Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von dem Brot - Aequrvalent. 389 berechtiget, das Brotgeld einstweilen bis zur Einlangung der Bestätigung nach dem Re­sultate der voraus gegangenen Local-Preis-Berechnung an die Truppen abzureichen. Wenn aber im Laufe des Jahres durch außerordentliche Ereignisse eine bedeutende Aenderung in dem allgemeinen Brotpreise eintrate, daher auch die Aenderung des zur Abrei- chung des Brotgeldes für den ganzen Jahrgang bestätigten Preises nothwendrg würde, so haben die General -Commanden auch im Laufe des Jahres die Nothwendigkeit dieser Aen- derung dem Hofkriegsrathe vorzustellen. Diese von einer höhern Behörde abgeändert werdenden Brotpreise wirken nicht rück­wärts, sondern erst von jenem Zeitpunkte an, wo von dem betreffenden General - Com­mando nach überkommener Weisung die hierzu nörhige Einleitung getroffen werden konnte. §. 3b»4­Die Brot - Rpluirungen für alle Truppen, Branchen und Parteyen, welche ihre Brotgebühren aus dem Militär-Verpflegs-Magazine zu beziehen haben, sind alle Mo­nathe aus der Verpflegs-Departements-Eassa zu ersetzen, und die Regimenter, Corps, Branchen und Parteyen müssen in ihren monathlichen Verlagsgelder - Erforderniß - und rücksichtlich Ersatzesentwürfen den Geldbetrag besonders ersichtlich machen, welchen sie, statt der aus dem Aerarial-Militär-Verpflegs-Magazine zu fassen berechtigten Brotgebühr, nach dem zeitweise bemessenen Brorgelde m Barem abgegeben und bezahlt haben. Da die Gränz-Regimenter außer den Fällen von Concentrirung zur Waffenübung oder zu außerordentlichen Cordons-Diensten das Brot-Relutum der Branchen aus ihrer Do­tation zu bestreiten haben: so sind nur in letzter» Fällen, wo ihnen eine Brotgebühr aus den ararischen Militär- Verpflegs-Magazmen zufleht, die Ersatzesentwürfe von denselben ein- zuhohlen, außerdem aber haben diese eben so wenig, als die in Plano dislocirten und vom Lande verpflegten Truppen auf das nach jeweiligen Current- Preisen bemessene Brotgeld, und darnach auch nicht auf den Ersatz aus der Verpflegs - Departements - Cassa einen Anspruch. §. 3615. W enn im Kriege anstatt des Brores Mehl oder andere Naturalien auf ausdrückliche Befehle erfolget werden, so ist: Der Zentner Kochmehl statt 100 Brot-Portionen » ord. Comiß-Mehl » 80 » Reiß » 400 » Ein n. ö. Metzen Graupen » 3ao » » y> Erbsen * 420 V > v Linsen » 420 » y> » Hirsebrey > 320 » abzugeben. \ Was hinsichtlich; der' Brot- Reluirung: noch zu beobachren ist. Hkth flittn.3un,819.A3«45. Wenn statt deS Brotes Mehl oder andere Naturalten erfolgt werden, wie viel davon abzuge- licn ist. Hkth. am 6. März 78s. A *68. XI. Abschnitt. V 0 n d e m 3 w i e b a ck e. §. 3616. Wenn Zwieback zu erzeugen ist, so muß hierzu vorzüglich Weitzenmehl, aber nie Koch­mehl verwendet werden, und es wird der dießfallsige Teig gleich anderen Comiß - Leigen hergeführt, nur muß solcher recht trocken gemischrund wohl ausgestoßen »verden. Ist der Teig gemischt, so wird er sodann laibweise ausgewogen, und aus jedem Laibe 8 Theile, aus jedem Theile aber ein Knoll oder Stritzel gemacht. Diese8Therle werden hier nach wieder zusammen gesetzt, und auf die Brotladen gelegt, wo sie gähren müssen. 20ie iáé 3wiefcaci ju crjeiu gen iß. Jjjftty.rtm 6. 782. A 268. » » i5, Síiül) 8i5,A3i3o.

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