Rech­nungsführer, wenn sie sich diese sorgfältige Behuthsamkeit nicht angelegen seyn lassen, für den aus Vernachlässigung solcher Vorschriften entstehenden Schaden dem Aerarium verantwortlich bleiben. XII. Abschnitt. Bon bCll Pfevb- Portionen in natura. h. 3(>26. Die Pferd-Portionen werden der Cavallerie', dem Fuhrwesen, dann den Majoren der Infanterie, Artillerie und sonstigen Corps, und jeder Partey, welcher Pferd-Portionen ge- 1 bühren, wenn fie in natura verabfolgt werden, nach den Tagen abgereicht. §. 3627. Sie sind, so wie daS Brot, von 4 zu 4 Tagen abzufassen, wenn nicht besondere Um­stände einen anderen Termin erfordern; in Kriegszeiten aber ertheilt allezeit der comman- 1 dirende General der Armee oder eines Corps den Befehl, was und auf wie viel Tage zu fassen sey. §. 8628. Jedes Regiment, jede abgesonderte Division oder Compagnie hat sich mit einem ordentlichen Standes-und Natural-Erforderniß-Aufsatze, jedes einzelne Individuum aber mit einem Certificat seines Regiments - Commandanten über die gebührenden Naturalien auszuweisen , und über die wirkliche Fassung das unter Formulare vorgeschriebene Natural- Iournal zu führen, in welchem das Datum der Anweisung, die Zeit, auf welche die Naturalien gebühren, und dre Quantität des Angewiesenen bestimmt angeführt , und von dem die Quit­tung coramisirenden commissariatischen Beamten mit seiner Fertigung bestätiget seyn muß. §. 3629. Wie und durch wen die Einweisung der Naturalien zu geschehen hat, ist im IX. Ab­schnitte dieses Hauplstückes ersichtlich, wobey jedoch zu bemerken ist, daß in den Ländern für die bey der Armee stehenden Parteyen ohne vorläufige Anzeige und Bewilligung keine Foura- ge angewiesen oder verabfolgt werden kann. Wenn es Umstände nothwendig machen, die Na­turalien ohne die gewöhnliche Legitimation zu erfolgen, so muß sich der betreffende Ver- pflegsbeamte auf andere Art sicher stellen, und diesen Umstand aus der Quittung atv merken. h. 363o. Die Regimenter und Parteyem müssen die Naturalien aus den Fassungs -- Ma­gazinen selbst abhohlen, daher auch m Friedenszeiten, die für die Dienstpferde nöthl- ge Fourage mittelst derselben auf % auch 62 Meile abzuhohlen kein Anstand genommen werden darf, sondern nur in Fällen, wo die augenscheinliche Zugrunderichtung der Dienst- pserde zu besorgen wäre, kann nach dem Ermessen des Landes-General-Commando eine 23on Pír üteröf'i'iiifjung bee Ufcr&i'portionen in natura. £>fti). am 10.802. D3t5g. » .. i.@CP.8io. A 443!. SSeffimmurtg bee SafiungS* tage im Setében unb Ärtege. tf). am 18. Stpr. 785. G 2057. •> 1. 1.@ep.807. SSerfaffung beä ureil 3ournalá, bann T'rots un9 Soueage; íCeetbeilerá, tf>. am 1 • @ep. 8oy. A. ÜOaá bie SJeepfTegSieattifetf f>tn (Srfolglaffungrber Statuea? Iten ju bco&acijien l;aben. •&ftf). am i4.9Tot>.798.A 13759. .» « i.@ep.8«7. Gablung bee Statuetten attábem »erpftegéíSJtflgfljine. 18. Sí pr. 785. G 2087. ii f. 25. 2tpe. 816.0 677. » „ 9.3un. 817. A 3756.

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