Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

368 Bey den Lieferungen der Drotfrüchte muß das wahre Gewicht genau erhoben, be­stätiget und verrechnet wer­den. Hkth.am i.Dec.7g».-» » u.3Än.807.A 341. » » 16.21119(807. A 6479. » » >0» Feb. 6»5. A 766, A. Die Mahlbüchel müssen halbjährig eingesendet werden. Hkth.am '7-Märjöo8.A 1903. Die Privat-Mühlinhaber sind verpflichtet, ihr Werk ganz oder zum Theile für die Pro­viant-Vermahlung zu widmen. Hkth. am >». Fcb. 81S. A 766. Die Derthcilung der Ver­mahlung hat nach dem Ver­hältnisse der Mahlkräste der Mühlen zu geschehen. Hkth. am 10. Feb. 8i5. A 7 66 Me die Abwägung dcr. Früchte zu geschehen hat. Hkth. am 10. Feh. 8i5. a 766. Was der Müller zu beobach­ten hat, bevor zu mahlen an­gefangen toirb. Hkth. am 6. Mattjai. A a68. §. 3517. Die Fruchteinsackring hat nicht nach dem Gewichte, sondern nach dem Maße mit 1 y2 niederöfterreichischen Metzen zu geschehen, und muß das, was in die Mühle kommt, dem be­treffenden Müller gehörig vorgewogen, dann mit dem iogestalkig ausfallenden Gewichte nebst dem Maße in das Bermahlungs -Protocoll und in das für den Müller bestimmte und von ihm zur Ueberzeugung der dießfallsigen Uebernahme der Früchte und dagegen gemacht werdenden Mehl- und Kleyenabfuhr aufzubrwahrende Vermahlungsbüchel nach dem beyfolgenden For­mulare A von Fall zu Fall eingetragen werden. De m Müller ist übrigens ein verläßlicher Mann beyzugeben, welcher der Abwägung des Getreides und des hieraus erzeugten Mehles beyzuwohnen, und ihn zu vertreten hat, wenn er es etwa aus Unkunde im Lesen und Schreiben verlangen sollte. Nicht minder haben die Verpflegs - Magazins-Rechnungsführer und Militär-Con­trollore bey den aus anderen Magazinen anlangenden Transporten von Brotfrüchten vor­züglich auf die gehörige Maßhaltigkeit der Säcke zu sehen, und wenn sich bey dieser Gele­genheit der Beweis der nach dem Gewichte geschehenen Einsackirung darstellen sollte, nicht nur den erhobenen Maßabgang bey der Quittirung der Transporte auf eine sichtbare Art in Abzug zu bringen, sondern auch davon dem k. k. Hofkriegsrathe die unverweilte Anzeige zu er­statten, damit die schuldtragenden Magazins - Rechnungsführer und Militär-Controllore zur Verantwortung gezogen werden können. §. 35.8. Die Verpflegs - Magazins - Rechnungsführer haben die Mahlbücheln halbjährig einzu­senden , den Mahlerlohn und den Mühlfuhrlohn aber nach Umständen auch früher zu be­zahlen, und hierüber der monathlichen Rechnung den nach den beyfolgenden Formularen B und C verfaßten^ Vermahlungs - Ausweis anzuschließen. §. 35iy. Es ist außer den ärarischen Mühlen jeder Mühlinhaber verpflichtet, sein Werk ganz oder zum Theil für die Proviant-Vermahlung, wenn er darum von seiner politischen Obrigkett angegangen wird, zu widmen. §. 3520. Bey dieser Bestimmung haben jedoch die Behörden zu wachen, daß die Vertheilung im Verhältnisse der Mahlkräfte der Mühlen, die hierzu vermöge der Lage der Truppen ver­wendet werden können, nach Billigkeit geschehe. tz. 352i. Die Abwägung der Früchte, sowie auch des hieraus erzeugten Mehles hat in der Müh­le auf einer genauen, mit den zimentirten Gewichten versehenen Schalwage zu geschehen, und ist, sobald entweder von Seite des Müllers wegen der schlechten Beschaffenheit des Ge­treides, oder von Seite der Verpflegsbeamten wegen jener des Mehles, ein Anstand er­hoben würde, sogleich der Sachenverhalt aufzunehmen. §. 3522. Bevor zu mahlen angefangen wird, hat der Müllerden Sarg oder Gries wohl zu rei­nigen, und bey Schärfung des Steines zur Verhüthung des Sandes genügsame Kleyen auf- schütten und ablaufen, hernach aber alles sauber ausputzen zu lassen. Es ist auch nöchig, daß der Rechnungsführer bey dem ersten Ablaufe deS Mehles ein Muster davon nehme, dasselbe mit den von der gleichen Getreidegattung weiters gesche­henden Vermahlungen gegen einander halte, und den wahrnehmenden Unterschied sogleich ahnde, auch deßwegen den Müller befrage; solltedessen ungeachtet dem Mehle die maga­zinsmäßige Güte gleichwohl mangeln, so ist der Rechnungsführer, dem es obliegt, in al­lem genau nachzusehen und öftere Versuche anzustellen, zur Verantwortung zu ziehen, und XIII. Hauptftück. VL Abschnitt.

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