Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

SU Was zu beobachten ist, wenn statt einer einfachen eine dop­pelte Gratis-Gage bewilliget wird. Hkth. fllll 18. Scp. 8o5.1 5o37, » v> 26. KUfl. 8i3.144*8.-Obliegenheit der Drigadiere, auf die gehörige Feld-Equi- pirung der unterstehenden Re­gimenter zu sehen. Hkth. am 18. Apr. 785. Wer an der GratiS-Löhnung Antheil zu nehmen hat. Hkth. am 18. Apr. 785. Wer ferner] an der Gratis- Löhnung Theil zu nehmen hat. Hkrh. am 18. Ap». ?85. Wer an der Gratis-Löhnung keinen Thcil zu nehmen hat. Hkth. am 18. Apr. 785. Was zur Gratis-Löhnung gehört. Hkth. am 18. Apr. 78S. Zu der Gratis-Löhnung ge­bührt bey der Cavallerie nicht die Contractions-Zulage. Hkth. am 18. Apr. 76S. Sn was dieZulage der Ge- neral-Comniando» Adjutanten und der bey denselben ad latus angestellten Officiere besteht. Hkth. am'S.Feb.8>5. G 920. » » 9. März 8 > 6.13210. 2929. Wenn aus besonderer allerhöchsten Gnade statt einer einfachen eine doppelte Gra­tis - Gage bewilligt wird, so ist hinsichtlich der Gebühr und Erfolglassung dieser doppelten Gratis-Gage das Rühmliche zu beobachten, was die gegenwärtige Vorschrift vorgezeichnet hat, und der Umstand, daß den Jahren i8o5 und »809 Key Bewilligung der doppelten Gratis- Gage den neu zuwachsenden Chargen, welche nach der Vorschrift das erste Jahr von der Gratis-Gage ausgeschlossen sind, aus besonderer Gnade die einfache Gratis-Gage zugestan­den worden ist, kann nicht unbedingt als eme Norm für die Zukunft angenommen werden, sondern, wenn nicht besondere Verordnungen bey manchen Fällen eine Ausnahme machen, ist sich auch bey der Bewilligung der doppelten Gratis- Gage ganz nach der gegewärtigen Vor­schrift zu halten. §. 2980. Die Brigadiers haben darauf zu sehen, daß die höheren und subalternen Officiere beym Ausbruche eines Krieges, und hernach allemahl vor Eröffnung der Campagne sich Alles, was zur charaktermäßigen Equipirung in das Feld nöthig ist, bald möglichst anschaffen, weil widri­gen Falls die Brigadiers sich selbst hierfür verantwortlich machen würden. XX III. Abschnitt. Bond er Gratis-Löhnung. §. 21)31. Wenn in Friedenszeiten von allerhöchsten Orten und in Kriegszeiten von dom com- mandirenden General der Armee Gratis-Löhnungen bewilliget werden, so ist hierunter alle Mahl der ganze Feuergewehrstand vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts verstan­den, er mag präsent oder in loco krank seyn. h. 2982. Hierzu gehören auch die Tambours, Trompeter, Zimmerleute, die zugetheilten Ar­tilleristen und die bey der Geschützbespannung befindlichen Fuhrwesensgemeinen. §. 2933. Dagegen sind von der Gratis-Löhnung ausgeschlossen: die Fourierschützen, Privat- Dimer, Packknechte und das Transports-Fuhrwesen. §. 2934. Zu den Gratis-Löhnungen gehört vey der Cavallerie auch die Contractions-Zulage, nie aber der Feld- oder ein sonstiger Beytrag, wenn nicht derley Beyträge bey Anschaffung zur Bezahlung einer Gratis-Löhnung besonders benannt und dazu mitbewilliget werden. §. 2935. Zu der für das Feuerlöschen bewilligten Gratis-Löhnung wird bey der Cavallerie die Contractions-Zulage nicht erfolgt. XII. Hauptstück. XXIII. und XXIV. Abschnitt. XXIV. Abschnitt. Don d e r Zulage der A d j u t ante 11. §. 2986. Di e bey den Genera!-Commanden als Adjutanten und Militär-Referenten ange­stellten Stabs-Officiere erhalten nebst der charaktermäßigen Gage und Gebühr, welche sie bey den Regimentern, wohin sie gehören, zu beziehen hatten, während dieser Anstellung eine monathliche Zulage von 5o Gulden aus der Kriegs -Cassa. '

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