Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von bem Brot-Aequivalent. 587 Deßhalb sind die Compagnie - und Escadrons- Commandanten strenge verantwortlich, daß der Mannschaft nicht für eine größere Zahl von Brot-Portionen das Brotgeld abgegeben werde, als welche derjenige, der ein minder starker Ester ist, von einem Fassungstage zum andern wirklich erübrigt und vorrathig hat. Die Erfahrung von einem Jahre muß jeden Compagnie- oder Escadrons-Commandan- ten in die Ueberzeugung setzen, wie viel nach strenger Beobachtung Vieser Vorschrift monathweise an der Natural-Fassung entbehrlich wird, und in Geld re- luirt werden kann. Genau auf diese Erfahrung gegründet, hat jeder Compagnie - oder Escadrons- Commandant dem Local - Magazine, oder wo kein Magazin in der betreffenden Quartiers - Station besteht, unmittelbar dem Subarrendator stets am 25sten 5, jeden Monathes den Bedarf anzugeben, in welcher Anzahl das tägliche Erforderniß, und demnach der für den nächsten Monath entfallende Bedarf in natura bestehe. Dieses Eiforderniff ist dann im Laufe des nächstfolgenden Monathes einzuhalten, oder wenigstens nicht durch bedeutend überschreitende Reluition zu vermindern, außerdem aber sind unvorgesehene Aenderungen von Fall zu Fall dem Magazine oder Subarrendator bekannt zu geben. 2tens: Für die Marsch-Stationen auf perpetuirlichenMarsch-Routen, und so auch für bleibende oder zeitweise detaschlrte kleine Cordons- und Wach-Commanden ist die Abgabe des Erfordernisses durch Subarrendirung sicher zu stellen, oder wenn dieses nicht, oder nur gegen überspannte Preise zu erreichen ist, die marschirende Truppe, von einem stabilen Quartiers-Orte zum andern, auf 3 bis 4 Tage mit ihrem Brotbedarf für die Zwischenmarsch-Stationen durch die Subarrendatoren der stabilen Quartiers-Orte versehen zu lassen. Den Transports-Führern oder Detachements - Commandanten ist unter der nahmlichen Verantwortung, welche für die Compagnie- und Escadrons-Commandanten vorgeschrieben ist, aufgetragen, auf die Nahrung des Mannes mit dem vorschriftina'ßigen Brote zu sehen, und jeden Mißbrauch des Brotes hintan zu halten. Wenn in außerordentlichen Fallen Marsche in Gegenden vorfallen, wo keine perpetuirliche Marsch-Routen bestehen, mithin keine Subarrendirungs- Eontracte für Durchmärsche errichtet sind, und auch keine stabilen Quartiers- Orte im Zuge dieser Märsche liegen, muß die Truppe aus dem Quartiers-Orte immer wenigstens auf 4 Tage mit Brot in natura versehen werden, um hierdurch Zeit zu gewinnen , für ihre weitere Verpsteguug bey gahen Ereignissen von Fall zu Fall die Einleitung treffen zu können, was bey größeren marschiren- den Abtheilungen durch eigens zu behandelnde Subarrendirungs - Verträge, bey kleinen Commanden aber immer durch gemeinschaftliche Verhandlung mit dem Kreisamte zu geschehen hat, wobey letzteres an die Hand geben wird, ob auch für kleine Detachements eigene Behandlungen nothig seyen, oder ob der Mann gegen das der Obrigkeit der Marsch - und Quartiers-Stationen bekannt zu gebende Brotgeld seinen Bedarf werde erhalten können. Atens: Ist den Transports-Führern oder Commandanten des marschirenden, so wie den Compagnie - und Escadrons-Commandanten des bey dem Lande stabil bequartier- ten Militärs strengstens einzubinden, daß sie sich davon überzeugen, ob die Leute, die das Brotgeld nehmen, nicht mit was immer fik einer Ersatzesforderung ihren Hauswirthen zur Last fallen, und sind die Commandanten im voraus zu warnen, daß, wenn doch in der Folge, dem gegenwärtigen Verbothe, zuwider von Seite deS Landes Klagen Vorkommen, und einzelne Fälle solcher Excesse erwiesen werden sollten, immer sie zur Schadloshaltung der Beschädigten werden verhalten werden.. f <)3 * ni;