Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Approvisionirung der festen Plätze. 5li) schleife, geleitet, die Art der Ausgabe genau fest gesetzt, auch über Empfang und Ausgabe derselben besondere genaue Vormerkung gehalten werden. §. 3439. In vorstehenden Paragraphen ist die Belehrung enthalten, welcher Gestalt derFestungs- Coinmandant in Nothfallen die bey den Einwohnern vorfindlichen Vorräthe für den Unter­halt der Garnison beyzfeheu kann. Im Gegentheile ist es aber auch demselben überlassen, nach vorgängigem Einvernehmen mit der Approvisionirungs - Commission, von den etwa den Be­darf übersteigenden Vorräthe», wenn die Festung auf die höchst nöthige Zeit ihrer Verthei- digung gedeckt ist, oder solche Artikel, die etwa dem nahen Verderben ausgesetzt sind , und von der Garnison mit der ihr abzureichenden Gebühr nicht verzehrt werden können, den 6Ú1- wohneM, die nichts mehr zu leben haben, und die man nicht mehr aus der Festung schaffen kann, nach den höheren Tariffspreisen erfolgen zu lassen, auch den ganz Verdienstlosen, und durch Unglück Verarmten den dritten Theil oder die Hälfte der Zahlung, unter der Bürgschaft des Magistrats, auf mäßige Termine nach Befreyung der Festung nachzufristen. Von dem möglichen Falle ei­ner Aushülfe von den Appro- visionirungs-Dorräthen an Ci-> vil-Partcyen in der Festung, Hkth. am 9. Sep. 808. W i5i. in höheren Tariffspreisen ge­gen gleich bare oder ratenwei­se Bezahlung. VJL Benehmen bey den verschiedenen Schicksalen einer Festung. tz. 3440. Sobald die Festung entsetzt, oder die Blokade auch nur zeitlich aufgehoben ist, muß sogleich zur Ergänzung der Approvisionirung (Ravitailürung) auf die nahmliche Art, wie die erste Beyschaffung geschah, geschritten, und darüber sogleich der Erfordernißauffatz, worin der übrig gebliebene Theil der Approvisionirung abzuschlagen ist, dem General-Commando eingesendet, sonach sich in Allem nach demjenigen, was wegen der ersten Beyschaffung an- geordnet worden ist, benommen werden. tz. 3441. Wird die Festung vom Feinde erobert, so werden demselben die Vorräthe mittelst ordentlicher Inventarien, von jenen, welcher sie in ihrer Verwaltung und Verrechnung hat­ten, unter kriegscommissariatischer Intervenirung übergeben, und die Inventarien nicht nur von den dießseitigenUebergabs-Commissaren, sondern auch von den zurUebernahme bestimm­ten feindlichen Commissare, der richtigen Uebergabe wegen, bestätiget. §. 3442. Es ist jedoch auch dem Festungs-Commandartten frey gestellt, vor dem gänzlichen Ab­schlüsse der Capitulation von den Vorrathen den Civil-Einwohnern zu ihrem eigenen Bedarfs etwas käuflich zu überlassen, wenn diese das Ansuchen darum machen sollten. §. 3443. Von dem erübrigten Monturs-Vorräthe ist die Garnison vor der abgeschlossenen Ca­pitulation nicht nur mit den ihr etwa abgängigen Sorten zu versehen, sondern auch densel­ben dasjenige, was die Mannschaft leicht tragen kann, mitzugeben, oder wenigstens dieAus- tauschung der beyhabenden alten Sorten gegen die neuen zu gestatten. §. 3444. Wird eine solche an den Feind übergegangene Festung demselben wieder abgenommen, so ist die Wieder-Avprovisionirung derselben wahrend.des Krieges auf die §. 334o vorge- schnebene Weise auf der Stelle wieder einzuleiten. VIII. Benehmen kp eintretendem Frieden und wahrend des Friedenszustandes. §. 3445. Wird bey einem einrretenden Frieden die Approvisionirung entbehrlich, so muß die Ap­provisionirungs-Commission in der Festung zuerst vernommen werden, wie sich die Vorrath, Ergänzung der Apprsvisio- nirung bey aufgehobener Blo« kade (Ravitaillirung.) Hkth. am9. Sep.808. W i5i. Don Ver Uebergabe der Vor­räthe in einer gefallenen Fe­stung an den Feind. Hkth.am9. Sep. 808. w >5-. Ueberlassung eines Theilesder Vorräthe an die Festungsein­wohner. Fornirung der Garnison mit nothwendigen Monturs - Sor­ten. Meder - Approvisionirung einer zurück erhaltenen Fe­stung. %W>. am 9. Sep. 808. w .5*. btn SScräufjertnig 5et 2ipprot>iftonirungg * 2>«rrötf?e , jtt Deo&öct?icn i|f. am 9. Sep. 808. w i5*,

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