Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

544 Verpflegung -es Triers- Personals. Hkth.aM rs.Märr Sog.A ig4o. Behandlung deö unter We­ges erkrankten oder erlahmten Viehes. Hkth. am -s.Märj öog.A , 94». Welche Innerey und wann sie paffiert werden darf. Hkth. am -o.Sep.8l-.A 4368. Für solche Gebrechen muffen vorzüglich die Unter-Officiere und Schaffer streng an­gesehen werden, welche erftere unter Degradirungs-, letztere unter Abschaffungs- und nach Umständen auch Leibesstrafe sich nie auf der Straße von den Transporten entfernen dürfen. tz. 3471. D en Schaffern, sUnter - Officieren und Treibern ist ihre Löhnung und das Brot auf so lange mitzugeben, bis sie das nächste Zwischentriebs-- oder Vertheilungs - Depot erreichen; die Zeit, auf welche sie verpflegt sind, muß zur Nachachtung des nächsten Commandanten in der Marsch - Route angemerkt werden. tz. 3472. Das Vieh, welches einen Beinbruch hat, oder an einer solchen Klauenspaltung leidet, daß es nicht bis in das nächste Triebs- oder Vertheilungs-Depot gebracht werden kann, muß, wo die Möglichkeit hierzu vorhanden ist, unter Weges geschlachtet, mit Vorspann in das nächste an der Route gelegene Städtchen gebracht, dort das Fleisch, die Innerey und das Unschlitt an den Meistbiethenden dnrch die Ortsobrigkeit nach dem Gewichte verkauft, die Haut mit den Hörnern aber zur Ausweisung dem nächsten Depots-Commandanten mit­gebracht und übergeben werden. Tritt der Fall ein, daß ein Stück Krankheits halber geschlagen werden muß, so wird zwar auf gleiche Weise vorgegangen, jedoch muß das Fleisch und die Innerey vor dem Verkaufe von der Obrigkeit untersucht, und falls dessen Genuß für den Menschen schädlich befunden würde, vergraben werden, das Unschlitt wrrd aber auch in diesem Falle auf die oben beschriebene Art verkauft, und die Haut in jedem Falle an das nächste Depot abgesührt. Einzelne Stücke, welche wegen einer leichten Verrenkung oder anderer minder bedeu­tenden Beschädigung nicht fortgebracht werden können, und eine baldige Erhohlung erwarten lassen, müssen, wenn sie nicht etwa noch an das nächste Triebs- oder Vertheilungs-Depot gebracht werden können, in den Futter-Stationen bis zur Nachkunft des nächsten Triebes zurück gelassen, und der Ortsobrigkeit gegen Bescheinigung in die Verpflegung über­geben werden, welche Verpflegung das betreffende Magazin sodann der Obrigkeit (im In­lande) vergüten wird. §. 8478. Wenn die Regiments - Fleischhauer bey einem schnellen Marsche keine Zeit und Gele­genheit haben, die von dem eben geschlachteten Rindviehe abfallende Innerey, welche, wie z. B. die Kutteln, Kopf und Füße, mehr Mühe, als andere Theile, fordern, zu reini­gen, und somit an Mann zu bringen, ist nach eingehohlter Bestätigung des Brigadiers bewilligt, daß die von diesen Fleischhauern bey derley Märschen nicht an Mann gebrachte derley Innerey, welche ohne dieß nur dem vierten Theile des Fleischwerthes gleich gehalten wird, als nicht nutzbar passiert, dagegen aber die übrige Innerey, welche keine Vorbereitung zur Reinigung erfordert, in jedem Falle als Fleisch- Aequivalent nach dem anliegenden Aus­weise reichlich entfallenden Verhältnisse zu ZProcenr des Netto-Fleischgewichtes von den Metzgern benutzt und bezahlt, oder auch an die Truppen theilweise als Zuwage zu den Menage-Por­tionen eingetheilt, verwendet und für das Aerarium verrechnet werden müsse. Diese aus- nahmsweise Passierung oder Befreyung von der Verrechnung eines Theiles der Innerey hat aber da nicht Statt, wo längere Zeit bleibende Stellungen des Corps die vorschriftmäßige Fleisch-Manipulation zu vollziehen gestatten. XIII. Hauptstück. v. Abschnitt.

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