Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Vermahlung der Brotfrüchte. 371 Der in den Magazins-Stationen in Siebenbürgen eingelieferte Weitzen kann da­selbst stach vermahlen, und das Mehl eingefässert werden, weil sich solches in Fässern besser und ohne Verlust an Kraft und Eintrocknung, dann Verstaubung aufbewahren laßt, übri­gens aber hierdurch in den Behältnissen zur Unterbringung anderer Artikel mehr Raum ge­wonnen wird; vom Weitzen aber der Vorrath deßhalb ausnahmsweise in Flachmehl erhal­ten werden muß, damit bey sich gähe ändernden Bedürfnissen durch die Aussiebung Zwieback und auch Kochmehl erzeugt werde. tz. 3536. Der Eigenthümer einer Mehlmühle, welcher feine Mühle dem Aerarium zur ausschließ­lichen Vermahlung der ärarischen Früchte pachtungsweise überläßt, hat sich und seine Leute der Parition des unter der Aufsicht eines Officiers aufgestellten Commando und des dabey angestellten Personals zu unterziehen. Dieses Aufsichts-Personal, welches alle Communi- cation mit fremden Parteyen zu verhüthen hat, muß auch auf den Verstaubungsabfall sehen, und jede uugegründete Angabe einer größeren Verstaubung hintan halten. §. 3537. Die Vermahlung in den zwey Sommermonathen Julius und August ist außer dringen­den Fällen wegen der starken Hitze zu vermeiden. §. 3538. Wo der Raum des Magazins und der Mehlkammer es zuläßt, soll das Mehl unge­mischt in drey Gattungen von der Mühle kommen, und erst in dem Magazine durch öf­teres Umschlagen gemischt werden, well hierdurch leicht zu erkennen ist, ob der Müller keine unerlaubte Vermengung mit schlechterem Mehle gemacht hat. §. 3539. Der bey Putzung der Körner abfallende Ausreuterich ist in zwey Rubriken, nähmlich des ganz unbrauchbaren und verwerflichen, dann des zum Branntweinbrennen noch dien­lichen zu verrechnen und zu verkaufen. §. 3540. Der Verkauf der Kleyen ist mit dem bestmöglichsten Vortheile zur gehörigen Zeit zu bewerkstelligen, und es sind hiervon keine Vorräthe bis zu einer Zeit anhäufen zu lassen, in welcher der Werth durch die Grasfütterung verloren geht, und dadurch Anlaß zu Unterschlei­fen gegeben wird. Auch sind die Licitationen öfters und mit geringeren Qualitäten vorzunehmen, und hierzu auch solche schickliche Zeitumstände zu wählen, wo die Concurrenten zum Kaufe zu erscheinen in der Gelegenheit stehen. §. 354i. Den Müllern gebühret an Lohn für die Proviant-Vermahlung, sowohl für das Koch- als auch für das Backmehl, das sechzehnte Pfund oder der sechzehnte Metzen der ihnen zur Vermahlung übergebenen Frucht, nebst einem Kreuzer Mahlgeld von jedem Zentner- Frucht, wenn die Vermahlung auf Landmühlen geschieht. Für eben diese Vermahlung auf den Schiffmühlen darf aber nur der vier und zwanzigste Tbeil dieser Frucht und ein halber Kreuzer Mahlgeld von jedem Zentner Getreide entrichtet werden. §. 3542. Weil es jedoch für das Aerarium von besonderer Wichtigkeit ist, den Mahllohn nicht iu natura an Frucht zu geben, um sich nicht dadurch die Natural-Einkäufe zu sehr zu vermehren / so hat jedes Magazin gemeinschaftlich mit dem Kreisamte bey jedesmahliger Ein- theilung der Mahlung über die Reluition dieses sechzehnten Theiles mit den Müllern im Wege der freyen Behandlung das Uebereinkommen zu treffen, und den Mahllohn im Gelde von Quartal zu Quartal dergestalt zu bedingen, daß hierbey der Durchschnitt der Marktpreise von dem vor dieser Verhandlung verflossenen letzten Monarhe als Grund- Dand ni, 94 * Das Aussichts-Personal bey verpachtetenMühIen hat genau auf den Verstaubungsabfall zu sehen. Hkth. am 9. Feb. 808. A 93, Die Vermahlung ist in den jwey Sommermonathen Ju­lius und August zu vermeiden. Hkth.am S. März 782. A 268. Das Mehl soll ungemischt von der Mühle kommen. Hkth. am 6.3Jiarj 782. a 268. Der bey Puhung der Körner abfallende Ausreuterich ist in zwey Rubriken einzuthcilen. Hkth. tim 6. März 782. a 268. Wie der Verkauf der Kleyen zu geschehen hat. Hkth. am 6.März 782. A 268. „ ., 3.2ÍUg. 8o4>A 5io2. „ ,, 17.Oct. 810. A5647. » ». 27.Apr. 8 - 3. A146Z» „ ,, 3.2IllC|. 815. A 4890, Der Mahllohn für die Pro­viant- Vermahlung wird be­stimmt, und was sonst hierbey zu beobachten ist. Hkth.am >o. Feb. 81S. A 766. Wie der Mahllshn im Gelds zu bedingen ist. Hkth. am >0.Feb- 8>5. A 766.

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